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Bekanntmachung über das Inkrafttreten der „Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg“

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der „Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg“
vom 21. Januar 2016
(ABl./16, [Nr. 5], S.123)

Die in Potsdam am 7. Januar 2016 unterzeichnete „Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg“ ist nach ihrem Artikel 11 am 7. Januar 2016 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 21. Januar 2016

Der Minister des Innern und für Kommunales

Karl-Heinz Schröter

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg

Das Bundesministerium des Innern
und
das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

sind unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg weiter auszubauen,

in der Absicht, durch ihr Zusammenwirken den sicherheitspolitischen Herausforderungen Rechnung zu tragen,

im Bestreben, einen effektiven Sicherheitsverbund im Land Brandenburg auf den Gebieten der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu erzielen,

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg,

in Anknüpfung an die bestehenden Initiativen und Sicherheitskonzepte und in Fortführung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Minister des Innern des Landes Brandenburg über die Grundsätze der Zusammenarbeit ihrer Polizeien vom 7. Juni 1999

übereingekommen, eine Kooperation zu vereinbaren.

Teil I
Ziele der Zusammenarbeit, Anwendungsbereich

Artikel 1
Ziele

Das Bundesministerium des Innern und das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gewährleisten im Land Brandenburg eine Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg mit dem Ziel,

  • die objektive Sicherheitslage und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger weiter zu verbessern,
  • die sichtbare Präsenz der Polizei zu erhöhen,
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfassend zu gewährleisten,
  • die Kriminalität, insbesondere die grenzüberschreitende, wirksam zu bekämpfen,
  • die illegale Migration wirksam zu verhindern oder zu unterbinden,
  • politisch motivierte Kriminalität sowie Straftaten im Zusammenhang mit Groß- und Sportveranstaltungen, insbesondere auch bei der An- und Abreise, besser zu bekämpfen,
  • kritische Infrastrukturen und gefährdete Objekte zu schützen,
  • Haushalts- sowie Führungs- und Einsatzmittel effizient einzusetzen und
  • sich bei der Aus- und Fortbildung gegenseitig zu unterstützen.

Artikel 2
Behörden, Einrichtungen und Dienststellen

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die im Absatz 2 genannten Behörden, Einrichtungen und Dienststellen der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg.

(2) Behörden, Einrichtungen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. bei der Bundespolizei:
    1. das Bundespolizeipräsidium,
    2. die Bundespolizeidirektion Berlin,
    3. die Direktion Bundesbereitschaftspolizei und
    4. die Bundespolizeiakademie.
  2. bei der Polizei des Landes Brandenburg:
    1. das Polizeipräsidium,
    2. die Polizeidirektionen,
    3. das Landeskriminalamt,
    4. die Direktion Besondere Dienste,
    5. der Zentraldienst der Polizei und
    6. die Fachhochschule der Polizei.

Teil II
Formen und Inhalte der Zusammenarbeit

Artikel 3
Grundsätze

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe des für die jeweilige Seite geltenden Rechts sowie im Rahmen der bestehenden personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Bei gemeinsamen Einsätzen im Sinne dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um die Unterstützung eines Landes gemäß § 11 Bundespolizeigesetz (BPolG) und nicht um ein Tätigwerden der Bundespolizei in Brandenburg gemäß § 77 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Bei Eingriffsmaßnahmen ist das für den jeweiligen Bediensteten geltende Recht anzuwenden.

(2) Soweit die Bundespolizei die Polizei des Landes Brandenburg außerhalb ihrer Zuständigkeit unterstützt, erfolgt dies nach §§ 11 und 65 BPolG und § 77 des BbgPolG. Sofern die Polizei des Landes Brandenburg die Bundespolizei in deren Zuständigkeit unterstützt, finden § 64 des BPolG und § 76 des BbgPolG Anwendung.

(3) Die Verpflichtung zur allgemeinen Amtshilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleibt unberührt.

(4) Sind bei gemeinsamen Einsätzen Aufgaben sowohl im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei als auch im Zuständigkeitsbereich der Polizei des Landes Brandenburg wahrzunehmen und ist ein Zusammenwirken der Kräfte unter einheitlicher Führung erforderlich, wird das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg um Unterstellung seiner Kräfte ersucht, wenn der Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei liegt; liegt der Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich der Polizei des Landes Brandenburg, wird die Bundespolizei um Unterstellung ihrer Kräfte ersucht.

(5) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(6) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der jeweils zuständigen Behörde.

Artikel 4
Organisation der Zusammenarbeit

(1) Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit grundsätzliche Fragestellungen entstehen, die durch die in Artikel 2 genannten Behörden, Einrichtungen und Dienststellen der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg nicht einvernehmlich geklärt werden können, können das Bundesministerium des Innern und das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg angerufen werden. Beide Seiten bemühen sich, einvernehmliche Lösungen zu finden.

(2) Beide Vertragsparteien regeln notwendige Einzelheiten zur Umsetzung dieser Vereinbarung für ihren Geschäftsbereich und unterrichten die jeweils andere Seite über die getroffenen Regelungen.

(3) Die in Artikel 2 genannten Behörden und Dienststellen der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg können im Rahmen dieser Vereinbarung Regelungen zur Umsetzung treffen.

(4) Die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Kommunen, Verkehrsunternehmen oder sonstigen beauftragten Sicherheitsdienstleistern, ist anzustreben.

