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Verfahren bei Mitteilungen über Adoptionen und Adoptionspflegeverhältnisse
Auskunftsverbote nach den §§ 9 Abs. 2, 32 Abs.7 BbgMeldeG

Verfahren bei Mitteilungen über Adoptionen und Adoptionspflegeverhältnisse
Auskunftsverbote nach den §§ 9 Abs. 2, 32 Abs.7 BbgMeldeG

vom 22. August 1994

I. Allgemeines:

1.

Im Zusammenhang mit Adoptionen und Adoptionspflegeverhältnissen nennt das Brandenburgische Meldegesetz (BbgMeldeG) ausdrücklich zwei Auskunftsverbote:

Nach § 9 Abs. 2 BbgMeldeG ist eine Auskunft aus dem Melderegister an den Betroffenen zu verweigern,

  1. soweit den Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Nach § 32 Abs. 7 BbgMeldeG ist eine Melderegisterauskunft zu verweigern,

  1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch, nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Darüber hinaus gelten, ohne daß darauf im Gesetz besonders hingewiesen wird, Besonderheiten für die Datenübermittlungen (§§ 28 ff BbgMeldeG).

2.

Nach § 1744 BGB soll die Annahme als Kind in der Regel erst dann ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Demzufolge besteht, bevor der Adoptionsbeschluß ergeht und das Kind rechtswirksam adoptiert wird, in der Regel ein Adoptionspflegeverhältnis zwischen dem Kind und den Annehmenden.

Als Konsequenz hieraus umfassen die Auskunftsverbote nach §§ 9 Abs. 2 und 32 Abs. 7 BbgMeldeG gleichermaßen das angenommene Kind (§ 61 Abs. 2 PStG) als auch das in einem Adoptionspflegeverhältnis befindliche Kind (§ 1758 Abs. 2 i. V. m. §§ 1744, 1747 BGB).

3.

§§ 61 Abs. 2 PStG, 1758 Abs. 2 BGB schließen die Einsichtnahme in den Geburtseintrag oder die Erteilung einer Personenstandurkunde aus dem Geburtenbuch für bzw. an das unter 16 Jahre alte angenommene oder in einem Adoptionspflegeverhältnis befindliche Kind aus. Dadurch soll sichergestellt werden, daß das durch § 61 Abs. 2 PStG beschränkte Einsichtsrecht in das Geburten- oder Familienbuch nicht durch eine Auskunft aus dem Melderegister unterlaufen werden kann und die Umstände der Adoption auch im Falle eines Adoptionspflegeverhältnisses nicht offenbar werden.

Handlungsfähig in Bezug auf die allgemeine Meldepflicht sind nach dem Meldegesetz Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Somit darf generell die Auskunft nach § 9 BbgMeldeG nur auf Antrag von Personen über 16 Jahren erteilt werden, so daß dem Auskunftsverbot nach § 9 Abs. 2 BbgMeldeG bezüglich der Betroffenen selbst keine praktische Bedeutung zukommt.

II. Verfahren bei Mitteilung über ein Adoptionspflegeverhältnis:

Die Daten für ein in einem Adoptionspflegeverhältnis befindliches Kind können sowohl Hinweise auf die leiblichen Eltern (der Name ist noch nicht geändert, frühere Wohnanschrift ist u. U. identisch mit der aktuellen Anschrift der leiblichen Eltern) als auch Hinweise auf die Annehmenden (aktuelle Wohnanschrift ist identisch) enthalten.

Es besteht für die leiblichen Eltern, sofern sie noch gesetzliche Vertreter des Kindes sind, die Möglichkeit, dessen Auskunftsanspruch nach § 9 BbgMeldeG geltend zu machen.

Die praktische Bedeutung des Auskunftsverbots nach § 9 Abs. 2 BbgMeldeG besteht somit darin, den leiblichen Eltern die Auskunft im Rahmen !es § 9 BbgMeldeG zu verweigern, um störende Einflüsse auf die sich anbahnende Beziehung zwischen dem Kind und seinen künftigen Adoptiveltern zu vermeiden.

Erst Recht ist die Erteilung einer Auskunft zu verhindern, die die leiblichen Eltern im Rahmen des § 32 BbgMeldeG beantragen könnten.

Durch die Meldebehörde ist nach Mitteilung über ein Adoptionspflegeverhältnis im Datensatz des Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.

Eine Löschung der den Familienverbund beschreibenden Daten in den Datensätzen der leiblichen Eltern und des Kindes kommt erst nach erfolgter Adoption in Betracht.

Die Meldebehörde hat nach eigenem Ermessen zu prüfen, ob das Auskunftsverbot generell bestehen soll oder sich nur auf diejenigen Daten erstrecken soll, aus denen Rückschlüsse auf die bevorstehende Adoption oder deren nähere Umstände gezogen werden könnten.

