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Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung

Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung
vom 15. Juli 1999

Am 7. Juli 1999 hat die Landesregierung mit den Gewerkschaften ÖTV, DAG, GEW und GdP sowie mit der GGVÖD die als Anlage 1 beigefügte Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung unterzeichnet. Durch diese Vereinbarung soll der sich vor allem aus der Umsetzung der Beschlüsse der Verwaltungsstrukturkommission ergebende Umstrukturierungsprozess in der Landesverwaltung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beschäftigten in den Verwaltungen begleitet werden.

Mit der Rahmenvereinbarung ist es gelungen, auch die Interessenvertretungen der Beschäftigten in den anstehenden Prozess einzubinden und sich ihrer konstruktiven Mitarbeit zu versichern. Da sich Gewerkschaften und Beschäftigte unter dem Schutz der Rahmenvereinbarung mitwirkend in das Optimierungsvorhaben einbringen, ist die Gewähr dafür gegeben, dass die notwendigen Maßnahmen zur Optimierung der Landesverwaltung weitestgehend ohne hemmende Einflüsse umgesetzt werden können.

Zu den Regelungen der Rahmenvereinbarung gebe ich die nachfolgenden erläuternden Hinweise:

Abschnitt I. Einbeziehung

Die Unterabschnitte A und B beinhalten im wesentlichen grundsätzliche Regelungen zur Einbeziehung der Gewerkschaften in Gremien der Verwaltungsoptimierung auf Landesebene sowie der Einbeziehung von Personalvertretungen, Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretungen in Arbeits- und Projektgruppen auf Ressortebene. Entsprechend der Zusage in Unterabschnitt C wird die Landesregierung ein Konzept erstellen, um die unmittelbar am Optimierungsprozess Beteiligten bedarfsgerecht für ihre Mitarbeit an den Projekten zu qualifizieren. Dieses Konzept liegt noch nicht vor, weitere Informationen hierzu sind abzuwarten.

Abschnitt II. Schutz der Beschäftigten

Der Abschnitt II der Rahmenvereinbarung befasst sich mit Schutzregelungen für die von Maßnahmen der Verwaltungsoptimierung betroffenen Beschäftigten; dabei gelten die Bestimmungen vorrangig für Angestellte und Arbeiter; Beamte werden im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften soweit erforderlich und zulässig in die Regelungen einbezogen.

Unterabschnitt A.

Die Landesregierung sichert den Arbeitnehmern in der Landesverwaltung, die von Maßnahmen aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Optimierungsprozess betroffen sind, einen weitgehenden Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen zu. Diese Zusage ist allerdings eng an die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Mitwirkung am Erhalt ihrer Beschäftigungsmöglichkeit und zur Annahme angebotener Ersatzarbeitsplätze gebunden. In Einzelfällen, in denen z. B. ein Arbeitnehmer einen ihm zumutbaren Ersatzarbeitsplatz ohne ausreichende Begründung ablehnt, oder sich sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung seiner Beschäftigungsmöglichkeit verweigert, entfällt die Schutzregelung der Rahmenvereinbarung und eine Kündigung (verhaltensbedingt) ist nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus bleiben betriebsbedingte Kündigungen möglich, wenn bei Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Verschlechterung der finanziellen Rahmenbedingungen des Landes, Aufgabenwegfall in der Landesverwaltung) eintreten. Diese Klausel gewährleistet die notwendige Handlungsfreiheit der Landesregierung, um auch in solchen Situationen flexibel reagieren zu können. Sollten diese Ereignisse eintreten, werden Landesregierung und Gewerkschaften hierzu in Kontakt treten.

B. Wechsel des Arbeitsplatzes

Im Rahmen der Umstrukturierung sollen die erforderlichen Personalmaßnahmen so gestaltet werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer vorrangig entsprechend ihrer bisherigen Vergütungs-/Lohngruppe und am bisherigen Beschäftigungsort weiterbeschäftigt werden können.

Ist eine Beschäftigung in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich, so ist bei dem Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes die in der Rahmenvereinbarung vorgegebene Rangfolge einzuhalten.

