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Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 8. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 4], S.134)

Am 19. Dezember 2017 hat die EU-Kommission die ab dem 1. Januar 2018 geltenden EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daraufhin zum 20. Dezember 2017 gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bekanntmachung der Schwellenwerte im Bundesanzeiger vorgenommen (BAnz AT 29.12.2017 B1).

I. Richtlinie 2014/24/EU - Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe

  1. Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
  2. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
    1. 144 000 Euro
      bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
       
    2. 221 000 Euro
      bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
       
    3. 5 548 000 Euro
      bei öffentlichen Bauaufträgen,
       
    4. 144 000 Euro
      bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind
      und
       
    5. 221 000 Euro
      bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
  3. Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden.

II. Richtlinie 2014/25/EU - Sektorenrichtlinie

  1. Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
  2. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
    1. 443 000 Euro
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
      und
       
    2. 5 548 000 Euro
      bei Bauaufträgen.

III. Richtlinie 2009/81/EG - Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

  1. Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
  2. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
    1. 443 000 Euro
      bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
      und
       
    2. 5 548 000 Euro
      für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.

IV. Richtlinie 2014/23/EU - Richtlinie über die Konzessionsvergabe

  1. Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wird durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
  2. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018

    5 548 000 Euro.