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Inhaltsübersicht

Anlage 1: Geschwindigkeitsüberwachung/
Abstandsüberwachung

Anlage 2: Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen

Anlage 3: Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten

Anlage 4: Auswertung von Aufzeichnungen digitaler Fahrtenschreiber

Anlage 5: Protokollierung
Anlage 5.1: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen PoliScan
Anlage 5.2: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen LR90-235/P, FG 21-P, LTI 20/20
Anlage 5.3: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen ES  
Anlage 5.4: Messprotokoll Verkehrskontrollsystem VKS
Anlage 5.5: Anhalteprotokoll
Anlage 5.6: Wiegeprotokoll Radlastwaage
Anlage 5.7: Wiegeprotokoll Brückenwaage

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Verkehrsüberwachung durch die Polizei

Verkehrsüberwachung durch die Polizei
vom 17. März 2020

zuletzt geändert durch Erlass vom 15. August 2024

1. Begriff, Ziele, Inhalte

Die Verkehrsüberwachung erfolgt durch das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg und unterstützend durch den Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle, nachfolgend als „Polizei“ bezeichnet.

Verkehrsüberwachung ist zielgerichtete polizeiliche Präsenz im öffentlichen Verkehrsraum.

Sie umfasst, die

  • Kontrolle der Befolgung von Verkehrsverhaltensvorschriften,
  • Überprüfung des Zustandes von Straßenfahrzeugen und
  • Beobachtung des Verkehrsraumes

um

  • beim Verkehrsteilnehmer anhaltende positive Verhaltensänderungen zu bewirken,
  • verkehrsuntüchtige Personen von der Verkehrsteilnahme abzuhalten,
  • die Teilnahme mit verkehrsunsicheren oder die Umwelt unzulässig beeinträchtigenden Fahrzeugen am Verkehr zu verhindern und
  • Gefahrenquellen/sonstige Mängel im Verkehrsraum zu erkennen bzw. zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund leistet Verkehrsüberwachung einen wichtigen Beitrag zur

  • Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern drohen,
  • insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Reduzierung der Unfallrisiken und Minderung der Unfallfolgen,
  • Verbesserung der Verkehrsabläufe durch Minimierung von Störungen,
  • Verfolgung von Verkehrsverstößen,
  • Optimierung des Verkehrsraumes und
  • Minderung verkehrsbedingter Umweltbeeinträchtigungen.

Verkehrsüberwachung dient - unter Berücksichtigung von Belangen der Kriminalitätsbekämpfung/allgemeiner Gefahrenabwehr - sowohl der Verbesserung der objektiven als auch der subjektiven (Verkehrs-) Sicherheit.

Repression und Prävention greifen ineinander. Konsequente Verfolgung insbesondere solcher Verstöße, die häufig Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind, trägt zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften - auch unter generalpräventiven Aspekten - und damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wesentlich bei.

2. Aufgabenwahrnehmung

Das subjektive Entdeckungsrisiko, die Wahrscheinlichkeit der Sanktionierung einer Regelverletzung sowie die Sanktionshöhe haben entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von Fahrzeugführern im Straßenverkehr. Aus diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich ableiten, dass jeder unter den Augen der Polizei begangene und nicht entsprechend der Bußgeldkatalog-Verordnung, des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und anderer einschlägiger Vorschriften geahndete Verkehrsverstoß

  • dem grundgesetzlich verankerten Schutzauftrag des Staates entgegensteht,
  • die Glaubwürdigkeit der Argumentation der Polizeibediensteten bei Verkehrskontrollen in Frage stellt,
  • die „Grauzone“ der „geduldeten“ Regelverstöße zunehmend wachsen lässt und somit
  • negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat.

Erkennbare polizeiliche Präsenz fördert normgerechtes Verkehrsverhalten und trägt zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Daher sind zur Verkehrsüberwachung - soweit für die fallbezogene Einsatzkonzeption sinnvoll - vornehmlich uniformierte Polizeibeamte einzusetzen.