III. Verfahren bei Mitteilung über den Adoptionsbeschluß und die rechtswirksam vorgenommene Adoption

Geht bei der Meldebehörde eine Mitteilung über die Adoption ein, sind im Datensatz des Kindes die entsprechenden Daten zu korrigieren. Das betrifft vor allem die Änderung des Namens und u. U. der aktuellen Anschrift des Kindes, die Löschung der Angaben zu den leiblichen Eltern sowie die Herstellung des Familienverbundes zu den Adoptiveltern.

Auf jeden Fall soll verhindert werden, daß der bisherige Name des Kindes als solcher offenbart werden kann; das Gleiche trifft auf die bisherige Anschrift zu. Wenn möglich, sind diese Angaben also zu löschen!

Sind die leiblichen Eltern im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde gemeldet, sind in deren Datensatz die Angaben zu dem Kind zu löschen. Wohnen die leiblichen Eltern hingegen im Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde, bleiben die das Kind bezeichnenden Angaben zunächst erhalten - eine Mitteilungspflicht der für das Kind zuständigen Meldebehörde besteht nicht.

Diese Angaben sind dann zu löschen, wenn dort die Tatsache der erfolgten Adoption z. B. durch Mitteilung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes bekannt wird.

Im Ermessen der Meldebehörde liegt es, für das adoptierte Kind eine Auskunftssperre einzurichten bzw. die in der Vorbereitung der Adoption festgelegte Auskunftssperre beizubehalten.

Lassen sich aus den Datensätzen des Kindes und der Adoptiveltern keinerlei Rückschlüsse mehr auf die erfolgte Adoption ziehen, erübrigt sich in der Regel die Auskunftssperre.

Lassen sich jedoch durch bestimmte Daten (z. B. zu große Differenz zwischen dem Tag des Einzugs der Adoptiveltern und des Kindes, zeitliche Nähe des Geburtstages des Kindes zu dem von bereits in der Familie vorhandenen Kindern usw.) Schlußfolgerungen auf die Adoption ziehen, ist eine Auskunftssperre zwingend erforderlich.

IV. Grenzen der Auskunftsverweigerung

Besteht für das Kind ein Adoptionspflegeverhältnis, so ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgMeldeG die Auskunft unabhängig vom Alter des Kindes zu verweigern.

Ist das Kind angenommen, beschränkt sich die Verweigerung der Auskunftserteilung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BbgMeldeG auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes.

Nach § 9 Abs. 1 BbgMeldeG erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Betroffenen zunächst auf alle zu seiner Person gespeicherten Daten. Ist die Auskunft nach Absatz 2 zu verweigern, so würde es dem Schutzzweck dieser Vorschrift zuwider laufen, wenn gegenüber dem Betroffenen eine ausdrückliche Ablehnung der Auskunftserteilung zu Ausdruck gebracht würde, da bereits daraus Anhaltspunkte für die geplante oder bereits erfolgte Adoption gewonnen werden könnten.

Zweckmäßigerweise sollte deshalb so verfahren werden, daß dem Antrag auf Auskunft im Umfang der nicht die Adoption betreffenden Daten stattgegeben werden soll, ohne auf die Tatsache der Speicherung der "unterdrückten" Daten bzw. auf die zur Verweigerung verpflichtende Regelung des § 9 Abs. 2 BbgMeldeG überhaupt hinzuweisen.

Auskunftsverbote nach § 32 Abs. 7 BbgMIeldeG hängen nicht vom Lebensalter des Betroffenen ab und gelten bis zu dessen Tod gegenüber jedermann, der eine Melderegisterauskunft beantragt (ausgenommen die in § 61 Abs. 2 bis 4 genannten Personen).

Auch in diesem Fall gilt die Regel, daß die Auskunft nicht in jedem Fall generell zu verweigern ist, sondern unter Umständen sich nur auf die die Adoption betreffenden Daten beschränken soll. Die Handhabung liegt wiederum im Ermessen der Meldebehörde, eine entsprechende Festlegung ist jeweils abhängig vom konkreten Fall vorzunehmen.

V. Datenübermittlungen

Die Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden Stelle liegenden Aufgaben umfaßt.

Betrifft eine solche Anfrage den hier genannten Personenkreis, ist genau zwischen dem Informationsinteresse des Übermittlungsempfängers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. § 1758 BGB bestimmt die Notwendigkeit des Vorliegens besonderer Gründe des öffentlichen Interesses für die Herausgabe der Daten ohne Zustimmung des Betroffenen, deshalb ist von der Meldebehörde genau zu prüfen, ob im Einzelfall solche besonderen Gründe vorliegen.

Diese Prüfung muß zusätzlich zur Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 und 2 BbgMeldeG erfolgen, da deren Bejahung (die ja in der Regel gegeben sein dürfte) noch nichts darüber aussagen, ob besondere Gründe öffentlichen Interesses es rechtfertigen, daß die Tatsache der Adoption bzw. des Adoptionspflegeverhältnisses gegenüber dem Übermittlungsempfänger offenbart werden dürfen.

Anzuwenden ist diese Regelung auch auf Datenübermittlungen nach §§ 28 Abs. 3, 29, 30 und 31.

Im Auftrag

Wiegank