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Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern

Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern
vom 23. Mai 1997
(JMBl/97, [Nr. 7], S.83)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 5. November 2005
(JMBl/05, [Nr. 12], S.137)

Hinsichtlich der Verwendung und Behandlung von Gerichtskostenstemplern wird im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen des Landes Brandenburg gemäß Nr. 18 der Anlage I zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO bestimmt:

I.

1. Zulässigkeit der Verwendung

1.1 Mit den Gerichtskostenstemplern der Firmen Francotyp-Postalia AG & Co., Birkenwerder, sowie Neopost GmbH, Olching, können nach der Genehmigung gemäß Nr. 1.3 Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind.

1.2 Für Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für Kostenforderungen, die der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind, dürfen eingereichte Abdrucke des Gerichtskostenstemplers angenommen werden, wenn die Benutzerin oder der Benutzer sich nicht ständig bewusst über Nr. 1.1 hinwegsetzt. Der mit dem Gerichtskostenstempler entrichtete Betrag ist nicht umzubuchen. In den Fällen, in denen die Kostenforderungen der Kasse zur Einziehung überwiesen wurden, ist die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und 10 der Kostenverfügung (KostVfg) anzuordnen.

1.3 Der Gerichtskostenstempler darf nur mit Genehmigung der nach Nr. 2 zuständigen Genehmigungsbehörde verwendet werden. Die Genehmigung darf nur Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) und Notaren sowie Kreditinstituten, Versicherungen und anderen größeren Firmen in wirtschaftlich gesicherter Lage erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Bei festgestellter missbräuchlicher Verwendung hat der jeweilige Behördenleiter die Genehmigungsbehörde zu unterrichten.

1.4 Die in Nr. 1.1 genannten Kosten können nach Maßgabe der Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern vom 14. Juli 1995 auch durch den Abdruck eines in einem anderen Bundesland genehmigten Gerichtskostenstemplers entrichtet werden.

2. Genehmigung der Verwendung

2.1 Der Antrag auf Verwendung eines Gerichtskostenstemplers ist über den Hersteller oder dessen Vertretung unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage I in vierfacher Ausfertigung bei der oder dem für den Sitz der Kanzlei bzw. für den Amts- oder Firmensitz zuständigen Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) einzureichen (Genehmigungsbehörde). Die für den Gerichtskostenstempler vorgesehene Maschinennummer wird durch den Hersteller oder dessen Vertretung auf dem Antrag vermerkt. Je eine Ausfertigung des mit dem Genehmi­gungsvermerk versehenen Antrags erhalten die Antragstellerin oder der Antragsteller, der Hersteller und die Gerichtskasse oder zuständige Gerichtszahlstelle.

2.2 Bei Gerichtskostenstemplern mit Einstellcode fügt der Hersteller die Codenummer dem Antrag in einem verschlossenen Umschlag bei. Der Umschlag mit der Codenummer wird von der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Genehmigungsvermerk an die Gerichtskasse/-zahlstelle weitergeleitet.

3. Kostennachweis, Aktenführung

3.1 Die Gerichtskasse/-zahlstelle führt zu jedem Gerichtskostenstempler einen Kostennachweis nach dem Muster der Anlage II. Die Gerichtskasse/-zahlstelle vermerkt die Maschinennummer des Gerichtskostenstemplers auf dem Kostennachweis. Ein Doppel des Kostennachweises erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller.

3.2 Die Gerichtskasse/-zahlstelle legt für jeden Gerichtskostenstempler eine Akte an, in der die für die Gerichtskasse/-zahlstelle bestimmte Ausfertigung des genehmigten Antrags, die Mitteilung über die Auslieferung des Gerichtskostenstemplers, der Kostennachweis und die Ablichtungen von Rückzahlungsbelegen, die von anderen Zahlstellen nach Nr. 9.2 übersandt werden und alle weiteren diesen Gerichtskostenstempler betreffenden Vorgänge abzuheften sind.

3.3 Vor der ersten Werteingabe und bei jeder Änderung des Einsatzstückes (Klischees) oder des Äquivalents beim elektronischen Speicher sind auf einem besonderen Blatt, das zu den Akten zu nehmen ist, zwei deutliche Wertabdrucke in Nullstellung anzubringen.