Besonders hinzuweisen ist auf die Regelung unter Buchstabe f), die auf die Definition des öffentlichen Dienstes in § 29 Abs. 7 BAT-O verweist. Damit ist auch ein Beschäftigungsangebot im nicht unmittelbaren Landesdienst (z. B. Landesgesellschaften) möglich.

Mit den Gewerkschaften konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, dass es Arbeitnehmern zuzumuten ist, im Rahmen von Optimierungsvorhaben auch niedriger bewertete Arbeitsplätze anzunehmen. Dadurch eintretende Einkommenseinbußen werden übergangsweise durch eine abbaubare Zulage nach Maßgabe der als Anlage 2 beigefügten Richtlinie zur Vergütungs- und Lohnsicherung, die ebenfalls mit Wirkung vom 7. Juli 1999 in Kraft getreten ist, aufgefangen; hierzu ist folgendes zu beachten:

  • Von Verg.Gr. X bis einschließlich Verg.Gr. IV a darf die angebotene neue Tätigkeit nicht niedriger als zwei Vergütungsgruppen unter der bisherigen bewertet sein; im Arbeiterbereich gilt dies für alle Lohngruppen. Von Verg.Gr. III bis Ver.Gr. I ist auch ein neuer Arbeitsplatz mit einer Vergütung, die mehr als zwei Gruppen unter der bisherigen Tätigkeit bewertet ist, möglich. Ausgangspunkt ist die Bewertung des Arbeitsplatzes, nicht die jeweilige Eingruppierung des Arbeitnehmers.
  • Zum Ausgleich eintretender Einkommensverluste wird mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Tätigkeit und Wirksamkeit der neuen tarifgerechten Eingruppierung einmalig eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen tarifgerechten Vergütung nach § 26 BAT-O (Grundvergütung, Ortszuschlag) zuzüglich der allgemeinen Zulage festgesetzt; bei Arbeitern ist für die Berechnung der bisherige und der neue Monatstabellenlohn heranzuziehen. Weitere Vergütungs-/Lohnbestandteile werden nicht berücksichtigt. Dies bedeutet z. B. bei einem Kraftfahrer, der in seiner neuen Tätigkeit nicht mehr als solcher verwendet wird, dass mit der festzusetzenden Zulage nicht der jeweilige Pauschallohn gem. Kraftfahrertarifvertrag, sondern nur die Differenz zu den Lohngruppen 4 bzw. 4a, gem. Monatslohntarifvertrag aufgefangen wird. Über Einzelheiten des Meldeverfahrens wird die ZBB noch gesondert in einer Dienststelleninformation unterrichten. Sinngemäß ist § 6 Absätze 5 bis 8 der Rationalisierungsschutztarifverträge vom 9. Januar 1987 zu beachten.
  • Die einmalig festgesetzte persönliche Zulage wird in den in Ziffer 2 der Richtlinie genannten Fällen jeweils um den vollen Betrag einer individuellen Erhöhung vermindert; allgemeine Tariferhöhungen werden dagegen jeweils nur mit der Hälfte des Erhöhungsbetrages bis zum endgültigen Abbau der Zulage angerechnet. Mit dieser Regelung verbleibt dem Arbeitnehmer während des Abbauzeitraums in jedem Fall die Hälfte einer allgemeinen Tariferhöhung. Erhöhungen des Bemessungssatzes Ost (derzeit 86,5 v. H.) verbleiben ihm in voller Höhe; sie wirken sich auf die Höhe der Zulage nicht aus.

Besonderer Hinweis:

Von der Richtlinie vom 7. Juli 1999 werden nur solche Fälle erfasst, in denen einem Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz im Zusammenhang mit dem Optimierungsprozess wegfällt, eine neue Tätigkeit angeboten wird, die mit einer niedrigeren Eingruppierung/Einreihung verbunden ist. Davon streng zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bei einer unveränderten Tätigkeit eine tarifwidrige Eingruppierung/Einreihung festgestellt wird. In diesem Fall erfolgt die übergangsweise Einkommenssicherung nach Maßgabe meines Rundschreibens vom 2. Juni 1999 - Az. 16-4-B4120-O1.5.