Verkehrsüberwachung ist insbesondere wahrzunehmen durch den Wach- und Wechseldienst, die Revierpolizei und die Verkehrspolizei. Unter Berücksichtigung des integrativen Ansatzes1 sind Belange der Kriminalitätsbekämpfung bei den Maßnahmen zu berücksichtigen. Soweit zweckmäßig, sind Kräfte der Kriminalpolizei einzubeziehen. Möglichkeiten des Einsatzes von Kräften der Direktion Besondere Dienste, auch im Rahmen der Verkehrsüberwachung, sind durch das Polizeipräsidium zu nutzen. Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind die „Leitlinien zur Intensivierung einer wirkungsorientierten Verkehrsüberwachung durch die Polizei“ sowie das Leitpapier „Konzeptionelle Verkehrssicherheitsarbeit – Ausgewählte Aspekte wirkungsorientierter Verkehrsunfallbekämpfung!“ in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Neben der Polizei haben auch andere Träger von Verkehrsüberwachungsaufgaben Kontrollbefugnisse im Bereich des Straßenverkehrs. Entsprechende Abstimmungen/Unterrichtungen sind vorzusehen; eine rationelle Aufgabenteilung ist anzustreben.

Insbesondere mit den Ordnungsbehörden, soweit sie Verkehrsüberwachungsaufgaben wahrnehmen, den Straßenverkehrsbehörden, dem Bundesamt für Güterverkehr, den Dienststellen des Landesamtes für Arbeitsschutz, den Abfallwirtschaftsbehörden sowie mit Bundespolizei und Zoll ist aufgabenbezogen eng zusammenzuarbeiten.

4. Planung der Verkehrsüberwachung

Verkehrsüberwachung soll flächendeckend wirken und Aspekte der Kriminalitätsbekämpfung sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr einbeziehen.

Überwachungsschwerpunkte sind - unter Berücksichtigung jeweils aktueller Entwicklungen in der Verkehrssicherheitslage - insbesondere zu bilden:

  • an Brennpunkten des Unfallgeschehens
  • in besonders schutzwürdigen Bereichen.

In Betracht kommen:

  • örtliche Schwerpunkte
  • zeitliche Schwerpunkte
  • delikts- bzw. unfallursachenbezogene Schwerpunkte
  • verkehrsteilnehmer- bzw. verkehrsartenbezogene Schwerpunkte

Regelmäßig können mehrere der vorgenannten Schwerpunkte zusammenfallen.

Grundlage für die Planung der Verkehrsüberwachung sind Verkehrssicherheitslagebilder.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Örtliche Unfalluntersuchungen (vor allem Auswertung der elektronischen Unfalltypen-Steckkarten)
  • Tendenzen in der Unfallentwicklung
  • Besonders schutzwürdige Bereiche (z. B. Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.)
  • Medienveröffentlichungen, Bürgermeinungen, Forschungsergebnisse.

Die Evaluierung der Verkehrsüberwachung ist eine unverzichtbare Entscheidungsgrundlage für möglichst breit anzulegende konzeptionelle Maßnahmenplanungen. Im Vordergrund steht hierbei die Überprüfung von Wirkungen getroffener Maßnahmen im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen, das Verhalten von Verkehrsteilnehmern sowie das Sicherheitsgefühl. Die Auswertung hat insbesondere taktische, organisatorische, methodische, personelle und materielle Aspekte - auch unter Beachtung von Effizienzgesichtspunkten zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind aufgabenbezogen und aktuell auch den Einsatzkräften übersichtlich zugänglich zu machen.

5. Umfang der Verkehrsüberwachung

Verkehrsüberwachung umfasst insbesondere Kontrollen von Verkehrsteilnehmern und -mitteln sowie die Beobachtung des Verkehrsraumes.

5.1 Verkehrsteilnehmer

Verkehrsunfälle sind überwiegend auf Nichtbefolgung verkehrsrechtlicher Verhaltensvorschriften zurückzuführen. Die Überwachung der Einhaltung entsprechender Verkehrsvorschriften hat daher besondere Bedeutung. Im Vordergrund steht konsequentes Vorgehen gegen Fehlverhaltensweisen, die häufig Ursache von Verkehrsunfällen sind, insbesondere

  • Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeiten,
  • Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss bzw. Einfluss sonstiger berauschender Mittel,
  • Nichtbeachten der Vorfahrt bzw. des Vorranges,
  • ungenügender Sicherheitsabstand,
  • unzulässiges Überholen,
  • Fehler beim Fahrstreifenwechsel,
  • Falsches Verhalten von bzw. gegenüber Fußgängern sowie Fahrradfahrern,
  • Falsches Verhalten beim Ab- bzw. Einbiegen und
  • Ablenkung durch Nutzung elektronischer Geräte,

aber auch von Verhaltensweisen, die maßgeblich die Schwere der Folgen von Verkehrsunfällen beeinflussen können (wie z. B. das Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes).

