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Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
vom 16. April 2014
(JMBl/14, [Nr. 5], S.54)
Außer Kraft getreten am 16. Juni 2016 durch Allgemeine Verfügung vom 13. Mai 2016
(JMBl/16, [Nr. 6], S.46)
§ 1
Arten der Verpflegungswirtschaft
(1) Die Gefangenen werden grundsätzlich gemeinschaftlich verpflegt. Die Herstellung der Speisen erfolgt in der Anstaltsküche (eigene Wirtschaft). Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Übertragung des Küchenbetriebs auf eine externe Firma möglich (nicht-eigene Wirtschaft). In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Bezug der Speisen über einen Lieferanten möglich.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann für bestimmte Vollzugsbereiche die Selbstverpflegung der Gefangenen zulassen. Die Belieferung durch externe Firmen ist hierfür ausgeschlossen.
(3) Untergebrachte dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Justizvollzugsanstalt teil.
(4) Verpflegen sich Gefangene oder Untergebrachte selbst, so erhalten sie einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen. Stattdessen können auch Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden.
(5) Bei der Wahl der Art der Verpflegungswirtschaft sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung), das Erfordernis der angemessenen Beschäftigung der Gefangenen sowie die Besonderheiten der Justizvollzugseinrichtungen zu berücksichtigen.
§ 2
Abgabe von Gefangenenverpflegung
(1) Die Abgabe von Gefangenenverpflegung nach den hierfür geltenden besonderen Richtlinien an Bedienstete oder sonstige Personen ist mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde gegen Erstattung des Wertes zulässig.
(2) An Polizeibehörden darf Gefangenenverpflegung für im Gewahrsam der Polizei befindliche Personen abgegeben werden.
§ 3
Küchenpersonal
(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter bestellt für jede eigenwirtschaftlich geführte Anstaltsküche eine Küchenkoordinatorin oder einen Küchenkoordinator und deren Vertreterin beziehungsweise dessen Vertreter.
(2) Die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator stellt sicher, dass die Gefangenen und Untergebrachten nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre vollwertig verpflegt werden. Insbesondere ist die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator verantwortlich für
- die Lebensmittelqualität,
- die Speiseplanung, die Zubereitung, die Portionierung und Ausgabe der Speisen,
- die Überwachung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen,
- die Überwachung zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes,
- die Überwachung zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sowie für die Instandhaltung,
- die Pflege der technischen Einrichtungen und Arbeitsgeräte,
- den Arbeitseinsatz,
- die Anmeldung zur Fortbildung der Küchenbediensteten,
- die Fortbildung der in der Küche tätigen Gefangenen und Untergebrachten,
- die Organisation der Abläufe in der Küche,
- die Annahme von Lieferungen,
- die sachgerechte Lagerhaltung,
- die Ausgabe der Lebensmittel,
- den Nachweis der Lagerbestände.
(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann der Küchenkoordinatorin oder dem Küchenkoordinator auch die Bestellung und Beschaffung von Lebensmitteln übertragen.
(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter bestellt für jede eigenwirtschaftlich geführte Anstaltsküche eine ausgebildete Köchin oder einen ausgebildeten Koch, Küchenmeisterin oder Küchenmeister zur Küchenkoordinatorin oder zum Küchenkoordinator. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete Bedienstete zur Küchenkoordinatorin oder zum Küchenkoordinator bestellt werden. Auf eine entsprechende Nachqualifizierung ist konsequent hinzuwirken. Das sonstige Küchenpersonal soll über die erforderlichen Kochkenntnisse verfügen und für seine Aufgaben geschult sein.
(5) Die in der Küche tätigen Bediensteten sorgen eigenverantwortlich für ihre fachspezifische Fortbildung.
(6) Die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator sorgt für einen regelmäßigen (in der Regel jährlichen) Erfahrungsaustausch mit den Küchenkoordinatorinnen und Küchenkoordinatoren der anderen Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg. Unterstützung erfolgt hierbei durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter.
