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Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern, Umstellung auf Euro

Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern, Umstellung auf Euro
vom 1. Oktober 2001
(JMBl/01, [Nr. 10], S.200)

I.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bestimme ich Folgendes:

1. Zulässigkeit der Verwendung

1.1 Auf DM lautende Abdrucke von Gerichtskostenstemplern dürfen noch bis zum 28. Februar 2002 zur Zahlung angenommen werden. Bei Verwendung nach dem 1. Januar 2002 ist neben den Abdrucken der entsprechende Euro-Betrag zu vermerken.

1.2 Auf Euro lautende Abdrucke von Gerichtskostenstemplern dürfen ab dem 1. Oktober 2001 zur Zahlung angenommen werden. Bei Verwendung in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ist neben den Abdrucken der entsprechende DM-Betrag zu vermerken.

1.3 Bezüglich der Erstattung des Gegenwertes für nicht anerkannte Abdrucke wird auf Nummer 8.1 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 23. Mai 1997 (JMBl. S. 83) verwiesen.

2. Rundung

2.1 In Euro oder DM umgerechnete Abdrucke und Wertvorgaben sind kaufmännisch auf den nächstliegenden Cent bzw. Pfennig auf- oder abzurunden.

2.2 Sofern der Gerichtskostenstempler aus technischen Gründen keine von Null abweichenden Werte im einstelligen Bereich drucken kann, ist der Abdruck oder die Wertvorgabe kaufmännisch auf die nächstliegenden 10 Cent oder 10 Pfennige auf- oder abzurunden. Dies gilt auch bei der Einstellung von Beträgen, die nicht erst infolge der Umrechnung von Null abweichende Werte aufweisen.

2.3 Wegen durch Rundungen auftretender Differenzen zwischen Kostenforderungen und Einzahlungsbetrag wird auf die Kleinstbetragsregelung der Verwaltungsvorschriften zu § 59 der Landeshaushaltsordnung verwiesen.

3. Umstellung der Gerichtskostenstempler

Die zur Verwendung zugelassenen Gerichtskostenstempler werden von der Herstellerfirma auf Euro umgestellt. Hierzu wird ein neues Einsatzstück (Klischee) oder das Äquivalent beim elektronischen Speicher mit dem Währungszeichen € eingebaut und das vorhandene Gerichtskostenguthaben auf Euro umgestellt. Die Differenz zwischen dem in Euro umgerechneten und dem in DM vorhandenen Guthaben ist auf Etiketten auszustempeln. Nach dem Wechsel des Einsatzstücks (Klischee) oder des Äquivalents bei elektronischem Speicher sind zwei Wertabdrucke in Nullstellung vorzunehmen. Die Herstellerfirma bescheinigt die Umstellung auf dem in der Anlage vorgegebenen Muster und reicht diese mit den Abdrucken der ausgestempelten Werte und den Nullabdrucken bei der Gerichtszahlstelle ein. Daneben vermerkt die Herstellerfirma auf dem Doppel des Kostennachweises der Benutzerin oder des Benutzers, dass das Gerät auf Euro umgestellt ist. Die Umstellungsbescheinigung ist von der Gerichtszahlstelle zum Kostennachweis zu nehmen.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

Potsdam, den 1. Oktober 2001

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter

Anlagen