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Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Vertretungsordnung MdF Bbg)

Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Vertretungsordnung MdF Bbg)
vom 22. August 2017
(ABl./17, [Nr. 38], S.835)

I.
Anwendungsbereich

1 Der Erlass regelt, welche Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe (Dienststellen) zur Vertretung des Landes Brandenburg berufen sind, wenn diese am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen.

2 Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Brandenburg. Die Vertretung anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften richtet sich nach deren eigenen Vertretungsvorschriften.

3 Soweit Vertretungsbefugnisse des Landes durch Gesetz, durch Rechtsverordnungen oder für den Bereich der dienst- und arbeitsrechtlichen sowie stellenmäßigen Zuständigkeiten durch Erlasse geregelt sind, gehen diese Bestimmungen und Regelungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses Anwendung.

4 Der Erlass gilt für alle Dienststellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen.

II.
Vertretung

1 Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Prozesskostenhilfeverfahren, Arreste, einstweilige Verfügungen, Haupt- und Nebeninterventionen, Streitverkündung sowie selbstständige Beweisverfahren) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

  • das Ministerium der Finanzen (MdF),
    soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind:
  • der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
    für seinen Geschäftsbereich,
  • die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB)
    für ihren Geschäftsbereich,
  • die Landeshauptkasse (LHK)
    für ihren Geschäftsbereich,
  • die Finanzämter
    'für Verfahren im Rahmen der von ihnen gemäß § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben mit Ausnahme von Schadensersatzprozessen, soweit diese auf einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung (Amtshaftungsprozesse) beruhen,
  • die Fachhochschule für Finanzen Brandenburg
    für ihren Geschäftsbereich,
  • die Landesfinanzschule Brandenburg
    für ihren Geschäftsbereich,
  • das Fortbildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg
    für seinen Geschäftsbereich.

2 Vertretung in Verwaltungsverfahren

In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.

3 Drittschuldnervertretung

Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 der Zivilprozessordnung - ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel § 316 der Abgabenordnung) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

4 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Im privatrechtlichen Bereich wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.

Die Vertretung des Landes bei der Abgabe notariell beurkundungsbedürftiger Erklärungen bedarf grundsätzlich einer besonderen Bevollmächtigung. Abweichend hiervon ist der BLB bei notariell zu beurkundenden Verträgen zu Grundstücksgeschäften zur Vertretung des Landes befugt.

5 Vertretung bei Strafanträgen

Zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land als Fiskus gerichteten Straftat erforderlich sind (zum Beispiel §§ 123, 288, 303 des Strafgesetzbuches - StGB), ist jeweils die Dienststelle befugt, die für die Verwaltung der fiskalischen Rechte zuständig ist.

6 Sonderregelungen

In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium der Finanzen, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen.

7 Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:

„Land Brandenburg, vertreten durch (Dienststelle), diese vertreten durch (Dienststellenleiter - Funktionsbezeichnung)“.

III.
Verfahren

1 Aufgaben der Dienststellen, soweit sie nicht vertretungsbefugt sind

1.1 Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs gemäß Abschnitt II. Nummer 1 nicht oder nur in dort genannten Fällen zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang, für den sie nicht vertretungsbefugt sind, nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (zum Beispiel Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden.

1.2 Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten. Diese Stellungnahme soll

  • eine Darstellung des Sachverhalts,
  • eine Würdigung der Rechtslage,
  • Mitteilungen zur Vermögenslage des Schuldners, soweit erforderlich und bekannt, sowie
  • einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

1.3 Soweit in Einzelfällen erforderlich, wird das Ministerium der Finanzen nach Prüfung der Vorgänge die Dienststelle mit der Prozessvertretung im Termin zur mündlichen Verhandlung beauftragen. Hierzu werden die erforderlichen Vorgänge sowie eine Prozessvollmacht übersandt.

1.4 Die Person, die das Land im Termin vertritt, kann grundsätzlich alle erforderlichen Prozesshandlungen vornehmen. Die Prozesshandlungen sind nicht widerrufbar und beenden den Prozess gegebenenfalls mit der Kostenlast für das Land. Anerkenntnisse und Vergleiche dürfen nur unter Widerrufsvorbehalt geschlossen werden.

2 Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen

2.1 Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung.

2.2 In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu berichten. Über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und über den Beitritt zu einem anhängigen Verfahren sowie über die Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht findet § 17 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg Anwendung.

Die Berichte sind - unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen - so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.

2.3 Soweit die Dienststellen nach Abschnitt II. Nummer 1 vertretungsbefugt sind, ist bei der Prozessführung Folgendes zu beachten:

Zur Terminswahrnehmung durch die Dienststelle ist eine Terminsvertreterin oder ein Terminsvertreter zu entsenden, die oder der hinsichtlich des Rechtsstreits sach- und rechtskundig ist.

Die Terminsvertreterin oder der Terminsvertreter kann grundsätzlich alle erforderlichen Prozesshandlungen vornehmen. Die Prozesshandlungen sind nicht widerrufbar und beenden den Prozess gegebenenfalls mit der Kostenlast für das Land. Anerkenntnisse und Vergleiche dürfen nur unter Widerrufsvorbehalt geschlossen werden.

3 Verfahren bei Zustellung an nicht vertretungsbefugte Dienststellen

Wird an eine gemäß Abschnitt II. zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder der die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei - soweit zweifelsfrei feststellbar - die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.

4 Verfahren bei Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen und Pfändungsbenachrichtigungen

4.1 Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.

4.2 Die zuständige Stelle (verfügende Stelle) erlässt nach beschleunigter Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung zuständigen Stelle. Die Kassenanordnung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist beizufügen.

Die Gläubigerin, der Gläubiger, die Schuldnerin und der Schuldner sollen über die getroffenen Anordnungen in Kenntnis gesetzt werden. Der Gläubigerin beziehungsweise dem Gläubiger sind zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbstständiges Schuldanerkenntnis enthält.

4.3 Werden Bezüge aktiver Beschäftigter gepfändet, ist die personalaktenführende Dienststelle zu benachrichtigen.

4.4 Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so geht die Weisung auf vorläufige Einbehaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Absatz 2 ZPO eine endgültige Pfändung erfolgt. Unterbleibt sie, so ist die auszahlende Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an den Berechtigten auszuzahlen.

4.5 Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen und Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen und Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle festgestellten Reihenfolge der Pfandrechte ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die auszahlende Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen (§ 853 ZPO). Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle.

4.6 Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des gepfändeten Betrages von Einfluss sind, oder wird die Pfändungsgrenze erst nachträglich durch eine Einkommenserhöhung überschritten, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und gegebenenfalls durch eine neue Kassenanordnung abzuändern; Nummer 4.2 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

4.7 Die verfügende Stelle im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen hat über alle Umstände, die für die Durchführung der erfolgten oder angekündigten Pfändung wesentlich sind, ausreichende Vermerke in den Büchern, Listen oder Karteien zurückzubehalten.

IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vertretungsordnung MdF Bbg vom 31. Januar 2006 (ABl. S. 257) außer Kraft.