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Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 8. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 4], S.134)
Am 19. Dezember 2017 hat die EU-Kommission die ab dem 1. Januar 2018 geltenden EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daraufhin zum 20. Dezember 2017 gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bekanntmachung der Schwellenwerte im Bundesanzeiger vorgenommen (BAnz AT 29.12.2017 B1).
I. Richtlinie 2014/24/EU - Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe
- Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
- Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
- 144 000 Euro
bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
- 221 000 Euro
bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
- 5 548 000 Euro
bei öffentlichen Bauaufträgen,
- 144 000 Euro
bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind
und
- 221 000 Euro
bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
- 144 000 Euro
- Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden.
II. Richtlinie 2014/25/EU - Sektorenrichtlinie
- Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
- Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
- 443 000 Euro
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
und
- 5 548 000 Euro
bei Bauaufträgen.
- 443 000 Euro
III. Richtlinie 2009/81/EG - Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
- Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
- Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
- 443 000 Euro
bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
und
- 5 548 000 Euro
für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.
- 443 000 Euro
IV. Richtlinie 2014/23/EU - Richtlinie über die Konzessionsvergabe
- Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wird durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
- Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
5 548 000 Euro.