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Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Vertretungsordnung MSGIV Bbg)

Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Vertretungsordnung MSGIV Bbg)
vom 9. März 2020
(ABl./20, [Nr. 27], S.596)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Anordnung gilt für die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) bei allen rechtserheblichen Handlungen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, in Verfahren vor Gerichten und in Verwaltungsverfahren.

1.2 Zur Vertretung berufen sind als oberste Landesbehörde das MSGIV, als Landesoberbehörden das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) und das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) sowie als Einrichtung des Landes das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin (BLR).

1.3 Die in dieser Anordnung getroffenen Regelungen gelten unbeschadet der Vertretungsregelungen, die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder in anderen Verwaltungsvorschriften getroffen werden. Vorrangig zu beachten sind daher insbesondere

  • die Beamtenzuständigkeitsverordnung MASGF vom 8. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 3), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2016 (GVBl. II Nr. 41) geändert worden ist,
  • die Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASGF vom 26. März 2010 (GVBl. II Nr. 17), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist,
  • die Widerspruchszuständigkeitsverordnung MASGF vom 23. Oktober 1995 (GVBl. II S. 647) und
  • der Runderlass zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse für Tarifbeschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 20. Juli 2016 (ABl. S. 846).

2 Prozessvertretung

2.1 Vor den Gerichten wird das Land Brandenburg im Geschäftsbereich des MSGIV von jeweils derjenigen Behörde beziehungsweise Einrichtung nach Nummer 1.2 vertreten, deren Zuständigkeitsbereich berührt ist.

2.2 Zur Erteilung von Prozessvollmachten befugt ist

  • im MSGIV die Zentralabteilungsleitung und die Referatsleitung des Justiziariats,
  • im LASV und LAVG die jeweilige Leitung des Landesamts,
  • im BLR die Leitung der Einrichtung.

2.3 Die Vollmacht schließt die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten ein.

2.4 Prozessbevollmächtigte dürfen Vergleiche und Anerkenntnisse grundsätzlich nur auf Widerruf schließen.

3 Unterrichtung

3.1 Das MSGIV ist von den in Nummer 1.2 genannten Landesoberbehörden und der genannten Einrichtung über gerichtliche Verfahren zu unterrichten, sofern der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder das Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist. Das MSGIV ist in diesen Fällen von der Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln zu unterrichten.

3.2 Die Unterrichtung hat so frühzeitig zu erfolgen, dass das MSGIV noch Einfluss auf wesentliche Entscheidungen nehmen kann.

3.3 Die Unterrichtung soll einen begründeten Vorschlag zum weiteren Vorgehen enthalten. Termine und Fristen sind deutlich hervorzuheben.

3.4 Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn Rechtsfragen erstmals entschieden werden, die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann oder der Sachverhalt Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit ist.

3.5 Die Pflicht zur Unterrichtung umfasst den gesamten Instanzenzug.

4 Verwaltungsverfahren

4.1 In Verfahren vor Behörden gilt für die Vertretung Nummer 2.1 entsprechend.

4.2 Das MSGIV ist von den in Nummer 1.2 genannten Landesoberbehörden und der genannten Einrichtung über Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Die Nummern 3.2 bis 3.4 gelten entsprechend.

5 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Für die Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten gelten die Nummern 2.1 und 4.2 entsprechend. Darüber hinaus ist das MSGIV bereits vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu unterrichten, sofern dem Vertrag grundsätzliche Bedeutung zukommt.

6 Zuständigkeitsvorbehalt

Das MSGIV kann für die Vertretungszuständigkeiten jederzeit im Einzelfall oder für allgemein bestimmte Fälle abweichende Regelungen treffen. Insbesondere kann es die gerichtliche Vertretung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen oder auf eine andere Behörde oder Einrichtung nach Nummer 1.2 übertragen. Von der Entscheidung des MSGIV ist das zuständige Gericht rechtzeitig zu unterrichten.

7 Behörden- und Einrichtungsvertretung

7.1 Die zur Leitung berufenen Personen der Behörden nach Nummer 1.2 sind als oberste Organwalter ihrer Behörden stets ohne besondere Ermächtigung zur Vertretung ihrer Behörden berechtigt und damit für diese handlungsbefugt. Sie können ihre Vertretungsbefugnisse übertragen.

7.2 Nummer 7.1 gilt für die Leitung der in Nummer 1.2 genannten Einrichtung entsprechend.

7.3 Die Beschäftigten der in Nummer 1.2 zur Vertretung berufenen Behörden sind berechtigt, die Behörde innerhalb der ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereiche im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnisse nach außen zu vertreten.

7.4 Nummer 7.3 gilt für die Beschäftigten der in Nummer 1.2 genannten Einrichtung entsprechend.

8 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.