(7) Die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator kann Aufgaben auf andere Küchenbedienstete delegieren. Dies gilt nicht für Aufgaben nach Absatz 3.
(8) Der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter obliegt die Entscheidung, ob eine Lagerverwalterin oder ein Lagerverwalter bestellt wird. Hierzu ist die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator zu hören.
§ 4
Hygiene und gesundheitliche Eignung
(1) Für die in den Anstaltsküchen eingesetzten Bediensteten, Gefangenen und Untergebrachten sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) Bei der Warenannahme und Lagerung der Lebensmittel, und bei der Zubereitung und Ausgabe der Speisen sind die einschlägigen Hygienevorschriften zu beachten.
§ 5
Speiseplan
(1) Der Speiseplan wird für mindestens eine Woche im Voraus erarbeitet. Dieser ist hinsichtlich der Speisenfolgen im Rahmen der jeweiligen Marktlage abwechslungsreich zu gestalten.
(2) Abdrucke des Speiseplans sind an geeigneten Stellen bekannt zu machen. Kurzfristige Änderungen sind ebenfalls bekannt zu geben.
(3) Der Speiseplan ist der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt zur Überprüfung und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zur Kenntnis vorzulegen. Abweichungen vom Speiseplan, durch die die Nährwerte der Mahlzeiten wesentlich verändert werden, sind der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ebenfalls zur Kenntnisnahme vorzulegen; soweit möglich, ist vorher die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zu beteiligen.
(4) Im Rahmen der Möglichkeiten ist auf die Wünsche der Gefangenen und Untergebrachten einzugehen. Dazu steht die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator in einem permanenten Erfahrungsaustausch mit den Gefangenen und Untergebrachten.
§ 6
Auswahl der Lebensmittel
Welche Lebensmittel nach Art und Menge zum Herstellen der Speisen verwendet werden können, ergibt sich aus der Anlage zur Verpflegungsordnung.
§ 7
Untersuchungs- und Kostproben
(1) Von jeder Mahlzeit ist nach Abgabe an den Verbraucher eine Probe für Untersuchungszwecke entsprechend der hierfür geltenden Regelungen zurückzustellen. Auf den Behältern sind der Inhalt und der Tag der Entnahme anzugeben.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter entscheidet, ob und durch wen neben der Küchenkoordinatorin oder dem Küchenkoordinator Kostproben zu nehmen sind. Die Überwachung der Anstaltsverpflegung (§ 63 Absatz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes [BbgJVollzG]; § 58 Absatz 3 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes [BbgSVVollzG]) bleibt hiervon unberührt. Soweit Kostproben genommen werden, ist das Ergebnis in einem Kostprobenbuch zu vermerken.
§ 8
Einteilung der Tagesmahlzeiten, Ausgabe und Verteilung der Speisen
(1) Die Verpflegung besteht aus drei Tagesmahlzeiten. Eine Mahlzeit ist als warme Speise auszugeben.
(2) Die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator hat die Speisen nach Maßgabe der täglich rechtzeitig vorzulegenden Meldungen über die Zahl der zu Verpflegenden und die Art ihrer Verpflegung an die mit der Verteilung beauftragten Bediensteten auszugeben, sofern die Ausgabe nicht unmittelbar an die Gefangenen und Untergebrachten erfolgt. Die Ausgabe warmer Speisen ist so zu regeln, dass die Gefangenen und Untergebrachten die Speisen mit dem erforderlichen Wärmegrad erhalten. Werden Speisen in Sammelbehältern ausgegeben, hat die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator die Bediensteten über die Maßeinheit für eine Portion zu unterrichten.
(3) An Gefangene und Untergebrachte, die die Verpflegung in ihren Hafträumen einnehmen, haben die Abteilungsbediensteten die Speisen unter Mithilfe von Gefangenen beziehungsweise Untergebrachten zu verteilen. Soweit Mahlzeiten nicht bereits in der Küche portioniert worden sind, ist darauf zu achten, dass alle Gefangenen und Untergebrachten die für sie bestimmte Verpflegung in gleicher Menge und Güte erhalten. Etwaige Reste sind gerecht zu verteilen.
