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Bewertung des Viehs bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (in Wirtschaftsjahren, die nicht nach dem 31.12.1994 enden)
Bewertung des Viehs bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (in Wirtschaftsjahren, die nicht nach dem 31.12.1994 enden)
vom 12. November 1991
Außer Kraft getreten
1. Bewertung des Viehs mit Durchschnittswerten
Nach Abschnitt 125 und 125 a EStR 1990 können Land- und Forstwirte das zum Anlagevermögen gehörende Vieh unter bestimmten Voraussetzungen mit Durchschnittswerten ansetzen (Bewertungswahlrecht).
Für den Bereich des Bundeslandes Brandenburg werden für die Zeit ab dem 01.01.1991 folgende Durchschnittswerte festgesetzt, die mit den im BStBl 1991 I S. 807 veröffentlichten Werten für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern übereinstimmen:
Pferde (ohne Arbeitspferde)
bis 1 Jahr alt | 1.600 DM |
1 - 2 Jahre alt | 2.400 DM |
2 - 3 Jahre alt | 3.200 DM |
über 3 Jahre alt | 4.000 DM |
Kleinpferde (Stockmaß unter 1,47 m) | 2/3 der obigen Werte |
Ponys (Stockmaß unter 1,30 m) | 1/3 der obigen Werte |
Arbeitspferde
bis 1 Jahr alt | 200 DM |
1 - 2 Jahre alt | 500 DM |
2 - 3 Jahre alt | 700 DM |
über 3 Jahre alt | 1.000 DM |
Rindvieh
bis 1 Jahr alt | 200 DM |
1 - 2 Jahre alt | 500 DM |
2 - 3 Jahre alt | 700 DM |
Kühe und tragende Rinder | 1.000 DM |
Schweine
Ferkel (bis zwei Monate alt) | 35 DM |
Läufer (2 - 4 Monate alt) | 90 DM |
Mastschweine | 150 DM |
Muttersauen | 350 DM |
Schafe
Lämmer | 30 DM |
Jährlinge | 60 DM |
Mutterschafe, Hammel und Böcke | 80 DM |
Geflügel
Extensivhaltung | Intensivhaltung (Hybriden etc.) | ||
---|---|---|---|
Hühner | Küken | 2 DM | 3 DM |
Junghennen | 4 DM | 6 DM | |
Legehennen | 5 DM | 7 DM | |
Masthähnchen/-hennen | 3 DM | AK/HK | |
Enten | 5 DM | AK/HK | |
Gänse und Puten | 8 DM | AK/HK | |
Junghähnchen/Jungmasthennen/Jungenten/Junggänse | je 1/2 der obigen Werte | AK/HK |
Die aufgeführten Werte gelten nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe i. S. d. § 13 EStG und finden keine Anwendung bei gewerblicher Tätigkeit i. S. d. § 15 EStG (z. B. gewerbliche Tierproduktion).
Die für die Intensivhaltung von Hühnern aufgestellten Durchschnittswerte beziehen sich nur auf die Legehennenhaltung.
Für Betriebe der Geflügelzucht und -vermehrung lassen sich wegen der unterschiedlichen Anschaffungskosten der Eltern- und Großelterntiere einheitliche Durchschnittswerte nicht festlegen. Es sind daher gem. § 6 Abs. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, ggf. der niedrigere Teilwert anzusetzen.
Die Durchschnittswerte gelten nicht für Tiere des Umlaufvermögens.
Nach Abschnitt 125 Abs. 4 Satz 2 EStR 1990 bestehen jedoch aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, Mastvieh, das am Bilanzstichtag noch nicht verkaufs- oder schlachtreif ist, mit Durchschnittswerten zu bewerten.
Daraus folgt, dass die oben aufgeführten Durchschnittswerte - vorbehaltlich der Einschränkungen für besonders wertvolle Tiere - unabhängig von ihrer später vorgesehenen Zweckbestimmung auf alle Tiere angewendet werden können, die am Bilanzstichtag noch nicht verkaufs- oder schlachtreif sind.
