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Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (VFPO)

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (VFPO)
vom 4. März 2016
(ABl./16, [Nr. 12], S.351)

Auf Grund des § 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, und § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2015 (GVBl. II Nr. 10), erlässt das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen folgende Prüfungsordnung:

Inhaltsübersicht

Allgemeines, Prüfungsausschüsse

1 Ziel der Fortbildungsprüfung
2 Zuständige Stelle, Errichtung von Prüfungsausschüssen
3 Zusammensetzung und Berufung
4 Ausschluss von der Mitwirkung
5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
6 Geschäftsführung
7 Verschwiegenheit

Vorbereitung der Prüfung

8 Prüfungstermine
9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
10 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
11 Anmeldung zum Prüfungstermin, Ladung
12 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsleistungen
13 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Durchführung der Prüfung

14 Prüfungsgegenstand, Gliederung
15 Der schriftliche Prüfungsteil
16 Der praktische Prüfungsteil
17 Nichtöffentlichkeit
18 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung
19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
20 Rücktritt, Nichtteilnahme

Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Prüfungsleistungen, Prüfungsunterlagen

21 Bewertung
22 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Ergebnisniederschrift
23 Wiederholung von Prüfungsleistungen
24 Prüfungszeugnis
25 Nicht bestandene Prüfung
26 Prüfungsunterlagen

Schlussbestimmungen

27 Übergangsregelungen
28 Inkrafttreten

Allgemeines, Prüfungsausschüsse

1 Ziel der Fortbildungsprüfung

Ziel der Fortbildungsprüfung ist der Nachweis der Qualifikation zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt und damit die Befähigung, in der öffentlichen Verwaltung in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations- und auch Führungsaufgaben wahrzunehmen. Dabei sind vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nachzuweisen, die über das Berufsbild der oder des Verwaltungsfachangestellten hinaus qualifizieren und in die Lage versetzen, komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit größerem Schwierigkeitsgrad in der Verwaltung des Landes Brandenburg auszuüben. Zu dieser beruflichen Handlungsfähigkeit gehört auch, die vermittelten Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) richtig einsetzen zu können.

2 Zuständige Stelle, Errichtung von Prüfungsausschüssen

2.1 Zuständige Stelle ist gemäß § 54 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.

2.2 Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

3 Zusammensetzung und Berufung

3.1 Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

3.2 Für die Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses gelten die Vorschriften des § 40 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend.

4 Ausschluss von der Mitwirkung

4.1 Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige von Prüflingen dürfen bei der Prüfung nicht mitwirken. Angehörige im Sinne der Sätze 1 und 2 sind:

  1. Verlobte,
  2. Ehegatten,
  3. Lebenspartner,
  4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  5. Geschwister,
  6. Kinder der Geschwister,
  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  8. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  9. Geschwister der Eltern,
  10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 3 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Buchstaben b, c, d, g und h die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  2. in den Fällen der Buchstaben d bis i die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Fall des Buchstaben j die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

4.2 Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Nummer 4.1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen der Nummer 4.1 gegeben sind, ist dies dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

4.3 Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Nummer 4.2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

5.1 Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und das ihn vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

5.2 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

6 Geschäftsführung

6.1 Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geregelt.

6.2 Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

6.3 Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokoll führenden Person und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.

7 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Vorbereitung der Prüfung

8 Prüfungstermine

8.1 Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen legt die Prüfungstermine je nach Bedarf und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses fest. Die Termine sollen mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.

8.2 Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gibt die Prüfungstermine in geeigneter Weise rechtzeitig öffentlich bekannt.

9 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

9.1 Auf ihren Antrag und bei nachgewiesener Teilnahme am Fortbildungslehrgang zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt sind zur Fortbildungsprüfung zuzulassen:

  1. Verwaltungsfachangestellte und Fachkräfte mit vergleichbarer abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens dreijähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung oder in Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach der Abschlussprüfung und
  2. andere Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens vierjähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung oder in Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten,

sofern sie ihre Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, während der Teilnahme am Fortbildungslehrgang ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben.

9.2 Zur Fortbildungsprüfung kann auch zugelassen werden, wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, durch Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder in anderer Weise erworben hat, und nachweisen kann, dass seine Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, sein Hauptwohnsitz im Land Brandenburg liegt.

9.3 Die Zulassungsvoraussetzungen sind mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen. Bei einer Zulassung nach Nummer 10.2 ist der entsprechende Nachweis bis zum Beginn der Prüfung zu erbringen.

