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Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden und Sozialen Dienste der Justiz im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen

Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden und Sozialen Dienste der Justiz im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen
vom 9. November 2004
(JMBl/04, [Nr. 11], S.114)

Bisherige Regelungen:

Die Beteiligung der Sozialen Dienste der Justiz im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen ist in § 9 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. Juni 2000 (GVBl. II S. 226) und in der Allgemeinen Verfügung über die Aufgaben und Organisation der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg vom 18. Februar 1994 (JMBl. S. 33), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 2. Oktober 1997 (JMBl. S. 135), ferner in der Allgemeinen Verfügung über die Tätigkeit der Sozialen Dienste bei der Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe vom 26. Oktober 1994 (JMBl. S. 163) geregelt.

Zur Straffung des Vollstreckungsverfahrens und zur Optimierung des Einsatzes der Sozialen Dienste der Justiz im Zusammenhang mit den Bemühungen um Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe werden nachstehende Regelungen getroffen:

I. Zuständigkeiten

Die Vollstreckungsbehörde führt das Verfahren zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch Gewährung von Ratenzahlungen oder Ableistung freier Arbeit in eigener Zuständigkeit nach § 451 StPO und §§ 2 und 3 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit durch.

Die Sozialen Dienste der Justiz stellen den Vollstreckungsbehörden Listen mit geeigneten Beschäftigungsgebern zur Verfügung, die sie im Abstand von jeweils sechs Monaten aktualisieren. Im Übrigen nehmen sie im Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen vorbereitende und begleitende Tätigkeiten im Sinne der Nummer 5 dieser Verfügung wahr und unterstützen den/die Verurteilte bei begründeten Anträgen auf Ratenzahlung, Stundung, Strafaufschub, Strafunterbrechung, Gnade und Ähnlichem sowie bei Ermittlungen zu der Frage, ob die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine unbillige Härte für den/die Verurteilte ist.

II. Ablauf des Vollstreckungsverfahrens

  1. Im Rahmen der Vollstreckung von Geldstrafe weist die Vollstreckungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 459c Abs. 2 und 459e Abs. 2 StPO den/die Verurteilte mit der Kostenrechnung oder bei Zahlungsverzug zugleich mit der Mahnung auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder Ableistung freier Arbeit zur Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafenverbüßung sowie die Möglichkeit hin, im Falle auftretender Probleme bei Auswahl des Beschäftigungsgebers und Aufnahme bzw. Durchführung der Beschäftigung, die Hilfe der zuständigen Sozialen Dienste der Justiz in Anspruch zu nehmen. Von entsprechenden Hinweisen sieht die Vollstreckungsbehörde ab, wenn sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, der/die Verurteilte werde nicht bereit oder in der Lage sein, die Geldstrafe zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verurteilte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und Kenntnisse über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen.
  2. Die Vollstreckungsbehörde wertet sämtliche Erkenntnisse aus den vorliegenden Registerauszügen und aus anderen Verfahren aus, die Schlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Verurteilten, seine Zahlungswilligkeit sowie seine Bereitschaft zur Ableistung freier Arbeit und sein bisheriges Verhalten bei Maßnahmen im Rahmen des anhängigen Vollstreckungsverfahrens zulassen.
  3. Den Hinweisen nach Nummer 1 fügt die Vollstreckungsbehörde eine Liste mit höchstens zehn Beschäftigungsgebern in Wohnortnähe des/der Verurteilten bei, die diesem bei Auswahl einer für ihn in Betracht kommenden Beschäftigungsstelle dienlich sein kann.
    Die Liste mit Beschäftigungsgebern wird von den Sozialen Diensten der Justiz in jedem der vier Landgerichtsbezirke erstellt, alle sechs Monate auf den aktuellen Stand gebracht und der Generalstaatsanwaltschaft übermittelt. In diesen Listen werden Beschäftigungsgeber aufgenommen, die ihrer Zweckbestimmung nach offenkundig geeignet oder hinsichtlich ihrer Eignung von den Sozialen Diensten der Justiz überprüft worden sind und der Aufnahme in die Liste schriftlich zugestimmt haben. Hinsichtlich der Kriterien für die Geeignetheit von Beschäftigungsstellen kann das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten den Sozialen Diensten der Justiz Vorgaben machen.
  4. Die Vollstreckungsbehörde beauftragt die Sozialen Dienste der Justiz oder ihr benannte mit entsprechenden Aufgaben befasste Dienste freier Träger regelmäßig dann tätig zu werden, wenn die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann und der/die Verurteilte trotz erfolgter Belehrung und Hinweise auf die Möglichkeit der Ableistung
  • die freie Arbeit nach Bewilligung des Antrags nicht angetreten hat,
  • die Arbeit zwar angetreten, sie aber abgebrochen und nach Aufforderung der Vollstreckungsbehörde, sie fortzusetzen, nicht wieder aufgenommen hat.

