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Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 ff BGB
Berücksichtigung der Sonderzahlung bei der Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte
Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 ff BGB
Berücksichtigung der Sonderzahlung bei der Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte
vom 14. September 2004
Dem Familiengericht ist eine möglichst realitätsnahe Erfassung des im Wege einer Prognose zu bestimmenden künftigen Versorgungswerts mitzuteilen.
Für die Erfassung der Sonderzahlung, die anstelle der bisherigen Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz auf Grund des Gesetzes über die Sonderzahlung im Land Brandenburg vom 16. Juli 2004 (GVBl. I S. 254) zu gewähren ist, ergibt sich Folgendes:
Die Sonderzahlung ist gem. Artikel 1 des Gesetzes nur für die Jahre 2004 bis 2006 gegenüber dem bisherigen Niveau abgesenkt. Artikel 4 des Gesetzes bestimmt die Rückkehr zum früheren Niveau ab dem Jahr 2007. Damit ergibt sich keine dauerhafte Absenkung mit Auswirkung auf die spätere Versorgung. Für Auskünfte im Jahr 2004 ist die prognostizierte Sonderzahlung nach dem derzeitigen Stand zu ermitteln unter Berücksichtigung des Bemessungsfaktors, der die Festschreibung auf das Niveau des Jahres 1993 bewirkt. Der Bemessungsfaktor beträgt:
- für Besoldungsempfänger mit Dienstbezügen nach § 1 der 2. BesÜV
0,8264; - für Besoldungsempfänger mit Dienstbezügen nach § 2 der 2. BesÜV bzw. § 2 i. V. m. § 4 der 2. BesÜV
0,6198
Um Beachtung wird gebeten.