Abschnitt C. Wechsel des Dienstorts

Die Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit fordert in einem zumutbaren Rahmen die Flexibilität und Mobilität der Beschäftigten. Nach der Rahmenvereinbarung werden aber die Belange bestimmter Personengruppen bei der Frage der Zumutbarkeit eines Dienstortwechsels besonders berücksichtigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für diesen Personenkreis eine Versetzung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Lediglich bei der Auswahl der Beschäftigten, denen ein Dienstortwechsel zuzumuten ist, treten die genannten Arbeitnehmer an das Ende der Rangfolge.

Neben den in der Rahmenvereinbarung genannten Kriterien kann sich auch in weiteren Fällen die Frage der Zumutbarkeit eines Dienstortwechsels stellen, z. B. bei einem unvertretbaren täglichen Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Dienststelle. Für diese, sich im Rahmen einer konkreten Optimierungsmaßnahme ergebenden Besonderheiten, die zu Härtefällen führen würden, eröffnet die Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, diese erforderlichenfalls in Dienstvereinbarungen zu berücksichtigen (Zur grundsätzlichen Frage der Dienstvereinbarungen siehe die Ausführungen zu Abschnitt III.)

Unterabschnitt D. Qualifizierung

Um den im Zuge von Optimierungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten eine berufliche Perspektive zu sichern bzw. für die Zukunft zu eröffnen, wird die Landesregierung eine landesweite einheitliche Fortbildungskonzeption erarbeiten lassen. Die mit dieser Konzeption zu regelnde bedarfsgerechte Um- und Nachqualifizierung soll Arbeitnehmern ermöglichen, neue Arbeitsplätze in den Verwaltungen zu übernehmen. Zu weiteren Einzelheiten bleibt das Vorliegen der Regelungen abzuwarten.

Unterabschnitt E. Stellenbörse

Die vereinbarte Stellenbörse soll als Informationssystem den von Optimierungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten Gelegenheit geben, sich über Verwendungsmöglichkeiten in anderen Teilen der Landesverwaltung zu unterrichten, um so die Übernahme eines anderen Arbeitplatzes in freiwilliger Entscheidung zu erleichtern. Dabei geht die mögliche ressortinterne Besetzung einer Stelle der Information an die Stellenbörse voraus, um so den notwendigen Handlungsspielraum der Personalverwaltungen zu gewährleisten. Nähere Einzelheiten bleiben der endgültigen Konzeption der Stellenbörse vorbehalten.

Abschnitt III Schlussbestimmungen

Unterabschnitt A. Dienstvereinbarungen

Die Rahmenvereinbarung sieht vor, dass Einzelheiten zur Umsetzung der Regelungen in Dienstvereinbarungen geregelt werden können, um so den individuellen Erfordernissen in bestimmten Bereichen Rechnung zu tragen. Hierzu ist vorgesehen, dass auf Ressortebene erforderlichenfalIs Musterdienstvereinbarungen für den jeweiligen Geschäftsbereich erarbeitet werden, die den Rahmen der örtlichen Vereinbarungen vorgeben. Bei Abschluss der Dienstvereinbarungen sind die geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zu beachten. Im Übrigen müssen sich die Inhalte der Vereinbarungen in den durch die Rahmenvereinbarung gezogenen Grenzen bewegen. Sofern sich bei der Abfassung einer Musterdienstvereinbarung Auslegungsschwierigkeiten ergeben, ist das MdF zu beteiligen.

Unterabschnitt D. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung erstreckt sich auf die Arbeitnehmer der Landesverwaltung mit Ausnahme der Lehrkräfte im Bereich des MBJS (Verwaltungskräfte in der Schulverwaltung sind nicht ausgenommen) und der Waldarbeiter der Landesforstverwaltung. Besonders hingewiesen wird auf die vereinbarte Einbeziehung betroffener Beamter des Landes im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Unterabschnitt E. Laufzeit

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist zunächst bis zum 30. Juni 2003 befristet. Auch die Richtlinie des MdF für eine übergangsweise Vergütungs-/Lohnsicherung ist an diese Laufzeit angebunden und gilt für alle Fälle, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Rahmenvereinbarung außer Kraft tritt. Die in diesem Rundschreiben gegebenen ersten Hinweise zur Durchführung der Rahmenvereinbarung werden erforderlichenfalls zu gegebener Zeit in weiteren Rundschreiben ergänzt. Die Rahmenvereinbarung vom 7. Juli 1999 wird im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.

Anlagen