10 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

10.1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

10.2 Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bis zum Beginn des praktischen Prüfungsteils im Sinne der Nummer 16.1 an dem Fortbildungslehrgang nachweislich teilgenommen hat und die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

10.3 Die Zulassung kann von dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt oder die Teilnahme am Fortbildungslehrgang nicht nachgewiesen wurde.

10.4 Die Zulassung ist auf fünf Jahre begrenzt, innerhalb derer die gesamte Prüfung einschließlich aller Wiederholungen zu absolvieren sind. Bei Nichteinhaltung dieser Frist bricht das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die Prüfung ab und bescheinigt bisher erbrachte Prüfungsleistungen. Über Ausnahmen auf Grund gesetzlicher Regelungen entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen. Über Ausnahmen auf Grund besonderer persönlicher Umstände entscheidet der Prüfungsausschuss.

10.5 Über die Zulassung oder die Nichtzulassung sowie über Entscheidungen nach Nummer 10.4 erteilt das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen einen Bescheid.

10.6 Mit der Zulassung wird der Prüfling auf die Höhe der Prüfungsgebühr hingewiesen, die auf Grund der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung nach der Prüfung oder nach absolvierten Prüfungsleistungen zu erheben ist.

11 Anmeldung zum Prüfungstermin, Ladung

11.1 Die Prüflinge haben sich auf der Grundlage der Zulassung spätestens einen Monat vor jedem Prüfungstermin des schriftlichen Prüfungsteils gemäß Nummer 15.1 bei dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen schriftlich anzumelden. Wird diese Frist überschritten, kann das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die Teilnahme an diesem Prüfungstermin verweigern.

11.2 Zur mündlichen Prüfung gemäß Nummer 16.1 lädt das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die nach Nummer 15.4 zum praktischen Prüfungsteil zugelassenen Prüflinge spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin gesondert ein.

11.3 Anmeldung und Ladung zu einem Prüfungstermin sind verbindlich. Eine Nichtteilnahme oder ein Abbruch ohne wichtigen Grund begründen Rechtsfolgen nach Nummer 20.3.

12 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsleistungen

12.1 Die Prüflinge sind auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen durch das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zu befreien, wenn sie eine vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben und die Zulassung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

12.2 Anträge auf Befreiung von Prüfungsleistungen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne der Nummer 12.1 sind beizufügen. Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen kann dem Prüfungsausschuss die Entscheidung übertragen. Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen erteilt einen Bescheid.

12.3 Die Befreiung von Prüfungsleistungen kann von dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

13 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen, die Art des Nachteilsausgleichs ist spätestens mit der Anmeldung nach Nummer 11 zu beantragen.

Durchführung der Prüfung

14 Prüfungsgegenstand, Gliederung

14.1 Prüfungsgegenstand sind die Lehrthemen nach dem Rahmenlehrplan für die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Landesverwaltung) des für Inneres zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

14.2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil.

14.3 Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass der Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten an den Gegenständen des Verwaltungshandelns geführt werden kann. Sie sollen insbesondere praktische, fallbezogene Problemstellungen der allgemeinen Verwaltung enthalten. Der Prüfling soll unter Beweis stellen, dass er komplexe Sachverhalte größeren Schwierigkeitsgrades unter Anwendung methodischer Kenntnisse analysieren, kritisch bewerten und rechtlich würdigen kann.

14.4 Die Prüfungssprache ist Deutsch.

15 Der schriftliche Prüfungsteil

15.1 Im schriftlichen Prüfungsteil sind fünf Aufsichtsarbeiten von je vier Zeitstunden aus den folgenden Prüfungsfächern zu fertigen:

  1. Staats- und Verfassungsrecht,
  2. Allgemeines Verwaltungsrecht,
  3. Verwaltungsbetriebswirtschaft und Öffentliche Finanzen,
  4. Arbeitsrecht,
  5. Personalwesen und Datenschutz.

15.2 Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese vorgegeben werden.

15.3 Die Aufsichtsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander unabhängig zu beurteilen und mit einer in Nummer 21 festgelegten Note zu bewerten. Das Ergebnis beschließt der Prüfungsausschuss in ganzen Noten.

15.4 Hat der Prüfling in vier Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erzielt und wurde keine der Aufsichtsarbeiten mit der Note „ungenügend“ bewertet, ist er für den praktischen Prüfungsteil zugelassen.

15.5 Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten werden in geeigneter Weise durch das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen bekannt gegeben.

16 Der praktische Prüfungsteil

16.1 Der praktische Prüfungsteil besteht aus einer Belegarbeit und deren Verteidigung im Rahmen eines Prüfungsgespräches (mündliche Prüfung).

16.2 Für die Belegarbeit steht dem Prüfling eine Bearbeitungsfrist von 60 Tagen zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Themen der Belegarbeiten, die von dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen bekannt gegeben werden. Themenvorschläge der Prüflinge können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungsfrist für die Belegarbeit beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Themas und endet mit dem durch das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen festgelegten Abgabetermin. Wird die Frist für die Abgabe der Belegarbeit nicht eingehalten, wird der praktische Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet. Die Arbeit soll ohne Anlagen den Umfang von 15 DIN-A4-Seiten nicht unterschreiten und den Umfang von 20 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Die Belegarbeit ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Kennziffer des Prüflings bei dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen einzureichen.

16.3 Der Prüfling fügt seiner Belegarbeit auf einem gesonderten Blatt die eigenhändig unterschriebene Erklärung bei, dass

  1. die Arbeit das Ergebnis der eigenen Leistung ist,
  2. keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden und
  3. Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut nach oder sinngemäß entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind.

16.4 Die Belegarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander unabhängig zu beurteilen und mit einer in Nummer 21 festgelegten Note zu bewerten. Das Ergebnis beschließt der Prüfungsausschuss in ganzen Noten.

16.5 Die Belegarbeit ist innerhalb der mündlichen Prüfung zu präsentieren und zu verteidigen. Darüber hinaus hat der Prüfling Stellung zu Fragen und Themen zu nehmen, die sich auf den Gegenstand der Belegarbeit beziehen. Die mündliche Prüfung soll 40 Minuten dauern, wobei höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen sollen.

16.6 Bei der Ermittlung der Note des praktischen Prüfungsteils werden die Belegarbeit mit 40 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 40 Prozent gewichtet.

16.7 Die Anforderungen an die Belegarbeit und den Ablauf des praktischen Prüfungsteils regelt das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.

17 Nichtöffentlichkeit

17.1 Die Prüfung ist nicht öffentlich.

17.2 Vertreter des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen andere Personen, insbesondere Vertreter von Behörden und Einrichtungen, als Gäste zulassen. An der Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis im Sinne der Nummern 16.6 und 22 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

18 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung

18.1 Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom Prüfungsausschuss abgenommen.

18.2 Bei der schriftlichen Prüfung regelt das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbracht werden. Über den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.

18.3 Die Aufsichtsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen. Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

18.4 Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

19.1 Eine Täuschungshandlung ist eine versuchte oder vollendete Handlung, die darauf gerichtet ist, einen unerlaubten Prüfungsvorteil zu erzielen oder das Prüfungsergebnis dadurch zu beeinflussen, dass die Prüfungsleistung nicht selbstständig oder mit unerlaubten Hilfsmitteln erbracht wird. Eine Täuschungshandlung liegt auch bei einer Beihilfe zu einer Täuschungshandlung nach Satz 1 vor.

19.2 Begeht ein Prüfling eine Täuschungshandlung oder ruft er einen entsprechenden Verdacht hervor, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

19.3 Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ bewerten. Der Prüfungsausschuss kann eine Wiederholung der Prüfungsleistung untersagen.

19.4 Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Nummer 19.3 gilt entsprechend.

19.5 Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Nummern 19.3 und 19.4 ist der Prüfling zu hören.

20 Rücktritt, Nichtteilnahme

20.1 Der angemeldete oder geladene Prüfling kann durch Erklärung gegenüber dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen vor jedem Prüfungstermin zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als nicht abgelegt. Dies gilt auch, wenn der Prüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt oder abgebrochen wird.

20.2 Bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen einer abgebrochenen Prüfungsleistung können anerkannt werden. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

20.3 Versäumt der angemeldete oder geladene Prüfling ohne wichtigen Grund den Prüfungstermin oder bricht er die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund ab, wird die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ gewertet.

20.4 Der wichtige Grund ist gegenüber dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

20.5 Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen kann dem Prüfungsausschuss die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes übertragen. Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören.

20.6 Über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen gemäß Nummer 20.2 entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.

Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Prüfungsleistungen, Prüfungsunterlagen

21 Bewertung

21.1 Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen zu berücksichtigen.

21.2 Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten:

Note 1 sehr gut 100 - 92 Prozent eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2 gut 91 - 81 Prozent eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3 befriedigend 80 - 67 Prozent eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
Note 4 ausreichend 66 - 50 Prozent eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
Note 5 mangelhaft 49 - 30 Prozent eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
Note 6 ungenügend 29 - 0 Prozent eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

22 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Ergebnisniederschrift

22.1 Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Mittelwert der Noten der Aufsichtsarbeiten gemäß Nummer 22.2 mindestens „ausreichend“ beträgt und der praktische Teil mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

22.2 Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist aus dem Mittelwert der Noten der Aufsichtsarbeiten und der Note des praktischen Prüfungsteils ein Durchschnittswert zu ermitteln; Nachkommastellen sind ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. Die gemäß Nummer 12 anerkannten Prüfungsleistungen sind bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses entsprechend Satz 1 zu berücksichtigen.

22.3 Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen unverzüglich vorzulegen.

23 Wiederholung von Prüfungsleistungen

23.1 Jede schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertete Aufsichtsarbeit und der praktische Prüfungsteil können zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Prüfling Auflagen zu erfüllen hat.

23.2 Der Wiederholungswunsch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen schriftlich zu erklären. Eine unterbliebene Erklärung gilt als Verzicht auf Wiederholung. Damit ist das Ergebnis endgültig.

23.3 Das Ergebnis der wiederholten Prüfungsleistung ersetzt das Ergebnis der vorangegangenen Prüfungsleistung. Nach der zweiten Wiederholung ist das Ergebnis endgültig.

23.4 Jede Prüfungsleistung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Nummer 11 gilt entsprechend.

24 Prüfungszeugnis

24.1 Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ein Zeugnis.

24.2 Das Prüfungszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung der zuständigen Stelle „Staatliches Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen“,
  2. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
  3. Angaben zur Person des Prüflings,
  4. die Bezeichnung der Prüfung „Fortbildungsprüfung nach § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt“,
  5. das Gesamtergebnis der Prüfung,
  6. die Einzelleistungen der Prüfung im schriftlichen Teil,
  7. das Thema der Belegarbeit im Rahmen des praktischen Prüfungsteils,
  8. die Note der praktischen Prüfung,
  9. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  10. die Unterschriften des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses und der Leitung des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,
  11. das Siegel des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen.

24.3 Wurde der Prüfling gemäß Nummer 12 teilweise von der Prüfung befreit, ist die von dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen erteilte Bescheinigung als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse Bestandteil des Prüfungszeugnisses.

24.4 Mit Erhalt des Prüfungszeugnisses ist der Prüfling berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirtin“ oder „Verwaltungsfachwirt“ zu führen.

25 Nicht bestandene Prüfung

Hat der Prüfling nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten oder nach Verzicht auf Wiederholung in einer der Aufsichtsarbeiten die Note „ungenügend“ oder im praktischen Teil oder in mindestens zwei Aufsichtsarbeiten die Note „mangelhaft“ erhalten, ist die Fortbildungsprüfung nicht bestanden. Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen einen Bescheid. Dieser enthält neben der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung die Einzelergebnisse.

26 Prüfungsunterlagen

26.1 Auf Antrag ist dem Prüfling innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Ansprüche auf Akteneinsicht nach § 18 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt. Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Belegarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß Nummer 22.3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach Nummer 24 sowie des Bescheides nach Nummer 25. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.

26.2 Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

Schlussbestimmungen

27 Übergangsregelungen

27.1 Prüflinge, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Prüfung zugelassen wurden, legen die Fortbildungsprüfung nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom 9. Juni 2011 (GVBl. II Nr. 32) ab.

27.2 Der Prüfling kann eine erneute Zulassung nach dieser Prüfungsordnung beantragen. Dabei sind alle nach dieser Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen zu erbringen, soweit sie nicht den nach altem Recht bereits erbrachten Prüfungsleistungen entsprechen. Das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen erteilt hierüber einen Bescheid.

27.3 Prüflinge, denen noch ein Wahlrecht nach § 27 Absatz 2 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom 9. Juni 2011 (GVBl. II Nr. 32) zusteht, haben spätestens bis zum 30. Juni 2016 dieses Wahlrecht auszuüben und die Zulassung zur Prüfung zu beantragen (Ausschlussfrist).

28 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Königs Wusterhausen, den 4. März 2016

Der Leiter

Andreas Donderski