Grundsätzlich ist darauf zu achten, ob die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr durch körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist.

Das Vorhandensein gültiger erforderlicher Fahrerlaubnisse/Berechtigungsnachweise ist zu überprüfen. Liegen Hinweise auf charakterliche Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers vor, ist die Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten (§ 2 Absatz 12 StVG).

Die Polizei überwacht - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden - den ruhenden Verkehr ausschließlich dort, wo unzulässiges Abstellen von Fahrzeugen Gefährdungen oder erhebliche Behinderungen verursacht.

5.2 Verkehrsmittel

Im Rahmen der Kontrolle von Fahrzeugen sind insbesondere zu überprüfen:

  • die ordnungsgemäße Zulassung zum Straßenverkehr bzw. das Vorhandensein und die Gültigkeit erforderlicher Betriebserlaubnisse,
  • der verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge, vor allem hinsichtlich technischer Mängel/Veränderungen; die Einhaltung von Fristen für die Hauptuntersuchung bzw. für die Sicherheitsprüfung,
  • das Mitführen der für das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände,
  • die Sicherung der Ladung, die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes/der Achs-, Anhänge-, Stützlasten und vorgegebener Abmessungen und
  • erforderliche Fracht- und Begleitpapiere.

Bei der Kontrolle ist auf solche - vorrangig offenkundige - Mängel zu achten, durch welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

5.3 Verkehrsraum

Unabhängig von der Mitwirkung der Polizei bei Verkehrsschauen ist der Verkehrsraum auch ständig - hinsichtlich der Einheit von Bau und Betrieb - auf “Verkehrssicherheit” und “Leistungsfähigkeit” zu beobachten. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Straßenzustand (Oberfläche, Sichtverhältnisse, Hindernisse, Baustellen usw.),
  • Erkennbarkeit, Eindeutigkeit, Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit/Notwendigkeit und Zustand von Verkehrszeichen und -einrichtungen und
  • Belastung von Verkehrsknoten und Strecken (Spitzenbelastung, Staubildung, Ableitungsmöglichkeiten, Verkehrsmischung).

Erkannte Mängel im Verkehrsraum sind unverzüglich den für die Beseitigung zuständigen Stellen, insbesondere den Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörden, nachweisbar mitzuteilen. Zur Gefahrenabwehr trifft die Polizei ggf. unaufschiebbar notwendige Maßnahmen, soweit nicht zuständige Stellen rechtzeitig tätig werden können.

6. Methoden der Verkehrsüberwachung

Nachfolgende Einsatzformen sind sowohl im täglichen Dienst als auch im Rahmen von Sondereinsätzen unter Berücksichtigung taktischer/praktischer Aspekte sowie von Effektivitäts-/Effizienzgesichtspunkten vorzusehen. Abhängig vom Überwachungsziel ist auch zu entscheiden, ob Maßnahmen offen oder/und verdeckt durchgeführt werden.

Bewährt haben sich insbesondere folgende Einsatzformen:

6.1 Fußstreifen

Fußstreifen sind, gerade unter dem Aspekt der Prävention bzw. Verbesserung des Sicherheitsgefühls, besonders geeignet zur Überwachung des Fußgängerverkehrs/Fahrradverkehrs

  • in Einkaufs- und Wohnbereichen,
  • auf Schulwegen,
  • an Knotenpunkten sowie sonstigen Gefahrenstellen.

6.2 Fahrradstreifen

Punkt 6.1. gilt analog für Fahrradstreifen, mit dem besonderen Schwerpunkt der Überwachung des Fahrradverkehrs.

6.3 Motorisierte Streifen

Motorisierte Streifen - Funkstreifenwagen, Funkkräder - sind die unter praktischen Erwägungen wichtigste Einsatzform zur Verkehrsüberwachung, sowohl an Punkten als auch auf Strecken oder in Gebieten. Sie bieten verschiedene taktische Einsatzvarianten, z. B.

  • Zusammenwirken mehrerer Streifen,
  • Einsatz technischer Überwachungsgeräte,
  • Kombination mit Fuß-/Fahrradstreifen.

6.4 Stationäre Kontrollen

Im Rahmen stationärer Kontrollen werden Verkehrsteilnehmer und Verkehrsmittel an geeigneten Stellen schwerpunktmäßig überprüft. Zeitliche und räumliche Ausweichmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Lageangepasste Standortwechsel sind vorzusehen. Grundsätzlich bietet sich folgende Kräftegliederung an:

  • Führer
  • Anhaltekräfte
  • Aufklärungs- bzw. Beobachtungskräfte (ggf. nicht offen erkennbar)
  • Kontrollkräfte
  • Sicherungskräfte
  • ggf. Einweisungskräfte
  • ggf. spezialisierte Kräfte, auch anderer Stellen (Nr. 3)

6.5 Polizeihubschrauber- und Drohneneinsatz

Der Einsatz des Polizeihubschraubers oder von Drohnen - im Zusammenwirken mit Bodenkräften - kann insbesondere zur Verkehrsüberwachung auf Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen zweckmäßig sein. Einsatzaufgaben im Rahmen der Verkehrsüberwachung bestehen vor allem in der Kontrolle und Dokumentation von Verkehrsstraftaten und schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten.

6.6 Gemischte Einsatzformen

Hierbei handelt es sich um eine Kombination verschiedener, ggf. sowohl mobiler als auch stationärer, aber auch offener bzw. verdeckter Einsatzformen. Die Verbindung unterschiedlicher Einsatzformen eignet sich insbesondere für die Verkehrsüberwachung auf Strecken und in Gebieten.

7. Ausgewählte Bereiche der Verkehrsüberwachung

7.1 Überwachung von Geschwindigkeiten

Es kommen z. B. in Betracht:

  • LIDAR-Messgeräte
  • Lasermessgeräte, speziell Handlaser-Messgeräte
  • Einseitensensoren
  • videobildbasierte Abstandmessung von Brücken
  • Nachfahren
  • Aufzeichnungen analoger und digitaler Fahrtenschreiber im gewerblichen Personen- und
  • Güterverkehr
  • Video-Fahrzeuge

7.2 Überwachung des Abstandes

Einzuhaltende Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen sind vorrangig auf Straßen mit hoher Verkehrsdichte bei relativ hohen Fahrgeschwindigkeiten, vor allem Bundesautobahnen und Bundesstraßen, und insbesondere dort zu überwachen, wo sich Auffahrunfälle häufen. Sie sollten durch entsprechende Messgeräte/-verfahren, z. B. Video-Fahrzeuge, videobildbasierte Abstandsmessung von Brücken überwacht werden.

Erfolgt die Feststellung des Abstandes ohne Einsatz von dafür vorgesehenen Messgeräten/-verfahren, so kann der Personenbeweis ausreichend sein. Er ist, wenn möglich, durch geeignete Mittel (z. B. Fotografie, Videografie) zu unterstützen.

7.3 Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel

Bei jeder Verkehrskontrolle ist grundsätzlich auf Anzeichen von Alkohol- bzw. Drogeneinfluss zu achten. Unabhängig davon sind gezielte Kontrollen - unter Berücksichtigung entsprechender Aufklärungsergebnisse - überraschend und kurzfristig wechselnd durchzuführen. Ein kombinierter Einsatz von Standkontrollen und Streifen, ggf. kombiniert mit Geschwindigkeitskontrollen - unter Einbeziehung möglicher Ausweichstrecken - erscheint zweckmäßig. Eine hohe Anhaltequote ist anzustreben.

7.4 Vorfahrt/Vorrang, Rotlicht

Vorfahrt-/Vorrang- bzw. Rotlichtverstöße von Fahrzeugführern sowie Radfahrern und Fußgängern sind regelmäßig zu überwachen.

Es ist zu dokumentieren, wie die Zeitfeststellung (Art und Dauer) bei dem jeweiligen Rotlichtverstoß erfolgte.

7.5 Fahrzeugzustand, Ladung und Maße

Die Kontrollen sind schwerpunktmäßig auf sicherheitsrelevante Mängel oder Verstöße auszurichten. Geeignete Messgeräte sind einzusetzen.

7.6 Gewerblicher Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehr

Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit gewerblichem Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehr, sind besonders folgenschwer; deshalb ist eine intensive Überwachung dringend geboten. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Vorschriften des Fahrpersonalrechts, für den technischen Zustand und die Ausrüstung der Fahrzeuge sowie für die Überwachung der Verkehrstüchtigkeit der Fahrzeugführer im gewerblichen Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehr.

Überholvorgänge von Lkw mit zu geringen Differenzgeschwindigkeiten (sog. Elefantenrennen) verursachen auf Autobahnen immer wieder Gefahren für den Nachfolgeverkehr und sind eine wesentliche Ursache von LKW-Unfällen. Deshalb ist dieses Fahrverhalten nachhaltig zu verfolgen und zu ahnden.

