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Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales über die Zusammenarbeit der Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales über die Zusammenarbeit der Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation
vom 15. September 2015
(ABl./15, [Nr. 39], S.847)

Die in Potsdam am 6. Juli 2015 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales über die Zusammenarbeit der Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation ist nach seinem Artikel 5 am 6. Juli 2015 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 15. September 2015

Karl-Heinz Schröter

Der Minister des Innern und für Kommunales

Vereinbarung
zwischen
der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin,
dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg,
 dem Sächsischen Staatsministerium des Innern,
dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und
dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
über
die Zusammenarbeit der Polizeien
im Rahmen einer
Sicherheitskooperation

Präambel

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (Kooperationspartner) sind

  • unter Bekräftigung ihres Willens, die länderübergreifende Zusammenarbeit der Polizeien unter der Berücksichtigung der bisher erfolgreichen Kooperation weiter auszubauen,
  • im Bemühen, die Sicherheitslage insbesondere in den beteiligten Bundesländern zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken,
  • in Anknüpfung an bereits bestehende Initiativen und Sicherheitskonzepte

übereingekommen, eine Sicherheitskooperation (SiKoop) zu vereinbaren.

Artikel 1
Ziele

Mit der Sicherheitskooperation soll die länderübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weiter ausgebaut werden, um vor allem

  • den Informationsaustausch zu verbessern,
  • länderübergreifend politisch motivierte Kriminalität, insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität sowie Straftaten des Extremismus und Terrorismus, konsequent und effektiv zu bekämpfen,
  • die Bekämpfung schwerer Straftaten, der organisierten Kriminalität sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität zu intensivieren,
  • die sichtbare Präsenz der Polizei zu erhöhen,
  • die Effektivität der Fahndung nach Personen und Sachen zu steigern und Mehrfachkontrollen im länderübergreifenden Verkehr zu vermeiden,
  • die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen,
  • auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung Synergieeffekte zu erzielen,
  • gemeinsame strategische Schwerpunkte festzulegen und darauf abgestimmte Maßnahmen zu koordinieren,
  • gemeinsam eine effizientere Bearbeitung im Bereich der Kriminaltechnik zu erzielen,
  • Kooperationen auf dem Gebiet des IT-Managements zu schließen und weiter auszubauen,
  • im Bereich der Ressourcenbereitstellung Synergieeffekte zu erzielen sowie
  • Ausgaben durch einen effizienten und abgestimmten Mittel- und Ressourceneinsatz zu reduzieren.

Artikel 2
Grundsätze

(1) Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des für den jeweiligen Kooperationspartner geltenden Rechts. Eine Übertragung von Hoheitsrechten oder eine Änderung von Aufgaben, Zuständigkeiten oder Befugnissen ist mit der Vereinbarung nicht verbunden.

(2) Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner erfolgt im Rahmen der bestehenden personellen, haushälterischen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Parallelstrukturen zu anderen Formen der Länder- bzw. der Bund-Länderkooperationen sollen vermieden werden.

Artikel 3
Organisation der Zusammenarbeit

(1) Die Kooperationspartner richten eine Koordinierungsgruppe auf Ebene der Leiterinnen und Leiter der für Polizei zuständigen Abteilung in den jeweiligen Innenressorts zur

  • Abstimmung von Grundsatzfragen,
  • Analyse der länderübergreifenden Sicherheitslage,
  • Koordination der länderübergreifenden Kooperationen,
  • Initiierung von Zusammenarbeitsprojekten,
  • Abstimmung der Federführung innerhalb der Kooperationsfelder,
  • Einrichtung von Arbeitsgruppen

ein.

(2) Es wird jährlich mindestens eine Sitzung unter wechselndem Vorsitz durchgeführt. Weitere anlassbezogene Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Kooperationspartner dies für erforderlich hält.

Artikel 4
Kooperationsfelder

Die Kooperation erfolgt auf folgenden Feldern:

1. Informationsaustausch und anlassbezogene Zusammenarbeit

  1. Gewährleistung eines regelmäßigen, umfassenden und aktuellen länderübergreifenden Informationsaustausches durch
    • turnusmäßige Treffen von Bediensteten der beteiligten Organisationseinheiten,
    • Übermittlung aller relevanten Erkenntnisse bei Straftaten und Ereignissen mit länderübergreifender Bedeutung durch die zuständigen Polizeidienststellen,
    • Ausbau direkter Kommunikationsstrukturen zwischen den Dienststellen,
    • anlassbezogene Erstellung von Lageberichten, insbesondere über zuvor definierte Kriminalitätsphänomene in kriminalgeographischen Räumen, und strategischen Lagebildern.
  2. Intensivierung der Zusammenarbeit im Einsatzbereich und bei der Kriminalitätsbekämpfung durch
    • gegenseitige Unterstützung bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. bei Versammlungen, Veranstaltungen mit einer hohen Öffentlichkeitswirksamkeit oder Fußballspielen),
    • gemeinsame Übungen,
    • Erarbeitung gemeinsamer Einsatzkonzepte für die Durchführung länderübergreifender Einsätze,
    • gemeinsame Ermittlungsgruppen,
    • gegenseitige Unterstützung der polizeilichen Personenauskunftsstellen (PAST).

2. Politisch motivierte Kriminalität, Extremismus und Terrorismus

Intensivierung der länderübergreifenden Zusammenarbeit durch

  • Abstimmung zu strategischen Schwerpunktthemen,
  • Austausch von periodischen und anlassbezogenen Lagebeurteilungen sowie den daraus gewonnenen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen,
  • unverzügliche Übermittlung von Informationen über sich herausbildende regionale bzw. deliktische Schwerpunkte, sofern diese für die Kooperationspartner von Interesse sein können,
  • umfassende Informationsweitergabe bei Erkenntnissen zu reisenden Gewalttäterinnen und -tätern,
  • anlassbezogenen Informationsaustausch bei länderübergreifendem Einsatz von Spezialeinheiten,
  • Austausch von Verbindungskräften bei länderübergreifenden Einsätzen zu politisch bedeutsamen Ereignissen, bei denen mit Störaktionen zu rechnen ist.

3. Organisierte Kriminalität

Ausbau der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere durch

  • Prüfung anlassbezogener gemeinsamer Analyseprojekte,
  • Intensivierung der Ermittlungskooperation und -unterstützung in länderübergreifenden Fällen,
  • Erfahrungsaustausch zu bewährten Praktiken sowie
  • Erfahrungsaustausch im Bereich verdeckter Ermittlungen.

4. Grenzüberschreitende Kriminalität

Intensivierung der länderübergreifenden Zusammenarbeit sowie Verstärkung der Koordinierungsmaßnahmen durch

  • Gewährleistung eines frühestmöglichen Informationsaustausches bei erkannten Tatserien,
  • Abstimmung von Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen,
  • gemeinsamen Einsatz von Fahndungs- und Ermittlungskräften sowie gemeinsame Nutzung von Fahndungsinstrumenten der Kooperationspartner,
  • Prüfung der Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen.

5. Spezialeinheiten und Spezialkräfte

Intensivierung der Zusammenarbeit durch

  • regelmäßigen Erfahrungsaustausch und Nachbereitung von gemeinsamen Einsätzen,
  • Durchführung gemeinsamer Übungen der Spezialeinheiten und Spezialkräfte, insbesondere zur Bewältigung länderübergreifender Einsätze,
  • regelmäßige Unterstützung der Spezialeinheiten und Spezialkräfte bei Einsätzen auch im Hinblick auf Führungs- und Einsatzmittel,
  • Herstellung bzw. Angleichung bestimmter Ausbildungs- und Einsatzstandards.

6. Fahndung

Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Personen- und Sachfahndung durch

  • gemeinsamen Einsatz von Fahndungs- und Ermittlungskräften sowie gemeinsame Nutzung von Fahndungsinstrumenten der Kooperationspartner,
  • Abstimmung von Fahndungskonzepten sowie Abgleich von relevanten Fahndungsdaten,
  • Festlegung von Fahndungssektoren und Kontrollstellen,
  • Abstimmung und Durchführung koordinierter oder gemeinsamer Fahndungsmaßnahmen, insbesondere durch Fahndungskontrollen auf Bundesfernstraßen und Verkehrswegen,
  • bedarfsgerechte Einrichtung von gemeinsamen Kontrollgruppen.