§ 9
Verzeichnis über die Verpflegung
Zum Nachweis der Lagerbestände sind Lagerkarteien zu führen (Vordruck Verpfl 6).
§ 10
Eintragung der gelieferten Lebensmittel
(1) Beim Eingang von Lieferungen ist zu prüfen, ob die Ware nach Menge und Beschaffenheit mit dem Auftrag übereinstimmt. Des Weiteren ist bei der Annahme von Lebensmitteln festzustellen, ob die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind; andernfalls ist die Annahme zu verweigern.
(2) Alle gelieferten Lebensmittel sind am Tage des Eingangs in die Lagerkarten einzutragen. Bei Konserven ist das Gewicht der Einwaage ohne zugesetzte Flüssigkeit, bei Fischkonserven der Fischanteil ohne fremde Bestandteile einzutragen. Für sofort verbrauchte Lebensmittel genügen ein Hinweis auf dem Lieferschein und die Nachweisführung auf dem Speisezettel.
§ 11
Speisezettel
(1) Nach den Angaben im Speiseplan ist für jeden Tag im Voraus ein Speisezettel (Vordruck Verpfl 8) aufzustellen, in dem die zum Herstellen der Speisen benötigten Lebensmittelmengen nach der Zahl der zu Verpflegenden zu berechnen sind. Soweit erforderlich können Kostproben (§ 7 Absatz 2) zusätzlich angesetzt werden.
(2) Die notwendigen Angaben über die Sonderverpflegung (etwa Kostzulagen oder Krankenkost) sind der Küchenkoordinatorin oder dem Küchenkoordinator rechtzeitig schriftlich vom Krankenpflegedienst mitzuteilen.
(3) Ändert sich die Zahl der zu verpflegenden Gefangenen wesentlich, nachdem der Speisezettel aufgestellt wurde, ist ein Nachtragsspeisezettel aufzustellen.
(4) Die Verpflegungsmengen sind entsprechend den Vorschriften dieser Verpflegungsordnung nach Portionen zu berechnen. Brüche, die sich bei der Aufrechnung der Endzahlen ergeben, sollen bei fünf und mehr Zehntel aufgerundet, sonst abgerundet werden.
(5) Kaffee-Ersatz, Tee, Salz, Gewürze und ähnliche Zutaten können im Speisezettel für einen längeren Zeitraum entsprechend den handelsüblichen Gebindegrößen nachgewiesen werden.
(6) Frischfisch und sonstige leicht verderbliche Lebensmittel sind in der für den Tag gelieferten Menge zu verbrauchen, auch wenn die Zahl der zu Verpflegenden geringer ist, als bei der Bestellung angenommen wurde. Ältere Lebensmittelbestände sowie Anbruchreste, die nicht aufbewahrt werden können, sind zunächst aufzubrauchen. Lebensmittel, die nicht benötigt wurden, sind wieder auf Lager zu nehmen und von der Ausgabe abzusetzen.
(7) Den Empfang beziehungsweise die Entnahme der benötigten Lebensmittel hat die Küchenkoordinatorin oder der Küchenkoordinator auf dem Speisezettel/Nachtragsspeisezettel zu bescheinigen.
§ 12
Eintragung der benötigten Lebensmittel
Die nach dem Speisezettel benötigten Mengen an Lebensmitteln sind in den Lagerkarten zu vermerken.
§ 13
Belieferung der Justizvollzugsanstalt
(1) Mit dem Lieferanten ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Der Vertrag muss Angaben über Preis, Zubereitung und Lieferung der Speisen enthalten; Menge und Zusammenstellung der Kost sollen sich nach den Vorschriften dieser Verpflegungsordnung richten. Der Vertrag bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
(2) In den Fällen, in denen Dritte die Verpflegung der in ihrem Betrieb beschäftigten Gefangenen übernehmen, hat die Justizvollzugsanstalt eine Entschädigung in Höhe der dem Auftraggeber angerechneten Verpflegungskosten an die Arbeitsverwaltung zu zahlen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Verpflegung von Gefangenen durch Träger schulischer oder beruflicher Bildungsmaßnahmen.
§ 14
Selbstverpflegung durch Belieferung
Ist Gefangenen oder Untergebrachten gestattet, sich auf eigene Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst zu verpflegen, werden die Speisen von einer geeigneten gastronomischen Einrichtung, die die Anstalt bestimmt, bezogen. Über den Preis, die Zubereitung und Lieferung der Speisen ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der erforderliche Geldbetrag ist für mindestens zwei Wochen im Voraus bei der Anstaltszahlstelle einzuzahlen.
§ 15
Kostmenge
Die in der Anlage zu dieser Verpflegungsordnung angegebenen Mengen sind Höchstmengen; sie dürfen nur insoweit ausgeschöpft werden, als der Energiegehalt der Tagesverpflegung im Durchschnitt der Woche den Wert von 2.400 Kilokalorien nicht übersteigt. Dies ist durch Nährwertberechnungen nach der jeweils aktuellen Nährwerttabelle der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu prüfen. Von den ermittelten Werten ist ein Fünftel für die bei der Lagerung, Zubereitung und Verteilung der Lebensmittel entstehenden Verluste sowie für die nicht resorbierten Teile der Nährstoffe abzuziehen.
§ 16
Kostzulagen
(1) Gefangene und Untergebrachte, die arbeiten, am Arbeitstraining oder an der Arbeitstherapie teilnehmen, einer Arbeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis nachgehen, an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung teilnehmen oder denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, erhalten als Zulage zur Normalkost an jedem Arbeitstag eine Zwischenmahlzeit. Diese besteht aus
100 g Brot
und 20 g Pflanzenmargarine
und 50 g Wurst
oder Käse in der sich aus Nummer 7.3 der Anlage ergebenden Menge
oder 1 Ei
oder 1 Joghurt.
(2) Über die Zulage nach Absatz 1 hinaus kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den Gefangenen und Untergebrachten auf Vorschlag oder nach Anhören der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes eine individuelle Zulage gewähren, wenn dies aufgrund der Schwere ihrer Arbeit oder zur Erhaltung ihrer Gesundheit (zum Beispiel bei Jugendlichen und Heranwachsenden, Gefangenen und Untergebrachten mit überdurchschnittlicher Körpergröße) erforderlich ist.
(3) Werdende und stillende Mütter erhalten täglich folgende Zulage:
0,5 l Vollmilch
oder 0,5 l Buttermilch
oder 2 Becher Kefir (500 g)
oder 3 Becher Joghurt (bis zu 525 g)
und 125 g Quark
oder 2 Eier
oder Käse in der sich aus Nummer 7.3 der Anlage ergebenden Menge
oder 50 g Wurst
und 250 g Obst oder Salat.
§ 17
Rücksichtnahme auf religiöse Speisegebote
Die Rücksichtnahme auf religiöse Speisegebote richtet sich nach § 63 Absatz 1 Satz 3 BbgJVollzG; § 58 Absatz 2 Satz 4 BbgSVVollzG.
§ 18
Fleischfreie Kost
(1) Auf Antrag können Gefangene und Untergebrachte fleisch- und wurstfreie Verpflegung (ovo-lacto-pesco-vegetabile Kost) erhalten. Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt ist zu beteiligen, wenn dies im Einzelfall angezeigt erscheint.
(2) Anträge nach Absatz 1 können jederzeit zurückgenommen werden.
§ 19
Verordnung von Krankenkost, Kostformen
(1) Der Anstaltsarzt kann erkrankten Gefangenen und Untergebrachten (Erforderlichkeit einer medizinischen Indikation; in der Regel Ergebnis Allergietest)
leichte Vollkost oder
Sonderkost (§ 22)
verordnen.