4. Vorauszahlung, Wertvorgabe

4.1 Die Kosten für die Wertvorgabe, auf den der Gerichtskostenstempler eingestellt werden soll, sind an die Gerichtskasse/-zahlstelle im voraus zu entrichten. Die Wertvorgabe soll stets einen durch Hundert teilbaren Euro-Betrag ausmachen. Sie darf einen Betrag von 75.000 EUR nicht überschreiten. Bei jeder Einzahlung haben die Benutzer das ihnen ausgehändigte Doppel des Kostennachweises (Nr. 3.1) vorzulegen.

4.2 Die Vorauszahlung kann auch durch auf EURO lautende Schecks geleistet werden. Der Gerichtskostenstempler darf bereits vor der Einlösung eines Schecks durch das bezogene Geldinstitut auf den Nennbetrag eingestellt werden.

4.3 Nur die Kassiererin oder der Kassierer der Gerichtskasse bzw. die Zahlstellenverwalterin oder der Zahlstellenverwalter darf in Gegenwart einer oder eines zweiten Bediensteten den Verschluss des Gerichtskostenstemplers öffnen und den Betrag der Vorauszahlung einstellen. Dabei ist folgendes zu beachten:

4.3.1 Vor dem Öffnen des Gerichtskostenstemplers ist die Unversehrtheit des Sicherheitsblättchens festzustellen. Ist das Sicherheitsblättchen beschädigt oder besteht der Verdacht, dass die gesicherten Teile des Gerichtkostenstemplers unbefugt geöffnet worden sind, so ist dies unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen. Vor dessen Entscheidung darf der Gerichtskostenstempler weder zur Auffüllung geöffnet noch herausgegeben werden.

4.3.2 Der Stand des Kontrollzählers, der die Gesamtsumme aller Einzahlungen anzeigt, ist anhand des Kostennachweises zu prüfen. Es ist festzustellen, ob der Stand des Gebührenzählers, aus dem die Gesamtsumme aller verbrauchten Werte ersichtlich ist, den Stand des Kontrollzählers überschreitet. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Wertvorgabe, so ist nach Nr. 13.4 zu verfahren.

4.3.3 Ist nichts zu beanstanden, so ist das Sicherheitsblättchen zu durchstoßen und der Verschluss zu öffnen. Bei Maschinen mit Einstellcode ist darauf zu achten, dass bei Eingabe der Codenummer Dritte die Codenummer nicht ablesen können. Sodann kann der Betrag im Vorgabewerk eingestellt werden.

4.3.4 Nach der Einstellung der Vorauszahlung im Vorgabewerk ist sogleich zu prüfen, ob der Kontrollzähler den Betrag der Wertvorgabe richtig addiert hat.

4.3.5 Vor dem Schließen des Gerichtskostenstemplers ist ein neues Sicherheitsblättchen - Bildseite nach außen - einzulegen.

4.4 Bei jeder Einzahlung ist auf beiden Kostennachweisen der Tag, der Stand des Gebührenzählers, der Stand des Stückzählers, der die Gesamtzahl aller Stempelungen anzeigt, sowie der Stand des Kontrollzählers vor und nach der Einzahlung und der eingezahlte Betrag einzutragen.

Die Art der Einzahlung ist zu vermerken. Die Eintragung ist von der Kassiererin oder dem Kassierer bzw. der Zahlstellenverwalterin oder dem Zahlstellenverwalter und der oder dem zweiten Bediensteten auf beiden Kostennachweisen zu unterschreiben. Die Eintragung im Kostennachweis der Benutzerin oder des Benutzers gilt als Quittung über die Vorauszahlung.

5. Kassenmäßige Behandlung der Vorauszahlung

5.1 Die Gerichtskasse/-zahlstelle bucht die bei ihr entrichtete Vorauszahlung als nicht zum Soll stehende Gerichtskosten und nimmt je einen Quittungsdruck auf die Kostennachweise.

5.2 Einzahlungen, die bei der Gerichtszahlstelle durch Schecks entrichtet werden, sind zusätzlich als Ablieferung an die Gerichtskasse zu buchen. Solche Schecks übersendet die Gerichtszahlstelle unverzüglich der Gerichtskasse zur Einlösung. Ein Quittungsdruck der Ablieferungsbuchung ist auf einem besonderen Kontrollblatt aufzufangen.

