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Vergütungsordnung für die Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg
Vergütungsordnung für die Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg
vom 4. Februar 1994
(JMBl/94, [Nr. 2], S.22)
zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 10. Februar 2006
(JMBl/06, [Nr. 3], S.30)
Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg wird bestimmt:
I. Allgemeines
- Für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz wird eine Vergütung gewährt.
- Einem Beamten oder Richter darf eine Vergütung für die Mitwirkung bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
- ihm die Prüfertätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist und
- er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht von Dienstaufgaben angemessen entlastet werden kann.
- Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gilt dies entsprechend. Bei Beamten und Richtern im Ruhestand sind Prüfungsvergütungen nicht als Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Beamtenversorgungsgesetz anzusehen.
- Durch die Prüfervergütung sind alle mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
- Durch die Prüfervergütungen nach II.1. und 2. sind neben den allgemeinen Aufwendungen auch die mit der Prüfertätigkeit verbundenen Nebenkosten (Porti, Fahrtkosten für notwendige Beratungen) abgegolten.
II. Prüfervergütungen
Die Vergütungen für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz werden wie folgt gewährt:
Für die Teilnahme an der Prüfung
1. | Erste juristische Staatsprüfung, staatliche Pflichtfachprüfung: | |
1.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer Klausuraufgabe mit Lösung | 125 EUR |
1.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 16 EUR |
1.3 | für jede Begutachtung einer schriftlichen Arbeit im Widerspruchsverfahren | 16 EUR |
1.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung als Beisitzer je Prüfungsteilnehmer | 21 EUR |
1.5 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung als Vorsitzender | 27 EUR |
2. | Zweite juristische Staatsprüfung: | |
2.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer Fallaufgabe mit Lösung | 175 EUR |
2.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 16 EUR |
2.3 | für jede Begutachtung einer schriftlichen Arbeit im Widerspruchsverfahren | 16 EUR |
2.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung als Beisitzer | 21 EUR |
2.5 | für die Teilnahme and der mündlichen Prüfung als Vorsitzender | 27 EUR |
3. | Rechtspflegerprüfung, Anstellungsprüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten: | |
3.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung | 100 EUR |
3.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 9 EUR |
3.3 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 9 EUR |
3.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer | 12 EUR |
4. | Gerichtsvollzieherprüfung, Anstellungsprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes: | |
4.1 | Für die Erstellung des Entwurfs | |
4.1.1 | einer bis zu zweistündigen Aufgabe mit Lösung | 50 EUR |
4.1.2 | einer bis zu dreistündigen Aufgabe mit Lösung | 60 EUR |
4.1.3 | einer bis zu vierstündigen Aufgabe mit Lösung | 70 EUR |
4.1.4 | einer bis zu fünfstündigen Aufgabe mit Lösung | 80 EUR |
4.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer | |
4.2.1 | für jede bis zu zweistündige Arbeit | 4 EUR |
4.2.2 | für jede bis zu dreistündige Arbeit | 5 EUR |
4.2.3 | für jede bis zu vierstündige Arbeit | 6 EUR |
4.2.4 | für jede bis zu fünfstündige Arbeit | 7 EUR |
4.3 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete | |
4.3.1 | bis zu zweistündige Arbeit | 4 EUR |
4.3.2 | bis zu dreistündige Arbeit | 5 EUR |
4.3.3 | bis zu vierstündige Arbeit | 6 EUR |
4.3.4 | bis zu fünfstündige Arbeit | 7 EUR |
4.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer | 6 EUR |
5. | Zwischen- und Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf der Justizfachangestellten (PrOFJAng) | |
5.1 | Für die Erstellung eines Entwurfs | |
5.1.1 | einer bis zu einstündigen Aufgabe mit Lösung | 30 EUR |
5.1.2 | einer bis zu zweistündigen Aufgabe mit Lösung | 50 EUR |
5.2 | Für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer | |
5.2.1 | für eine bis zu einstündige Arbeit | 2 EUR |
5.2.2 | für eine bis zu zweistündige Arbeit | 4 EUR |
5.3 | Für die Teilnahme an der Prüfung „fallbezogene Rechtsanwendung“ je Prüfungsteilnehmer | 5 EUR |
5.4 | Für die Teilnahme an der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfungsteilnehmer | 5 EUR |
5.5 | Die Entschädigung für die Zwischenprüfung beträgt 50 vom Hundert der unter den Nummern 5.1.2 und 5.2.2 festgelegten Entschädigung für die Abschlussprüfung. | |
6. | Die für die Erstellung eines Entwurfs zu zahlende Vergütung wird fällig, sobald die jeweilige Aufgabe für die Prüfung angenommen wird. |
III. Aufsichtsvergütungen
Die Vergütung für die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz beträgt bei der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung je Prüfungstag 15 EUR, in den übrigen Fällen je Prüfungstag 10 EUR. Die Aufsichtsvergütung wird auch dann gewährt, wenn das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses bereits eine Vergütung nach einer anderen Nummer dieser Allgemeinen Verfügung erhält.
IV. Reisekostenvergütung
Für die zur Wahrnehmung der nebenamtlichen Prüfertätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen im Hauptamt nach den für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften gewährt. Für Prüfer, die nicht Richter oder Beamte sind, wird eine Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B gewährt.
V. Festsetzung und Auszahlung
Die Festsetzung der Vergütungen nach Abschnitt II und III erfolgt brutto. Festsetzungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt sind. Das Justizprüfungsamt kann die Festsetzung der Vergütungen den örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz beauftragten Stellen übertragen.
Die Vergütungen unterliegen der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht. Die Zahlungsempfänger haben für die Besteuerung selbst Sorge zu tragen.
VI. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1994 in Kraft.
Potsdam, den 4. Februar 1994
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel