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Örtliche Zuständigkeit in Verschmelzungsfällen
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 07/00)

Örtliche Zuständigkeit in Verschmelzungsfällen
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 07/00)

vom 10. Mai 2000

Bei der Beurteilung der Frage, welches Finanzamt für die noch durchzuführende Besteuerung der im Zuge einer Verschmelzung untergegangenen Kapitalgesellschaft örtlich zuständig ist, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

In Verschmelzungsfällen ist das für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft örtlich zuständige Finanzamt auch für die Besteuerung der untergegangenen Gesellschaft zuständig. Die übernehmende Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung der untergegangenen Gesellschaft ein. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind demnach die Verhältnisse der Gesamtrechtsnachfolgerin maßgebend. Aus diesem Grund ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die übernehmende Gesellschaft die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände (z. B. Ort der Geschäftsleitung [vgl. § 20 AO]; Ort von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen vorwiegend betreibt [vgl. § 21 AO] etc.) begründet, auch für die Besteuerung der untergegangenen Gesellschaft zuständig. Der Zuständigkeitswechsel tritt ein, sobald eines der Finanzämter von der Verschmelzung erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Die gilt auch für Zeiträume, die vor dem die Zuständigkeit ändernden Ereignis liegen.

Die Möglichkeit, bereits begonnene Verfahren beim bisher zuständigen Finanzamt fortzuführen (§ 26 Satz 2 AO) oder mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeizuführen, bleibt unberührt.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben diese Auffassung auf ihrer Sitzung AO III/99 vom 08. bis 10.09.1999 (TOP 25 der Niederschrift vom 28.01.2000 IV A 4 - S 0070 - 2/00) entsprechend vertreten.