6. Abdruck des Gerichtkostenstemplers

6.1 Der Abdruck des Gerichtskostenstemplers hat folgenden Inhalt:

  • Die Worte "Gerichtskosten bezahlt",
  • Angabe von Datum und Betrag,
  • Abdruck des Landeswappens und der Kennziffer (Maschinennummer),
  • Bezeichnung der Gerichtskasse oder der zuständigen Gerichtszahlstelle,
  • Benutzerbezeichnung.

6.2 Für den Abdruck darf nur rote Stempelfarbe verwendet werden.

7. Verwendung

7.1 Abdruck

7.1.1 Der Abdruck ist möglichst auf der Vorderseite des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (Antrag, Klage usw.) an übersichtlicher Stelle anzubringen. Der Abdruck darf ferner angebracht werden auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern dieses Schriftstück an das Gericht zurückgegeben wird, sowie auf einem Schriftstück, das enthalten muss

  • den Eindruck oder Stempelabdruck der Benutzerin oder des Benutzers,
  • die Bezeichnung der Sache,
  • den Grund der Zahlung (z. B. Beweisbeschluss vom ...) und, soweit erforderlich,
  • die Angabe, für wen der Vorschuss gezahlt wird.

7.1.2 Für die Anbringung des Abdrucks dürfen auch Klebeetiketten verwendet werden, die von dem Gerätehersteller zu beziehen sind und nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Für die Anbringung des Klebeetiketts gilt Nr. 7.1.1 entsprechend.

7.2 Die Stelle, die den Abdruck angenommen hat, hat auf Antrag eine Quittung zu erteilen.

7.3 Ein Abdruck, der die Höhe des entrichteten Betrages nicht oder nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder bereits auf einem anderen Schriftstück angebracht war, gilt nicht als Zahlung. Dies gilt entsprechend für Klebeetiketten, deren Unversehrtheit nicht zweifelsfrei erkennbar ist.

8. Erstattung des Gegenwertes für nicht eingereichte oder nicht anerkannte Abdrucke

8.1 Kosten, die mittels Gerichtskostenstempler entrichtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass Kosten nicht entstanden sind oder der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist. Der Antrag ist an die Leitung der Behörde zu richten, an deren Gerichtskasse/-zahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden. Die Belege sind beizufügen und müssen als ungültig gekennzeichnet sein. In den Fällen der Nr. 7.3 kann auf die Akten Bezug genommen werden. In diesen Fällen ist die Höhe des entrichteten Betrages glaubhaft zu machen.

8.2 Die Erstattung wird von dem Behördenleiter durch Kassenanweisung nach Vordruck "Kost 18" veranlasst. Die Bescheinigung nach § 36 Abs. 10 KostVfg sowie die Reinschrift nach Vordruck "Kost 19" entfallen. Der Antrag und die Belege sind zu den Akten (Nr. 3.2) zu nehmen.

9. Verfahren bei Rückzahlung oder Löschung im Soll

9.1 Sind Kosten nach § 36 KostVfg zurückzuzahlen oder im Soll zu löschen, so werden in der Kassenanweisung nach Vordruck "Kost 18" Beträge, die durch den Abdruck des Gerichtskostenstemplers nachgewiesen sind, besonders aufgeführt. Ihnen ist die Nummer des Gerichtskostenstemplers und der Tag des Stempelabdrucks sowie die Bezeichnung der im Stempelabdruck angegebenen Gerichtskasse/-zahlstelle voranzustellen. Die Entrichtung durch den Gerichtskostenstempler ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 10 KostVfg zu bescheinigen.

9.2 Ergeben sich bei der die Rückzahlung ausführenden Kasse Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung des Gerichtskostenstemplers und führt die die Rückzahlung ausführende Gerichtskasse/-zahlstelle nicht die Kassenakten nach Nr. 3.2, so übersendet sie der die Kassenakten führenden Gerichtskasse/-zahlstelle eine Ablichtung des Rückzahlungsbeleges. Im übrigen ist in allen Zweifelsfällen die für die Zulassung des Gerichtskostenstemplers zuständige Genehmigungsbehörde zu unterrichten.

9.3 Nach den Nrn. 9.1 und 9.2 ist auch zu verfahren, wenn der Einzahler auf das für das Gericht bestimmte Schriftstück einen zu hohen Kostenbetrag gedruckt hat.

10. Außerbetriebnahme

10.1 Wird die Genehmigung zur Verwendung des Gerichtskostenstemplers widerrufen oder wird der Gerichtskostenstempler aus anderen Gründen nicht mehr verwendet, so ist er dem Behördenleiter (Nr. 8.1) zu übergeben. Dieser gibt den Gerichtskostenstempler an den Hersteller oder dessen Vertretung zur Entfernung des Einsatzstückes oder des elektronischen Speichers. Sodann erhalten die Eigentümerin oder der Eigentümer den Gerichtskostenstempler zurück. Die Genehmigungsbehörde und die Gerichtskasse/-zahlstelle sind von der Rückgabe des Gerichtskostenstemplers zu unterrichten.

10.2 Das Einsatzstück (der elektronische Speicher) ist von dem Hersteller oder dessen Vertretung zu vernichten. Über die Vernichtung wird dem Behördenleiter (Nr. 8.1) eine Bescheinigung erteilt, die zu den Akten (Nr. 3.2) zu nehmen ist.

10.3 Sind die voraus gezahlten Kosten noch nicht verbraucht, so werden sie auf Antrag entsprechend Nr. 8.2 erstattet.

10.4 Ist die Wertvorgabe überschritten, gilt Nr. 13.4 entsprechend.

11. Reparatur

11.1 Vor einer Reparatur oder Wartung des Gerichtskostenstemplers sind die Stände des Gebührenzählers und des Kontrollzählers in den bei der Gerichtskasse/-zahlstelle geführten Kostennachweis einzutragen. Zur Vorlage bei dem Hersteller oder dessen Vertretung ist der Benutzerin oder dem Benutzer des Gerichtskostenstemplers eine Bescheinigung über die Zählerstände zu erteilen.

11.2 Nach der Reparatur oder Wartung müssen die Zählerstände auf dem Gerichtskostenstempler mit den vor der Reparatur oder Wartung im Kostenverzeichnis vermerkten übereinstimmen. In den Kostennachweis ist darüber ein Vermerk aufzunehmen.

12. Prüfung der Verwendung

Die Prüfung der Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern erfolgt im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung und der Kostenprüfung. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Echtheit und das Datum des Gerichtskostenstemplerabdrucks zu richten.

13. Prüfung des Gerichtskostenstemplers

13.1 Ergeben sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung eines Gerichtskostenstemplers, so ist der Zustand des Gerichtskostenstemplers unvermutet am Einsatzort während der Geschäftsstunden der Benutzerin oder des Benutzers zu prüfen. Eine Prüfung ist regelmäßig auch dann vorzunehmen, wenn der Gerichtskostenstempler seit mehr als sechs Monaten nicht zur Werteingabe vorgelegt worden ist. Der zuständige Behördenleiter (Nr. 8.1) bestimmt, wer die Prüfung vornimmt.

13.2 Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob

13.2.1 die Maschine ordnungsgemäß verschlossen und das Sicherheitsblättchen unversehrt ist,

13.2.2 der Stand des Gebührenzählers den Stand des Kontrollzählers überschreitet,

13.2.3 der Stand des Kontrollzählers mit der letzten Eintragung im Kostennachweis und

13.2.4 der Wertabdruck des Gerichtskostenstemplers mit den in den Akten befindlichen Wertabdrucken übereinstimmt.

13.3 Über die Prüfung ist eine kurze Niederschrift zu fertigen und dem Behördenleiter vorzulegen. Die Prüfungsniederschrift ist zu den Akten (Nr. 3.2) zu nehmen.

13.4 Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Wertvorgabe und erfolgt nicht unverzüglich der Ausgleich durch erneute Einzahlung und Wertvorgabe (z. B. weil der Gerichtskostenstempler vorübergehend oder endgültig nicht mehr verwendet wird), so veranlasst der Behördenleiter die Nacherhebung der verbrauchten Kosten. Der geschuldete Betrag wird der Kasse wie fällige Gerichtskosten zur Einziehung überwiesen. Die Kasse ist um Übersendung einer Zahlungsmitteilung zu bitten.

14. Beschaffung und Verwaltung der Sicherheitsblättchen

14.1 Die Sicherheitsblättchen werden auf Veranlassung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von der Bundesdruckerei hergestellt. Diese liefert die Sicherheitsblättchen unmittelbar an die Landesjustizkasse. Den Eingang der Sicherheitsblättchen hat die Landesjustizkasse der Bundesdruckerei und dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts anzuzeigen. Originalverpackungen der Bundesdruckerei (Inhalt je 100 Stück) mit einem ihren Inhalt kennzeichnenden Aufdruck und unversehrtem Verschluss dürfen von der Landesjustizkasse ungeöffnet angenommen werden.

14.2 Die Gerichtskasse/-zahlstellen führen ein Bestandsverzeichnis über die erhaltenen und ausgelieferten Sicherheitsblättchen mit folgenden Spalten:

Datum Stückzahl
Zugang Abgang
Absender/Empfänger neuer Bestand Vermerke

14.3 Für die Aufbewahrung der Sicherheitsblättchen gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Zahlungsmitteln entsprechend.

14.4 Die Prüfungen der Gerichtskasse/-zahlstellen sind auch darauf zu erstrecken, ob die zugeteilten Sicherheitsblättchen vollständig vorhanden sind oder ihre Verwendung nachgewiesen ist.

II.

15. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Die Allgemeine Verfügung vom 19. November 1993 (JMBl. S. 229) wird außer Kraft gesetzt.

Die neuen Bestimmungen sind auch für Gerichtskostenstempler anzuwenden, deren Verwendung vor dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verfügung genehmigt worden ist. Die für diese Gerichtskostenstempler durch die Genehmigungsbehörde vergebenen Nummern bleiben bestehen. Eine Änderung der im Stempelabdruck enthaltenen Angaben ist nicht erforderlich.

Potsdam, den 23. Mai 1997

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung des Staatssekretärs

Brouër

Anlage I

- Dieser Antrag ist vierfach einzureichen. -

Antrag
auf Verwendung eines Gerichtskostenstemplers

______________________________________________________________________________
Name, Vorname oder Firma - bei einer Sozietät auch die Namen der vorgesehenen Mitbenutzer

______________________________________________________________________________
Ort, Straße, Hausnummer und Telefon

beantragt die Genehmigung eines Gerichtskostenstemplers der

Francotyp-Postalia AG & Co., Birkenwerder

für den Nachweis der Zahlung von Gerichtskosten gemäß Nummer 16 der Bedingungen.

Die Antragstellerin/Der Antragsteller verpflichtet sich hiermit, den Gerichtskostenstempler auf eigene Kosten zu beschaffen und ausschließlich unter Anerkennung der Bedingungen für die Benutzung von Gerichtskostenstemplern zu verwenden.

Die Gerichtskosten werden im voraus entrichtet bei der Gerichtskasse/-zahlstelle

_______________________________________________________________________________
Ort, Datum                                                                                               Unterschrift

______________________________________________________________________________

Genehmigung

Der Antrag wird hiermit genehmigt. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die Vorauszahlungen sind zu leisten bei der Gerichtskasse/-zahlstelle

_________________________________________________________________ in bar oder mit Scheck
Kennziffer (Maschinen-Nr.) des Gerichtskostenstemplers

____________________________________________________________________________________
Ort und Datum                                                                     Der Präsident des Land-/Amtsgerichts*

____________________________________________________________________________________
Dienststempelabdruck/Unterschrift                                                      *) Nichtzutreffendes streichen

Anlage I

- Dieser Antrag ist vierfach einzureichen. -

Antrag
auf Verwendung eines Gerichtskostenstemplers

______________________________________________________________________________
Name, Vorname oder Firma - bei einer Sozietät auch die Namen der vorgesehenen Mitbenutzer

______________________________________________________________________________
Ort, Straße, Hausnummer und Telefon

beantragt die Genehmigung eines Gerichtskostenstemplers

der Neopost GmbH, Olching

für den Nachweis der Zahlung von Gerichtskosten gemäß Nummer 16 der Bedingungen.

Die Antragstellerin/Der Antragsteller verpflichtet sich hiermit, den Gerichtskostenstempler auf eigene Kosten zu beschaffen und ausschließlich unter Anerkennung der Bedingungen für die Benutzung von Gerichtskostenstemplern zu verwenden.

Die Gerichtskosten werden im Voraus entrichtet bei der Gerichtskasse/-zahlstelle

__________________________________________________________________________________
Ort, Datum                                                                                                      Unterschrift

Genehmigung

Der Antrag wird hiermit genehmigt. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die Vorauszahlungen sind zu leisten bei der Gerichtskasse/-zahlstelle

______________________________________________________________ in bar oder mit Scheck
Kennziffer (Maschinen-Nr.) des Gerichtskostenstemplers

_________________________________________________________________________________
Ort, Datum                                                                      Der Präsident des Land-/Amtsgerichts*

________________________________________________________________________________
Dienststempelabdruck/Unterschrift                                                 *) Nichtzutreffendes streichen

Bedingungen für die Benutzung von Gerichtskostenstemplern

Gerichtskostenstempler

  1. Der Antrag auf Verwendung eines Gerichtskostenstemplers ist von dem Hersteller oder dessen Vertretung bei der oder dem für den Sitz der Kanzlei bzw. für den Amts- oder Firmensitz zuständigen Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) zu stellen (Genehmigungsbehörde).
  2. Der Hersteller ist erst nach Zugang der schriftlichen Genehmigung berechtigt, den Gerichtskostenstempler an die Antragstellerin oder den Antragsteller aus zuliefern.
  3. Der Gerichtskostenstempler ist während der allgemeinen Geschäftszeit zugänglich zu halten.
  4. Die verplombten, geschlossenen oder sonst gesicherten Teile des Gerichtskostenstemplers dürfen von der Benutzerin oder dem Benutzer nicht geöffnet werden.
  5. Störungen und auftretende Schäden beim Betrieb des Gerichtskostenstemplers sind unverzüglich der Leitung des Land-/Amtsgerichts anzuzeigen, an dessen Gerichtskasse/-zahlstelle die Vorauszahlungen geleistet werden. Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten dürfen nur durch den Hersteller oder dessen Vertretung, die Erneuerung oder die Änderung des Einsatzstückes oder des Äquivalents bei elektronischen Speichern nur von dem Hersteller ausgeführt werden. Die Änderung des Einsatzstückes oder des Äquivalents bei elektronischen Speichern (z. B. für die Auffüllung bei einer anderen Zahlstelle) bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Etwa infolge einer Störung vom Zählwerk nicht aufgerechnete Kosten werden nach erhoben.
  6. Vor einer Reparatur oder Wartung erhält die Benutzerin oder der Benutzer von der Gerichtskasse/-zahlstelle zur Vorlage bei dem Hersteller oder dessen Vertretung eine Bescheinigung über die Stände des Gebührenzählers und des Kontrollzählers. Nach beendeter Reparatur oder Wartung ist der Gerichtskostenstempler der Gerichtskasse/-zahlstelle vorzulegen zur Feststellung, ob die Zählerstände auf dem Gerichtskostenstempler mit den vor der Reparatur im Kostennachweis vermerkten übereinstimmen. Erst dann darf der Gerichtskostenstempler wieder benutzt werden.
  7. Der Gerichtskostenstempler darf einer anderen als der im Genehmigungsantrag bezeichneten Person zur alleinigen Benutzung nicht überlassen werden; ausgenommen hiervon ist die Benutzung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der nach § 53 BRAO, § 39 BNotO bestellt ist. Im übrigen bedarf die Weiterbenutzung des Stemplers eines Antrags nach Nr. 1.
    Räumt die zugelassene Benutzerin oder der zugelassene Benutzer einer mit ihr oder ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen anderen Person (Sozius) die Mitbenutzung des Gerichtskostenstemplers ein, so ist der nach Nr. 1 zuständigen Genehmigungsbehörde der weitere Name, der Zeitpunkt des Beginns der Mitbenutzung und bei Ausscheiden aus der Sozietät der Zeitpunkt der Beendigung der Mitbenutzung anzuzeigen. Einer Änderung der Benutzerbezeichnung im Abdruck des Gerichtskostenstemplers bedarf es nicht.
  8. Für den Abdruck des Gerichtskostenstemplers darf nur rote Farbe verwendet werden. Der Abdruck muss folgendes enthalten:
    • die Worte "Gerichtskosten bezahlt",
    • Angabe von Datum und Betrag,
    • Abdruck des Landeswappens und der Kennziffer (Maschinennummer),
    • Bezeichnung der zuständigen Gerichtskasse/-zahlstelle,
    • Benutzerbezeichnung.
  9. Gerichtskostenstempler, die nicht mehr verwendet werden, sind an das Land-/Amtsgericht, an dessen Gerichtskasse/-zahlstelle die Vorauszahlungen geleistet wurden, abzugeben. Dies gilt auch bei Widerruf der Genehmigung, bei Auflösung der Gesellschaft, bei freiwilligem Verzicht auf die Benutzungsgenehmigung und im Falle der Ersatzbeschaffung.
  10. Das Land-/Amtsgericht übergibt den Gerichtskostenstempler an den Hersteller oder dessen Vertretung zur Entfernung des Einsatzstückes bzw. des elektronischen Speichers. Sodann erhält die Eigentümerin oder der Eigentümer den Gerichtskostenstempler zurück. Sind voraus gezahlte Kosten noch nicht verbraucht, so werden sie auf Antrag erstattet.

Vorauszahlung, Wertvorgabe

  1. Die Wertvorgabe, auf den der Gerichtskostenstempler von der Gerichtskasse/-zahlstelle eingestellt wird, ist im Voraus zu entrichten. Die Wertvorgabe soll stets einen durch 100 teilbaren Euro-Betrag ausmachen. Sie darf einen Betrag von 75.000 EUR nicht überschreiten.
  2. Der Gerichtskostenstempler ist bei der im Genehmigungsvermerk genannten Gerichtskasse/-zahlstelle einstellen zu lassen. Dabei ist der Kostennachweis vorzulegen.

Erstattung

  1. Kosten, die mittels Gerichtskostenstempler entrichtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass Kosten nicht entstanden sind oder der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist. Der Antrag ist an die Leitung des Land-/Amtsgerichts zu richten, an deren Gerichtskasse/-zahlstelle die Vorauszahlung entrichtet werden. Die Belege sind beizufügen und müssen als ungültig gekennzeichnet sein. Wenn der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist, kann auf die Akten Bezug genommen werden. Der Antrag auf Erstattung soll innerhalb eines Monats nach dem im Tagesstempel angegebenen Tag oder der Nichtanerkennung gestellt werden.
  2. Ist in einer Sache ein zu hoher Betrag gestempelt und wird kein Erstattungsantrag nach Nr. 13 gestellt, so wird der Mehrbetrag nach Beendigung des Verfahrens ohne Antrag zurückgezahlt.

Kostenstempelung

  1. Mit dem Gerichtskostenstempler dürfen nur Schriftstücke der Benutzerin oder des Benutzers (vgl. Nr. 7) freigestempelt werden.
  2. Mit dem Gerichtskostenstempler können Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Zahlungen können auch in einem anderen Bundesland entrichtet werden, wenn dieses Abdrucke des Gerichtskostenstemplers als Zahlungsnachweis anerkannt hat.
  3. Der Abdruck ist möglichst auf der Vorderseite des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (Antrag, Klage usw.) an übersichtlicher Stelle anzubringen. Der Abdruck darf ferner angebracht werden auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern dieses Schriftstück an das Gericht zurückgegeben wird, sowie auf einem Schriftstück, das enthalten muss
    • die Bezeichnung der Benutzerin oder des Benutzers,
    • die Bezeichnung der Sache,
    • den Grund der Zahlung (z. B. Beweisbeschluss vom ...) und, soweit erforderlich,
    • die Angabe, für wen der Vorschuss gezahlt wird.
  4. Für die Anbringung des Abdrucks dürfen auch Klebeetiketten verwendet werden, die von dem Hersteller zu beziehen sind und nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Für die Anbringung der Klebeetiketten gilt Nr. 17 entsprechend.
  5. Schriftstücke, auf denen der Stempelabdruck nicht deutlich hervortritt, sowie beschädigte Klebeetiketten dürfen nicht eingereicht werden. In diesen Fällen ist nach Nr. 13 dieser Bedingungen zu verfahren.

Schlussbestimmungen

  1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet sich, dem Land Brandenburg jeden Schaden zu ersetzen, der aus der missbräuchlichen Benutzung des Gerichtskostenstemplers entsteht.
  2. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.

Anlage II

Gerichtskasse/-zahlstelle ____________________________

Kostennachweis

  für den Gerichtskostenstempler der Firma Francotyp-Postalia AG & Co. in Birkenwerder

  für den Gerichtskostenstempler der Firma Neopost GmbH in Olching

Zugelassener Benutzer des Gerichtskostenstemplers:

Kennziffer (Maschinen-Nr.):

DatumStand des Gebührenzählers
Stand des StückzählersStand des Kontrollzählers vor der Einzahlung
Eingezahlter Betrag
Stand des Kontrollzählers nach der Einzahlung
Art der Einzahlung
(bar, Scheck)
Unterschriften