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Versorgung der Gefangenen mit Hilfsmitteln
Versorgung der Gefangenen mit Hilfsmitteln
vom 12. Februar 1993
(JMBl/93, [Nr. 2], S.28)
zuletzt geändert durch Rundverfügung vom 20. August 2008
(JMBl/08, [Nr. 9], S.131)
Außer Kraft getreten am 1. August 2015 durch Allgemeine Verfügung vom 17. Juli 2015
(JMBl/15, [Nr. 8], S.66)
1. Art und Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln
1.1 Die Kosten der notwendigen Ausstattung der Gefangenen mit Seh‑ und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenhausbehandllung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, trägt die Landeskasse. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kostenübernahme des Brillengestells. Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt, trägt die Landeskasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages.
1.2 Die Ausstattung mit Hilfsmitteln ist nur in einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Form zulässig, wobei das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden darf (§ 61 StVollzG, § 34 BbgJStVollG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 SGB V).
1.3 Für Art und Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln sind die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Hilfsmittel‑Richtlinien zu beachten.
2. Beschaffung und Änderung von Hilfsmitteln
2.1 Bei der Beschaffung und Änderung von Hilfsmitteln trägt die Landeskasse die Kosten, wenn der Anstaltsarzt oder ein im Einzelfall hinzugezogener Arzt mit Gebietsbezeichnung die Erforderlichkeit bescheinigt hat, bei Brillen genügt die Verordnung eines Optikers. Insbesondere trägt die Landeskasse die Kosten für
2.1.1 Sehhilfen in einfacher Ausführung.
2.1.2 Kontaktlinsen in medizinisch notwendigen Fällen. Eine Indikation ist in der Regel nur bei Myopien ab 8 Dioptrien, Hyperopien ab 8 Dioptrien, irregulärem Astigmatismus, Keratokonus, Aphakie, Aniseikonie und Anisometropie gegeben. Durch die Kontaktlinsen muß jedoch eine um mindestens 20 % verbesserte Sehschärfe gegenüber der Brille erzielt werden.
2.1.3 eine erneute Beschaffung von Sehhilfen, die nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindesten 0,5 Dioptrien zulässig ist.
2.1.4 Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel in einfacher Ausführung.
2.1.5 Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung der in Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 genannten Hilfsmittel.
2.2 Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen auf dessen Antrag gestatten, die Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln in einer über Nr. 2.1 hinausgehenden Ausführung in Anspruch zu nehmen, wenn der Gefangene die Mehrkosten selbst trägt.
2.2.1 Zur Bezahlung der Kosten kann unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 StVollzG und der Nr. 2 Abs. 1 VV zu § 51 StVollzG das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
2.2.2 Mit der Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung darf erst begonnen werden, wenn die Bezahlung der Mehrkosten durch den Gefangenen sichergestellt ist.
2.2.3 Hält der Arzt die Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Erstbeschaffung nicht erforderlich, sondern nur für zweckmäßig, kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen auf Antrag gestatten, die Maßnahme auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Ziff. 2.2.1 ist entsprechend anzuwenden.
2.2.4 Für bedürftige Gefangene im Sinne der Nummer 3 VV zu § 46 StVollzG werden die Kosten für das Brillengestell von der Landeskasse getragen.
2.3 Eine Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln ist nur zulässig, wenn sich der Gefangene voraussichtlich noch mindestens sechs Monate im Vollzug befinden wird und die Maßnahme bis zu seiner Entlassung abgeschlossen werden kann. Ausnahmen kann der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes zulassen.
2.4 Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, dürfen nicht auf Kosten der Landeskasse beschafft werden.
2.5 Die Kosten einer von dem Gefangenen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln werden nicht von der Landeskasse getragen. Der Anstaltsleiter kann aus Billigkeitsgründen zulassen, dass die Kosten ganz oder teilweise von der Landeskasse übernommen werden. Dem Gefangenen kann ein Vorschuss gewährt werden, der ratenweise von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten zurückzufordern ist. Das Überbrückungsgeld kann unter den in Ziff. 2.2.1 genannten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
2.6 Die aus Haushaltsmitteln beschafften Hilfsmitteln sind dem Gefangenen bei der Entlassung mitzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben sie im Eigentum des Landes. Hilfsmittel, bei deren Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung die Kosten ganz oder teilweise der Gefangene selbst getragen hat, gehen sofort in sein Eigentum über.
2.7 Pflegemittel für Kontaktlinsen sind dem Gefangenen kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die in Ziff. 2.1.2 aufgeführten Voraussetzungen für eine Verordnung von Kontaktlinsen erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Kontaktlinsen aus Haushaltsmitteln beschafft worden sind oder bei der Inhaftierung bereits vorhanden waren.
2.8 Batterien für Hörgeräte werden dem Gefangenen kostenlos zur Verfügung gestellt.
3. Für Untersuchungsgefangene, Verwahrte und Jugendarrestanten gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit sie keinen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen haben.
4. Diese Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel