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Versorgung der Gefangenen und Untergebrachten mit Hilfsmitteln
Versorgung der Gefangenen und Untergebrachten mit Hilfsmitteln
vom 17. Juli 2015
(JMBl/15, [Nr. 8], S.66)
1 Art und Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln
1.1 Die Kosten der notwendigen Ausstattung der Gefangenen und Untergebrachten mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenhausbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, trägt die Landeskasse. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kostenübernahme des Brillengestells. Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt, trägt die Landeskasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages.
1.2 Die Ausstattung mit Hilfsmitteln ist nur in einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Form zulässig, wobei das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden darf (§ 74 BbgJVollzG, § 67 BbgSVVollzG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 SGB V).
1.3 Für Art und Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
2 Beschaffung und Änderung von Hilfsmitteln
2.1 Bei der Beschaffung und Änderung von Hilfsmitteln trägt die Landeskasse die Kosten, wenn die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt oder eine im Einzelfall hinzugezogene Ärztin oder ein hinzugezogener Arzt mit Gebietsbezeichnung die Erforderlichkeit bescheinigt hat, bei Brillen genügt die Verordnung eines Optikers. Insbesondere trägt die Landeskasse die Kosten für
2.1.1 Sehhilfen in einfacher Ausführung,
2.1.2 Kontaktlinsen in medizinisch notwendigen Fällen (Eine Indikation ist in der Regel nur bei Myopien ab 8 Dioptrien, Hyperopien ab 8 Dioptrien, irregulärem Astigmatismus, Keratokonus, Aphakie, Aniseikonie und Anisometropie gegeben. Durch die Kontaktlinsen muss jedoch eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehschärfe gegenüber der Brille erzielt werden.),
2.1.3 eine erneute Beschaffung von Sehhilfen, sofern sich die Sehfähigkeit um mindesten 0,5 Dioptrien ändert,
2.1.4 Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel in einfacher Ausführung sowie deren Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
2.2 Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Gefangenen und Untergebrachten auf deren Antrag gestatten, die Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln in einer über Nummer 2.1 hinausgehenden Ausführung in Anspruch zu nehmen, wenn die Gefangenen und Untergebrachten die Mehrkosten selbst tragen.
2.2.1 Mit der Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung darf erst begonnen werden, wenn die Bezahlung der Mehrkosten durch die Gefangenen und Untergebrachten sichergestellt ist.
2.2.2 Hält die Ärztin oder der Arzt die Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Erstbeschaffung für nicht erforderlich, sondern nur für zweckmäßig, kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den Gefangenen und Untergebrachten auf Antrag gestatten, die Maßnahme auf eigene Kosten durchführen zu lassen.
2.2.3 Für bedürftige Gefangene und Untergebrachte im Sinne von § 68 Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes oder § 62 Absatz 1 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes werden die Kosten für das Brillengestell von der Landeskasse getragen.
2.3 Eine Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln ist nur zulässig, wenn sich die Gefangenen und Untergebrachten voraussichtlich noch mindestens sechs Monate im Vollzug befinden werden und die Maßnahme bis zu ihrer Entlassung abgeschlossen werden kann. Ausnahmen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter nach Anhörung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes zulassen.
2.4 Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, dürfen nicht auf Kosten der Landeskasse beschafft werden.
2.5 Die Kosten einer von Gefangenen und Untergebrachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln werden nicht von der Landeskasse getragen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann aus Billigkeitsgründen zulassen, dass die Kosten ganz oder teilweise von der Landeskasse übernommen werden. Den Gefangenen und Untergebrachten kann ein Vorschuss gewährt werden, der ratenweise von ihnen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zurückzufordern ist.
2.6 Die aus Haushaltsmitteln beschafften Hilfsmittel sind den Gefangenen und Untergebrachten bei der Entlassung mitzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben sie im Eigentum des Landes. Hilfsmittel, bei deren Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung die Kosten ganz oder teilweise von den Gefangenen und Untergebrachten selbst getragen wurden, gehen sofort in ihr Eigentum über.
2.7 Pflegemittel für Kontaktlinsen werden den Gefangenen und Untergebrachten kostenlos zur Verfügung gestellt, wenn die in Nummer 2.1.2 aufgeführten Voraussetzungen für eine Verordnung von Kontaktlinsen erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Kontaktlinsen aus Haushaltsmitteln beschafft worden sind oder bei der Inhaftierung bereits vorhanden waren.
2.8 Batterien für Hörgeräte werden den Gefangenen und Untergebrachten kostenlos zur Verfügung gestellt.
3 Jugendarrest
Für Arrestierte, die nicht krankenversichert sind (§ 20 BbgJAVollzG), gelten die vorstehenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Dauer des Arrestes entsprechend.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 12. Februar 1993 (JMBl. S. 28), die zuletzt durch die Rundverfügung vom 20. August 2008 (JMBl. S. 131) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 17. Juli 2015
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Helmuth Markov
Verwaltungsvorschriften