Verkaufs- oder schlachtreif ist Mastvieh, das bis zu 15 Tage und Großvieh, das bis zu 4 Wochen nach dem Bewertungsstichtag verkauft oder verbraucht worden ist.
Die Herstellungskosten dieser Tiere können mit dem Verkaufserlös (ohne Umsatzsteuer) abzüglich 15% geschätzt werden.
2. Einzelbewertung des Viehs
Die Durchschnittswerte gelten nicht für besonders wertvolle Tiere (z. B. besonders wertvolle Pferde und Zuchttiere).
Vielmehr sind diese Tiere in jedem Fall nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Aufzuchtkosten), vermindert um die AfA nach § 7 EStG ggf. mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten (Abschnitt 125 Abs. 1 Satz 4 EStR 1990).
Zu den besonders wertvollen Pferden gehören
- Zucht-, Turnier- und Rennpferde
- zugekaufte Pferde, wenn deren Anschaffungskosten im Alter
- bis zu einem Jahr 3.000 DM
- von ein bis zwei Jahren 5.000 DM
- von zwei bis drei Jahren 7.500 DM
- von mehr als drei Jahren 10.000 DM übersteigen.
Falls sich aus den betrieblichen Unterlagen des Steuerpflichtigen keine anderen Werte ergeben, kommt der Ansatz folgender Aufzuchtkosten in Betracht:
Als Herstellungskosten der aus eigener Zucht stammenden besonders wertvollen Pferde können die unter 1. für Pferde genannten Durchschnittswerte (1.600 DM/2.400 DM/3.200 DM/4.000 DM) angesetzt werden.
Für andere aus eigener Zucht stammende besonders wertvolle Tiere wie Bullen, Eber und Böcke für Zuchtzwecke sowie Muttertiere mit besonders guten Erbeigenschaften können folgende Beträge angesetzt werden:
- Bullen (gekört) 1.500 DM
- Eber (gekört) 400 DM
- Böcke (gekört) 250 DM
Für Muttertiere mit besonders guten Erbeigenschaften können die um 15% erhöhten Durchschnittswerte angesetzt werden.
Die jährlichen Aufzuchtkosten nach einer Anschaffung können bis zu einem Alter von vier Jahren in der Regel auf 1.000 DM/Jahr geschätzt werden.
Bei Anschaffungen vor dem 01.07.1991 sind die Werte laut DM-Eröffnungsbilanz
- Wiederanschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten, höchstens Zeitwert (§ 7 DMBilG) - zugrunde zu legen.
Als Anhaltspunkt für eine Schätzung dieser Werte kommt eine Umrechnung der Anschaffungskosten vor dem 01.07.1991 im Verhältnis 2 Mark der DDR : 1 DM in Betracht.
AfA sind bei einzeln bewerteten Zuchttieren von den jeweiligen Anschaffungs- bzw. Aufzuchtkosten vorzunehmen.
Als AfA - Sätze gelangen im allgemeinen zur Anwendung:
- Zuchthengste | 20% |
- Zuchtstuten | 10% |
- Zuchtbullen | 33 1/3% |
- Zuchteber und -sauen | 50% |
- Zuchtböcke und -schafe | 33 1/3% |
Diesen AfA-Sätzen liegt die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Tiere zugrunde.
Für andere zum Anlagevermögen gehörende besonders wertvolle Tiere ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermitteln.
AfA ist bei Vatertieren vom Beginn der ersten Deckperiode, bei Muttertieren vom Zeitpunkt der ersten Geburt an vorzunehmen.
Hinweis:
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1994 enden, gelten die Durchschnittswerte des BMF-Schreibens vom 22.02.1995 (BMF, Schreiben vom 22.02.1995, BStBl I 1995, 179).