Die örtliche Polizeidienststelle kommt Bitten von Dritten zur Abfahrtskontrolle von Schul-/Bussen, wenn möglich nach. Soweit keine spezialisierten Kräfte zur Verfügung stehen, werden solche Kontrollen durch andere Beamte (Wach- und Wechseldienst, Revierpolizei) mit dem Standard allgemeiner Verkehrskontrollen durchgeführt.

Die Hinzuziehung spezialisierter Einsatzkräfte - auch anderer Behörden/Einrichtungen (Nr. 3) – kann zweckmäßig sein. Anlassbezogene Schwerpunkteinsätze sind entsprechend zu planen und regelmäßig durchzuführen.

Bei Transporten mit gefährlichen Gütern sind insbesondere zu prüfen:

  • Zulässigkeit des Transports auf der Straße,
  • Mitführen von Begleitpapieren bzw. Schulungsbescheinigungen für das Fahrpersonal,
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge/Beförderungseinheiten mit Warntafeln und Gefahrgutzetteln,
  • Mitführen vorgeschriebener Ausstattung/Ausrüstung, insbesondere Schutzausrüstung,
  • zugelassene Verpackungen/Transportbehälter,
  • Ladungssicherung,
  • technischer Zustand der Fahrzeuge und
  • Einhaltung der Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten.

7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegenüber den Gerichten

Im Rahmen der Förderung der Transparenz polizeilichen Handelns bietet das Polizeipräsidium Amtsgerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmäßig im Rahmen des Informationsaustausches die Möglichkeit, sich über die von der Polizei angewandten Beweisverfahren bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen zu informieren.

8. Anhalte- und Kontrollgrundsätze

Beim Anhalten und bei der Kontrolle von Personen und Fahrzeugen sind die Grundsätze der Eigensicherung gemäß Leitfaden 371 „Eigensicherung im Polizeidienst“ in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Das Anhalten erfolgt unter Berücksichtigung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Bei schlechten Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen ist besondere Vorsicht geboten; bei Nebel, Schneefall oder Straßenglätte soll ein Anhalten der Fahrzeuge nur zur Abwehr erheblicher Gefahren bzw. zur Verfolgung von Straftaten bzw. schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten - wenn ohne unvertretbare Gefährdung möglich - erfolgen.

Haltezeichen sind rechtzeitig und eindeutig zu geben. Sie müssen zweifelsfrei als polizeiliche Weisung zu erkennen sein.

Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist beim Anhalten zu berücksichtigen, dass Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf der Fahrbahn bzw. dem Seitenstreifen zum Halten kommen. Soweit möglich, sind Park- oder Rastplätze zu nutzen.

Nach Feststellung von Verkehrsverstößen sind Verkehrsteilnehmer nach Möglichkeit anzuhalten. Es ist - unabhängig von der Verfolgung und der im Einzelfall in Betracht kommenden Ahndung - unter den Aspekten der Verkehrsaufklärung grundsätzlich mit dem Verkehrsteilnehmer über die mit dem Verstoß und den Verhaltensweisen verbundenen Gefahren zu sprechen, auch um Verständnis für das polizeiliche Handeln und die Beachtung von Verkehrsregeln zu erzielen.

Von einem Anhalten nach festgestelltem Verkehrsverstoß kann insbesondere abgesehen werden, wenn:

  • die Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben vordringlich ist,
  • der Nachweis von Tat und Täterschaft mit vorhandenen Beweismitteln möglich ist, insbesondere bei Einsatz entsprechender technischer Hilfsmittel (z. B. Frontfotografie).

Beim Anhalten aus dem fahrenden Fahrzeug heraus sind grundsätzlich die zur Verfügung stehenden Anhaltesignalgeber bzw. die Anhaltekelle zu benutzen. Angehaltene Fahrzeuge sind möglichst außerhalb des vom fließenden Verkehr genutzten Straßenraumes abzustellen, dies gilt auch für das Polizeifahrzeug. Auf entsprechende Absicherung zur Vermeidung von Gefahren für den fließenden Verkehr ist zu achten.

Anhalteorte im Rahmen von Standkontrollen sind möglichst abgesetzt vom fließenden Verkehr vorzusehen. Sie sind, insbesondere bei Dunkelheit, ausreichend kenntlich zu machen und zu sichern, ggf. auszuleuchten. Dies gilt vor allem, wenn Fahrbahnraum in Anspruch genommen wird. Für die Beschilderung von Kontrollstellen, außer bei Gefahr im Verzuge, ist die Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Bei Bedarf sind die Straßenbaulastträger zu bitten, Verkehrszeichen zur Verfügung zu stellen. Bei Kontrollen auf Bundesautobahnen sind vorrangig die vorhandenen stationären Kontrollstellen zu nutzen. Eine Information an den Landesbetrieb Straßenwesen - Niederlassung Autobahn hat zu Beginn und Ende der Kontrollmaßnahmen zu erfolgen.

Soweit Gefährdungen im Zusammenhang mit Witterungsbedingungen, wie Nebel, Schneefall oder Straßenglätte, zu befürchten sind, ist von Verkehrskontrollen mit festen Standorten grundsätzlich abzusehen.

Verkehrskontrollen erfolgen in der Regel nicht bei Fahrzeugen

  • des diplomatischen und konsularischen Korps sowie anderer bevorrechtigter Personen,
  • ausländischer Streitkräfte,
  • der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder,
  • des Zollgrenzdienstes und der Zollfahndung sowie
  • der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

Auf den besonderen Rechtsstatus von Angehörigen des diplomatischen/konsularischen Korps, sonstiger bevorrechtigter Personen sowie ausländischer Streitkräfte - auch im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen - sowie das Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 19.11.2015 „Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigenden Personen in der Bundesrepublik Deutschland (GMBl. 2015, S. 1206-1238) in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen.   

Kraftomnibusse im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs sind möglichst vor der Aufnahme des Linienbetriebes bzw. wenn nicht zwingende Gründe dagegensprechen, an Endhaltestellen zu kontrollieren.

9. Sonderrechte

Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe. Die Polizei ist von den Vorschriften der StVO befreit, wenn und soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1 StVO). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gebührend zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 8 StVO).

Beim Versuch eines Verkehrsteilnehmers, sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen, sind Verfolgungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dabei ist zwischen der Schwere des Verstoßes und möglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch Nacheile abzuwägen. Die Maßnahme ist dem Einsatz- und Lagezentrum unverzüglich über Funk zu melden.

Polizeifahrzeuge dürfen zur Verkehrsüberwachung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, z. B. auf Geh-/Radwegen, abgestellt werden, wenn die Verkehrssicherheitslage eine Überwachung an dieser Stelle dringend gebietet, die örtlichen Verhältnisse ein Abstellen auf der Fahrbahn nicht zulassen und anderen Verkehrsteilnehmern noch angemessen Raum bleibt. Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Polizeifahrzeuge im Rahmen der Verkehrsüberwachung grundsätzlich außerhalb des Fahrraumes durchgehender Fahrbahnen aufzustellen.

10. Information eingesetzter Kräfte

Es ist zu gewährleisten, dass den zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Kräften aktuelle aufgabenbezogene Informationen zur Verfügung stehen. Die Kenntnis über Unfalllage und entsprechende Wirkzusammenhänge ist unverzichtbare Voraussetzung für die Lagebeurteilung sowie darauf aufbauend die Auswahl geeigneter Maßnahmen und dient als Grundlage für zielgerichtete Gespräche mit dem Betroffenen.

11. Öffentlichkeitsarbeit

Eine zielorientierte und proaktive Öffentlichkeitsarbeit zu Verkehrsüberwachungsmaßnahmen trägt entscheidend zum Erfolg polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit bei. Soweit zweckmäßig, können bevorstehende Maßnahmen - insbesondere Schwerpunktaktionen - ohne konkrete Angaben über Zeit und Ort angekündigt werden. In der Öffentlichkeitsarbeit ist die Notwendigkeit getroffener - auch nicht offen erkennbarer - Maßnahmen für die Verkehrssicherheit besonders zu thematisieren und in allen Medienbereichen zu verbreiten.

12. Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass ersetzt den Erlass „Verkehrsüberwachung durch die Polizei“ 44.3-452-40 vom 31.03.2015 geändert durch Erlass 44.3-452-40 vom 09.05.2019.


1 „Ganzheitliche Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und Kriminalitätsbekämpfung. Präventive, repressive oder Maßnahmen zum Opferschutz werden für diese beiden Aufgabenfelder miteinander verzahnt. Der integrative Ansatz ist insbesondere aus Anlass von Verkehrskontrollen, der täterorientierten Sachbearbeitung sowie der zielgruppenorientierten Präventionsarbeit von Bedeutung.“ (Definition AK II vom 07.07.2006)

Anlagen