Die Vollstreckungsbehörde soll die Sozialen Dienste im Übrigen dann beteiligen, wenn sich bei der Auswahl der Beschäftigungsstelle oder während der Beschäftigung Probleme ergeben, die einer vollständigen Erfüllung der übernommenen Arbeitsverpflichtung im Wege stehen. Sie kann von der Beteiligung der Sozialen Dienste in den unter dieser Nummer aufgeführten Fällen absehen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der/die Verurteilte weder zur - gegebenenfalls ratenweisen - Zahlung der Geldstrafe noch zur Ableistung freier Arbeit bereit oder in der Lage sein wird.

  1. Tätigkeiten der Sozialen Dienste der Justiz bzw. der beauftragten Träger im Einzelnen:
    Die Vollstreckungsbehörde kann die Sozialen Dienste der Justiz beauftragen,
  1. vor Ableistung der freien Arbeit tätig zu werden:
    Im Einzelnen kommen in Betracht:
  • Kontaktaufnahme mit dem Verurteilten zur Klärung der Fragen

ob die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für ihn eine unbillige Härte wäre
ob er angemessene Ratenzahlungen leisten kann
ob die Möglichkeit und Bereitschaft zur Leistung freier Arbeit besteht und er einen entsprechenden Antrag stellen will,

  • die Aufklärung des Verurteilten über den derzeitigen Stand des Vollstreckungsverfahrens und die Folgen weiterer Untätigkeit,
  • die Unterstützung des Verurteilten bei Antragstellung und Durchführung von Ratenzahlungen,
  • die Vermittlung in eine geeignete Beschäftigungsstelle.
  1. nach Stellung des Antrags auf freie Arbeit insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  • Kontaktaufnahme mit dem Verurteilten, wenn er die übernommene Arbeit nicht angetreten hat,
  • Vermittlung zwischen Beschäftigungsgeber und Verurteilten, sofern sich Schwierigkeiten im Rahmen der Ableistung der freien Arbeit ergeben,
  • Kontaktaufnahme mit dem Verurteilten, sofern er die freie Arbeit abbricht,
  • Vermittlung in ein zweites Beschäftigungsverhältnis nach Scheitern des ersten.
  1. folgende weitere Tätigkeiten auszuführen:
  • Erkundigungen über die ordnungsgemäße Ableistung der freien Arbeit, gegebenenfalls Kontaktaufnahme mit dem Beschäftigungsgeber, sofern Mitteilungen über den Stand, insbesondere den Abschluss der Beschäftigungsmaßnahme ausbleiben,
  • Mitteilungen über die ordnungsgemäße Ableistung der freien Arbeit bzw. das Scheitern der Maßnahme.

Werden die Sozialen Dienste mit Tätigkeiten nach Nummer 5 Buchstabe b befasst, so obliegen ihnen vorbehaltlich einer ausdrücklichen Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auch die weiteren Tätigkeiten bis zum Abschluss der freien Arbeit. Tätigkeiten nach Nummer 5 Buchstabe a und c sind als auf die jeweilige Maßnahme bezogenen Einzelaufträge zu verstehen.

III. Zusammenarbeit zwischen den Sozialen Diensten und der Vollstreckungsbehörde

Nach Eingang des Ersuchens der Vollstreckungsbehörde sind die Sozialen Dienste verpflichtet, im Abstand von jeweils drei Monaten über den aktuellen Sachstand des Verfahrens zu informieren. Kann ein Auftrag durch die Sozialen Dienste bis drei Monate nach Auftragserteilung nicht erledigt werden, gilt die Umwandlungsmaßnahme soweit die Vollstreckungsbehörde nicht eine Verlängerung der Erledigungsfrist gewährt als gescheitert und der entsprechende Auftrag an die Sozialen Dienste als widerrufen.

IV. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 15. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 26. Oktober 1994 (JMBl. S. 163) außer Kraft.

Potsdam, den 9. November 2004

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger