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Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung

Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung
vom 25. Januar 2001

OFD Cottbus, Verfügung vom 29.04.1997, S 4521 - 2 - St 137

Der bundeseinheitliche Ländererlass vom 26.03.1997 32 - S 4521 - 3/97, umgesetzt durch die Bezugsverfügung vom 29.04.1997, wird durch den im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangenen Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 11.01.2001 32 - S 4521 - 2/00 wie folgt geändert:

I. Abstandnahme von Ermittlungen

1. Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks die Kosten der verkauften Sache (§ 448 BGB: z. B. die Vermes­sungskosten) oder die Kosten für die Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Dienstbar­keiten, Reallasten, Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten, so gehören diese Kosten als "sonstige Leistungen" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur grunderwerbsteu­erlichen Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, wie z. B. das kurzfristige unentgeltliche Weiterbewohnen eines veräußerten Grundstücks durch den Verkäufer oder das Recht des Veräußerers eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dieses noch abernten zu dürfen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind unabhän­gig von der Höhe der Hauptleistung Ermittlungen, die allein wegen des Werts dieser sonstigen Leistungen oder wegen des Werts vorbehaltener Nutzungen anzustel­len wären, nicht durchzuführen, wenn angenom­men werden kann, dass der Wert dieser sonstigen Leistungen oder vorbehaltenen Nutzungen nicht mehr als 5.000,- DM beträgt. In diesen Fällen kann der Wert der sonstigen Leistungen oder der vorbehaltenen Nutzungen bei der Ermittlung des Werts der Gegen­leistung außer Ansatz bleiben. Die Gründe für die Abstandnahme von Ermitt­lungen sind aktenkundig zu machen.

Werden jedoch zur Erledigung des Steuerfalls Ermitt­lungen aus anderen Gründen erforderlich, so sind auch Feststellun­gen wegen des Werts der "sonstigen Leistun­gen" oder der vorbehaltenen Nutzungen zu treffen.

2. Wird ein Grundstück zusammen mit anderen Gegenständen erworben, deren Erwerb nicht der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegt, so ist die Gesamt­gegenleistung grundsätzlich nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Grundstücks zum gemeinen Wert z. B. des Zubehörs und der Betriebsvorrichtungen aufzutei­len.

Beim Erwerb eines Unternehmens im ganzen, zu dem auch ein Grund­stück gehört, ist die Gesamtgegenleistung nach dem Verhältnis des Teilwerts des Grundstücks zu der Summe der Teilwerte der sonstigen erworbenen Ge­genstände zu vertei­len, wenn der Betrieb fortgesetzt wird (BFH, Urteil v. 08.02.1978, BStBl II 1978, 320).

Von besonderen Ermittlungen zur Feststellung der Werte ist abzusehen, wenn der von den an dem Rechtsvorgang Beteilig­ten angesetzte oder mitgeteilte Wert der nicht der Steuer unter­liegenden Gegenstände angemessen er­scheint und 15 v. H. der Gesamtgegenleistung, höch­stens jedoch 100.000,- DM, nicht über­steigt. In diesen Fällen ist der Wert der son­stigen Gegenstände, deren Erwerb nicht steuerbar ist, von der Gesamtgegenlei­stung abzusetzen. Die Gründe für dieses vereinfachte Verfahren sind aktenkundig zu machen.

II. Abstandnahme von Überwachungen

1. Enthält ein Rechtsvorgang die Bestimmung, dass sich die Gegenleistung bei Eintritt einer Bedingung erhöhen soll, so ist die Grunderwerbsteuer in jedem Fall so­fort endgültig festzusetzen (BFH, Urteil v. 22.11.1995, II R 26/92, BStBl II 1996, 162).

  1. Sofern sich bei Eintritt der Bedingung die Gegen­leistung voraussichtlich nicht um mehr als 5.000,- DM erhöhen wird, ist von einer Überwa­chung abzusehen.
  2. Bei Rechtsvorgängen mit aufschiebenden Bedingun­gen, die den Wert der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung voraussichtlich um mehr als 5.000,- DM erhöhen werden, ist der Eintritt der Bedingung regelmäßig 10 Jahre lang zu überwachen. Mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung wird die aufschiebend bedingt vereinbarte Gegenleistung zur nachträglichen zusätzlichen Gegenleistung im Sinn von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Insoweit ent­steht deshalb gemäß § 14 GrEStG mit dem Eintritt der Bedingung eine neue Grunderwerbsteuer mit eigener Festsetzungsfrist. Diese Steuer ist durch einen selbständigen Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen.

2. In Fällen, in denen die ganze Gegenleistung aufschie­bend bedingt ist und § 3 Nr. 2 GrEStG nicht greift, ist der Erwerb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sofort endgültig aus dem Wert des Grundstücks zu besteuern. Bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung ist die Grunderwerbsteuer dann nach dem Wert der Gegenleistung zu bemessen und der ursprüngliche Be­scheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Auch in diesen Fällen ist der Eintritt der Bedingung regelmäßig auf die Dauer von 10 Jahren zu überwachen.

3. Ist beim Erwerb eines Grundstücks die Flächengröße noch nicht bekannt und berechnet sich die Höhe der Gegenleistung nach der Fläche des Grundstücks, so ist die Grunderwerbsteuer sofort endgültig festzusetzen, wenn sich die Gegenleistung durch das Vermessungser­gebnis voraussichtlich nicht um mehr als 5.000,- DM erhöhen wird. Ansonsten ist die Steuer vorläufig fest­zusetzen; der Bescheid ist bei Vorliegen des Vermes­sungsergebnisses zu ändern.

Wurde die Grunderwerbsteuer nach Satz 1 endgültig festgesetzt und ermäßigt sich die Gegenleistung aufgrund der Vermessung, so ist auf entsprechenden und vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellten Antrag der Grunderwerbsteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

4. In den Fällen, in denen von einer Überwachung abgese­hen wird, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen.

Meine Verfügung vom 29.04.1997 S 4521 - 2 - St 137 hebe ich auf.