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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Öffentliches Auftragswesen - Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)


vom 4. April 2001
(ABl./01, [Nr. 19], S.328)

1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat die vom Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Neufassung der Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und VOB Teil B, Ausgabe 2000) mit Verfügung vom 30. Mai 2000 bekannt gegeben (BAnz. Nr. 120 a vom 30. Juni 2000, berichtigt BAnz. S. 19125).

2 Die Abschnitte 2 bis 4 der Neufassung der VOB Teil A, Ausgabe 2000, werden unabhängig von diesem Runderlass für die Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit dem In-Kraft-Treten der neuen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV -) vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) am 1. Februar 2001 gemäß §§ 6 und 7 VgV verbindlich.

3 Gemäß Nummer 2.1.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (ABl. 2000 S. 666, 736) gilt für die Vergabe von Bauleistungen insbesondere die VOB. Zuwendungsempfänger, die die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ABl. 2000 S. 804), die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ABl. 2000 S. 807) oder die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ABl. 2000 S. 825) als Auflage zum Zuwendungsbescheid zu beachten haben, wenn die Zuwendung mehr als 100.000 DM oder 50.000 Euro beträgt, haben die VOB anzuwenden. Unbeschadet der Verbindlichkeit der Abschnitte 2 bis 4 der VOB Teil A nach der vorstehenden Nummer 2 ist die Neufassung der Teile A (einschließlich des Abschnitts 1) und B der VOB, Ausgabe 2000, für die Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Runderlasses begonnen wurden.

4 Der Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Runderlasse des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 22. April 1992 (ABl. S. 493), vom 10. Februar 1993 (ABl. S. 419) und vom 23. August 1998 (ABl. S. 807) außer Kraft.