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Erhebung eines Versorgungszuschlages bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Erhebung eines Versorgungszuschlages bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
vom 12. August 1994

§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

Nach § 2 erster Spiegelstrich des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz, FÖJG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu Dauer von einem Jahr für die Ableistung eines freiwilligen Jahres zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt nach Artikel 2 Nr. 1 des FÖJG auch für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2119).

Bei der Anerkennung der Zeit der Beurlaubung zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen oder eines freiwilligen sozialen Jahres als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG wäre grundsätzlich ein Versorgungszuschlag zu erheben (Tz. 6.1.10 BeamtVGVwV). Von der Erhebung des Versorgungszuschlags kann in den in der Tz 6.1.10 Satz 4 genannten Fällen abgesehen werden; sowohl das freiwillige soziale als auch das freiwillige ökologische Jahr sind hiervon (noch) nicht erfasst. Um gleichwohl bereits heute der in den letzten Jahren gestiegenen Bedeutung der Ableistung solcher freiwilligen - im Interesse der Allgemeinheit geleisteten - Zeiten in angemessener Art und Weise Rechnung tragen zu können, lasse ich im Vorgriff auf die zu erwartenden VwV zum BeamtVG zu, dass neben den in meinem Rundschreiben vom 13.01.1994 aufgeführten Ausnahmen von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abzusehen ist in Fällen der

  • Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres (vgl. § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres) und
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (vgl. § 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres).

Die Zusicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist damit auch in diesen Fällen nicht von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen.