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Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Straßen mit angrenzendem dichten Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme außerhalb geschlossener Ortschaften im Land Brandenburg

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Straßen mit angrenzendem dichten Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme außerhalb geschlossener Ortschaften im Land Brandenburg
vom 21. Dezember 2021
(ABl./22, [Nr. 2], S.71)

1 Begriffsbestimmungen

Dichter Baumbestand:

Liegt vor, wenn sich die Zahl der Bäume mit mehr als 25 Zentimetern Stammumfang an beiden Fahrbahnrändern in einer Distanz von kleiner gleich 4,5 Metern vom jewei­ligen Fahrbahnrand auf einer Strecke von 500 Metern auf eine beidseitige Summe von mindestens 15 Bäumen beläuft. Bäume, vor denen Fahrzeug-Rückhaltesysteme angebracht sind, werden nicht mitgezählt.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme:

Schutzeinrichtungen, die den Voraussetzungen an Fahrzeug-Rückhaltesysteme gemäß den „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme - RPS“ (Ausgabe 2009) genügen oder den in den „Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen“ (Ausgabe 1989) festgelegten Voraussetzungen an Schutzplanken (beide herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) entsprechen.

2 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für die dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten öffentlichen Straßen mit dichtem Baumbestand

außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn vor den Bäumen keine Fahrzeug-Rückhaltesysteme angebracht sind. Hiervon ausgenommen sind sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Straßen­gesetzes.

3 Straßenverkehrsrechtliche und straßenbauliche Maßnahmen

3.1 Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen

Auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) soll die jeweils örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde im Bereich von Straßen mit dichtem Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Anordnung des Zeichens 274 StVO zur Verhinderung von Verkehrsunfällen und schweren Unfallfolgen auf 70 km/h beschränken. Von einer Anordnung ist abzusehen, sofern die durchzuführende Einzelfallprüfung ergibt, dass von einer Gefahr im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO nicht ausgegangen werden kann. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Auf dichten Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme nachfolgenden Straßenabschnitten mit einer Länge von mehr als 500 Metern ist die Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben, es sei denn, dass die von der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde durchzuführende Einzelfallprüfung ergibt, dass aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Geschwindigkeitsbeschränkung aufrechtzuerhalten ist. Für das Ende der Verbotsstrecke ist die Aufstellung des Zeichens 278 StVO anzuordnen. Die Gefahrenlage im Bereich von Straßen mit dichtem Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme ist auf die spezifische örtliche Situation im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO zurückzuführen. Bei einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf
70 km/h oder geringer ist unter dem Zeichen 274 StVO ein Zusatzschild nach dem Muster der Anlage zu diesem Erlass anzuordnen. Bei der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind die Zeichen 274 StVO mit dem Zusatzschild in der Regel beidseitig aufzustellen. Die Zeichen 274 StVO sind unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in der Regel alle 2 bis 3 Kilometer und insbesondere nach Einmündungen und Kreuzungen zu wiederholen. Bei der Wiederholung des Zeichens 274 StVO ist das Zusatzschild ebenfalls anzubringen.

3.2 Anordnung von Fahrstreifenbegrenzungen/Fahrbahnbegren­zungen und Überholverboten

Zusätzlich zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind grundsätzlich auf Straßen mit dichtem Baumbestand ohne Fahrzeug-Rückhaltesysteme an Unfallhäufungsstellen, vor Kreuzungen und Einmündungen sowie im Bereich von Kurven und unübersichtlichen Kuppen, deren Verlauf für den Kraftfahrer nicht einsehbar oder deren Radius oder Länge nicht abschätzbar ist, Fahrstreifenbegrenzungen/Fahrbahnbegrenzungen (Zeichen 295 StVO) in Kombination mit Überholverboten (Zeichen 276 StVO) anzuordnen. Fahrstreifenbegrenzungen sollten dabei nach Möglichkeit in profilierter Ausführung aufgebracht werden. Bei der Anordnung der Überholverbote ist die beidseitige Aufstellung des Zeichens 276 StVO circa 100 Meter vor Beginn des Zeichens 295 StVO vorzusehen. Am Ende der Verbotsstrecke ist das Zeichen 280 beziehungsweise bei gleichzeitiger Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung das Zeichen 282 StVO aufzustellen.

3.3 Sonstige Maßnahmen

Im Bereich von Straßen mit dichtem Baumbestand sind vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme zur Herstellung der Verkehrssicherheit besonders erforderlich und geeignete Mittel.

4 Überwachungsmaßnahmen

Die Überwachung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen erfolgt durch die Ordnungsbehörden im Sinne von § 47 des Ordnungsbehördengesetzes und die Polizei. Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger können hierfür besondere Stellflächen an Straßen mit dichtem Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme eingerichtet werden. Dieser richtet sie im Rahmen seiner Möglichkeiten her.

5 Untersuchung und Dokumentation

Die örtlichen Unfallkommissionen haben die Wirksamkeit der nach diesem Erlass angeordneten Maßnahmen mittels einer kontinuierlichen Erfassung des Unfallgeschehens im Vorher- und Nachher-Vergleich zu untersuchen. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der Landesunfallkommission zu übersenden.

6 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische Brandenburgische Vorschriftensystem (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

 

Anlagen