(5) Die Zusammenarbeit mit polnischen Sicherheitsbehörden soll auf Grundlage staatsvertraglicher Regelungen weiter ausgebaut werden.

Artikel 5
Einzelne Kooperationsfelder

Die Bundespolizei und die Polizei des Landes Brandenburg intensivieren die Zusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgabenstellungen. Hierzu können in gemeinsamer Abstimmung insbesondere nachfolgende Kooperationsbereiche in Betracht kommen:

(1) Organisation:

  • Einrichten von gemeinsamen Organisationseinheiten im Sinne der Polizeidienstvorschriften (PDV),
  • gemeinsame Nutzung von Liegenschaften einschließlich Schieß- und Sportanlagen.

(2) Einsatz/Verkehrssicherheit/Kriminalitätsbekämpfung/Kriminalprävention:

  • regelmäßiger und anlassbezogener Informationsaustausch, unter anderem durch die gemeinsame Erstellung und den Austausch von Lageberichten, Lagebildern, Analysen, Konzeptionen und operativen Auswerteerkenntnissen,
  • wechselseitige Teilnahme an Lage-, Einsatz- und Führungsbesprechungen und Entsendung von Verbindungskräften,
  • Koordinierung und Durchführung von gemeinsamen Einsatzmaßnahmen und Ermittlungsverfahren,
  • Einrichten temporärer gemeinsamer Ermittlungsgruppen bei überlagernden bzw. ergänzenden Zuständigkeiten von Landes- und Bundespolizei,
  • Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insbesondere auf Bundesautobahnen, Bundeswasserstraßen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
  • Zusammenarbeit in der polizeilichen Kriminalprävention,
  • Zusammenarbeit im Bereich der Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass.

(3) Führungs- und Einsatzmittel:

  • wechselseitige Bereitstellung und gemeinsame Nutzung bei vorheriger Einweisung,
  • Erfahrungsaustausch und Abstimmung bei der Beschaffung, Erprobung und Schulung.

(4) Informations- und Kommunikationstechnik

  • Erfahrungsaustausch zum Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik,
  • Prüfung weiterer Kooperationsmöglichkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik.

(5) Aus- und Fortbildung:

  • Erfahrungsaustausch zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung,
  • wechselseitige Nutzung des Aus- und Fortbildungsangebotes, Abstimmung gemeinsamer Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Stellung von Referentinnen und Referenten und sonstigem Lehrpersonal,
  • Hospitationen auf der Grundlage von gesonderten Kostenregelungen,
  • gemeinsame Übungen.

Artikel 6
Kosten

Sofern nicht besondere Vereinbarungen oder Regelungen, insbesondere § 11 BPolG und §§ 4 - 8 VwVfG etwas anderes vorsehen, tragen die Bundespolizei und die Polizei des Landes Brandenburg die ihnen bei der Zusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung entstehenden Kosten jeweils selbst. Sonstige Auslagen, die im Rahmen der Zusammenarbeit anfallen, trägt die Seite, die sie initiiert hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

Artikel 7
Rechtsmittel

Über Beschwerden und Widersprüche gegen Polizeimaßnahmen entscheidet die jeweils sachlich zuständige Behörde der Bundespolizei oder der Polizei des Landes Brandenburg. Über Dienstaufsichtsbeschwerden entscheiden die jeweiligen Dienstvorgesetzten. Richtet sich eine Beschwerde sowohl gegen polizeiliche Maßnahmen als auch gegen das persönliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten, so ist zunächst durch die zuständige Behörde in der Sache zu entscheiden.

Artikel 8
Haftung und Schadensersatz

(1) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Brandenburg gewähren ihren bei einem Unfall im Rahmen der Zusammenarbeit geschädigten Bediensteten die ihnen nach dem jeweils für die oder den Bediensteten geltenden Versorgungsrecht zustehenden Leistungen; Ansprüche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg sind insoweit ohne Rücksicht auf die Schadensurheberschaft ausgeschlossen.

(2) Beide Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für durch Bedienstete der anderen Vertragspartei verursachte Schäden, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Artikel 9
Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg wird regelmäßig durch eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit sowie interne Veröffentlichungen dargestellt. Hierbei sind die Interessen der Vertragspartner gebührend zu berücksichtigen. Grundsätzlich erfolgen Presseerklärungen und andere Medienveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg nach vorheriger Abstimmung.

Teil III
Sonstiges

Artikel 10
Zusammenarbeit mit der Bundeszollverwaltung

(1) Beide Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass das Bundesministerium der Finanzen der Kooperationsvereinbarung durch einseitige Erklärung beitreten kann.

(2) Der Wortlaut der Erklärung ist beiden Vertragspartnern unverzüglich zu übersenden.

(3) Das Bundesministerium des Innern und das Ministerium des Innern und für Kommunales geben den Tag des Beitritts und die Beitrittserklärung in ihren jeweiligen Verkündungsblättern bekannt.

Artikel 11
Inkrafttreten, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 7. Januar 2016 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Die am 7. Juni 1999 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Minister des Innern des Landes Brandenburg über die Grundsätze der Zusammenarbeit ihrer Polizeien tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung außer Kraft.

(3) Andere schriftliche Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes Brandenburg regeln, bleiben unberührt.

(4) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Thomas de Maizière                                 Karl-Heinz Schröter

Der Bundesminister des Innern                  Der Minister des Innern und für Kommunales
                                                              des Landes Brandenburg