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Durchführungshinweise zum Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts - (Versorgungsreformgesetz 1998)
Begrenzte Dienstfähigkeit; Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) (Durchführungshinweise zum Versorgungsreformgesetz 1998)
Durchführungshinweise zum Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts - (Versorgungsreformgesetz 1998)
Begrenzte Dienstfähigkeit; Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) (Durchführungshinweise zum Versorgungsreformgesetz 1998)
vom 14. Oktober 1999
Im Nachgang zu den im Rundschreiben vom 30.07.1998 (AZ: 15.5. - 3003 - 10) enthaltenen Hinweisen zu dem mit dem Versorgungsreformgesetz eingeführten Institut der Teildienstfähigkeit gebe ich nachfolgend weitere erläuternde Hinweise zu Fragen, die sich aus dem Zusammenwirken von Dienstbezügen entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG einerseits und fiktivem Ruhegehalt, das die Mindesthöhe für die Besoldung nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG bildet, andererseits ergeben.
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG ist einem Beamten mindestens in der Höhe Besoldung zu gewähren, wie ihm im Zeitpunkt der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge zustünden. Zum Ruhegehalt im Sinne dieser Vorschrift gehören daher neben dem Ruhegehalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auch der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (entspricht dem Familienzuschlag für Kinder).
Maßgebend für die Höhe des Ruhegehalts ist der Bruttobetrag. Steuerliche Begünstigungen der Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag) bleiben außer Ansatz.
Gegebenenfalls neben der Besoldung gezahlte Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts außer Betracht, da es sich hierbei nicht um Dienstbezüge handelt. Das heißt, dass diese Leistungen neben der Besoldung zu zahlen sind. Allgemeine Änderungen (Versorgungsanpassungen) und Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die sich im Falle der Versetzung in den Ruhestand bei Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit auch auswirken würden (z. B. Änderungen im Familienzuschlag), sind hingegen bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts zu berücksichtigen. Andere Änderungen während der begrenzten Dienstfähigkeit ohne Auswirkungen auf die genannten Versorgungsbezüge (z. B. Stufenaufstieg im Grundgehalt oder Beförderung während dieser Zeit) haben keine Konsequenzen auf das fiktive Ruhegehalt.
Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
Zusatz für MASGF und MWFK:
Ich bitte, die Sozialversicherungsträger und die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten entsprechend zu unterrichten.