(2) Die Verordnung ist zu befristen; über etwaige Fristverlängerungen entscheidet die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt.
(3) Aus der Verordnung muss hervorgehen, welche Nähr- bzw. Wirkstoffe nicht aufgenommen werden dürfen beziehungsweise in welcher Menge bestimmte Nähr- und Wirkstoffe zusätzlich aufzunehmen sind.
§ 20
Kostzulagen
Kostzulagen zu § 19 können entsprechend § 16 unter Berücksichtigung der Erkrankung von der Anstaltsärztin oder vom Anstaltsarzt gewährt werden.
§ 21
Kostzulage für Diabetiker und Tbc-Kranke
(1) Gefangenen und Untergebrachten mit kontrollbedürftigem Tbc-Befund kann die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zusätzlich zu der übrigen Kost folgende Zulagen verordnen:
- bei Normalgewicht unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Sonderkostformen täglich 500 ml Milch (1,5 %) oder 100 g Quark
- bei Untergewicht zusätzlich zu Nummer 1 20 g Pflanzenmargarine.
(2) Gefangenen und Untergebrachten mit Diabetes mellitus kann die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zusätzlich zur übrigen Kost bis zu 250 g Obst beziehungsweise Gemüse verordnen. Es ist sicherzustellen, dass die Gefangenen und Untergebrachten die erforderliche Ernährungsberatung erhalten, um eine selbständige Ernährungskontrolle durchführen zu können.
§ 22
Sonderkost
Gefangenen und Untergebrachten, deren Krankheit oder Zustand eine besondere Verpflegung erfordert, kann ärztlich eine andere Krankenkost (Sonderkost) verordnet werden. Die Bestandteile der Sonderkost sind in der Verordnung nach Art und Umfang festzulegen und den medizinischen Erfordernissen anzupassen.
§ 23
Transportverpflegung, Verpflegung bei Vorführungen
(1) Die Verpflegung (voller Tagessatz) auf Transport befindlicher Gefangener und Untergebrachter besteht aus
600 g Brot,
200 g Wurst oder Käse und
100 g Margarine sowie mindestens
1 l eines Getränkes.
Die Verpflegung ist verzehrfertig herzurichten.
(2) Erfordert der Gesundheitszustand eine besondere Ernährung, so bestimmt die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt die Transportverpflegung.
(3) Die Transportverpflegung ist von der entsendenden Anstalt vollständig zu reichen und auf dem Transportschein zu vermerken.
(4) Neben der Transportverpflegung wird grundsätzlich keine andere Verpflegung gewährt.
(5) Gefangene und Untergebrachte, die zu Terminen bei Gerichten oder anderen ausgeführt werden, erhalten Transportverpflegung. Die Verpflegung ist auszugeben
- zum vollen Tagessatz, wenn den Gefangenen und Untergebrachten mindestens zwei Mahlzeiten entgehen,
- zum halben Tagessatz, wenn ihnen eine Hauptmahlzeit (Mittags- oder Abendkost) entgeht.
§ 24
Prüfung
Die Geschäftsführung der Küchenverwaltung ist mindestens einmal jährlich unvermutet von einer beauftragten Bediensteten oder einem beauftragten Bediensteten zu prüfen. Für Prüfungsaufgaben dürfen nur solche Bedienstete herangezogen werden, die nicht mit der Wahrnehmung von Verpflegungsgeschäften befasst sind. Über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen (einschließlich Erledigungsvermerke). Die Festlegung sonstiger Prüfungen obliegt der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft. Die Rundverfügung der Ministerin der Justiz vom 16. April 2007 (JMBl. S. 70), die durch die Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 11. März 2011 (JMBl. S. 22) geändert worden ist, tritt am 30. April 2014 außer Kraft.
Potsdam, den 16. April 2014
Der Minister der Justiz
Dr. Helmuth Markov
Anlagen
- 1Anlage zur Verpflegungsordnung 55.1 KB