7. Prävention

Verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit durch

  • gegenseitige Einbeziehung bei regionalen und länderübergreifenden Präventionsprogrammen,
  • gegenseitige Information über und gemeinsame Beteiligung an Ausstellungen und sonstigen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen.

8. Verkehr

Verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit durch

  • Projekte zur Analyse von Verkehrsüberwachungsschwerpunkten,
  • Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Verkehrskontrollmaßnahmen zur Bekämpfung der Hauptunfallursachen,
  • Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Verkehrskontrollmaßnahmen zur Überwachung des gewerblichen Güter-, Personen- und Gefahrgutverkehrs,
  • Entwicklung und Durchführung weiterer gemeinsamer Verkehrsunfallpräventionsmaßnahmen.

9. Aus- und Fortbildung

  1. Intensivierung der Kooperation im Bereich der Aus- und Fortbildung durch
    • länderübergreifende Fortbildungsmaßnahmen zu speziellen Themen,
    • Erstellen eines gemeinsamen Fortbildungskatalogs,
    • gemeinsame Fachtagungen, Informations- und Messeveranstaltungen,
    • Zusammenarbeit bei der Evaluierung der Aus- und Fortbildung,
    • Austausch im Bereich Lehre und Forschung,
    • länderübergreifende Praktika und Hospitationen,
    • Abstimmung bei der Fortbildung des Lehrpersonals sowie in der Weiterentwicklung von Fortbildungskonzepten,
    • Zusammenarbeit im Diensthundewesen,
    • Zusammenarbeit im Bereich des Polizeisports,
    • Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsgewinnung und bei Auswahlverfahren.
  2. Der gemeinsame Fortbildungskatalog wird regelmäßig überprüft und dem aktuellen Bedarf angepasst. Hierzu wird jährlich eine Fortbildungskonferenz unter Beteiligung von Bediensteten der beteiligten Kooperationspartner durchgeführt.
  3. Die mit den Fortbildungsveranstaltungen verbundenen Kosten sind von den Kooperationspartnern in dem Verhältnis zu tragen, in dem diese die Veranstaltungen in Anspruch nehmen.
  4. Die Unterbringung der Fortbildungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Kostenverzichtsvereinbarung des Bundes und der Länder amtlich unentgeltlich, soweit behördliche oder amtlich unentgeltliche Unterbringungsmöglichkeiten für Fortbildungsteilnehmer und -teilnehmerinnen anderer Bundesländer zur Verfügung stehen. Die Reisekosten werden durch die jeweiligen Kooperationspartner getragen.

10.  Mittel- und Ressourceneinsatz

Effizienter und abgestimmter Mittel- und Ressourceneinsatz durch Prüfung von Kooperationsmöglichkeiten

  • insbesondere bei der Marktbeobachtung, der Entwicklung, der Beschaffung und dem Betrieb bzw. der Verwendung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie der Informations- und Kommunikationstechnik der Polizei unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Taktik sowie der besonderen Aufgabenstellung des Polizeitechnischen Institutes der Deutschen Hochschule der Polizei,
  • im Management der Informations- und Kommunikationstechnik,
  • im Management kostenintensiver Führungs- und Einsatzmittel und
  • auf dem Gebiet der Kriminaltechnik.

Artikel 5
Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Sie kann von jedem Kooperationspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Die Vereinbarung wird im Falle der Kündigung unter den verbleibenden Kooperationspartnern fortgeführt.

(4) Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vereinbaren, dass die am 23. Januar 2004 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und dem Innenministerium des Freistaates Thüringen über die Zusammenarbeit der Polizeien der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Sicherheitskooperation und die am 13. Februar 2006 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und dem Innenministerium des Freistaates Thüringen über die länderübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung der Polizei zeitgleich mit Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 1 außer Kraft treten.

(5) Alle weiteren Vereinbarungen im Polizeibereich zwischen den Kooperationspartnern bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Dies gilt auch für Vereinbarungen der Kooperationspartner mit Dritten.

(6) Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung aller Kooperationspartner sowie der Schriftform.

Potsdam, den 6. Juli 2015

Der Senator für Inneres und Sport              Der Minister des Innern und für
des Landes Berlin                                    Kommunales des Landes Brandenburg

Frank Henkel                                           Karl-Heinz Schröter

Der Staatsminister des Innern                    Der Minister für Inneres und Sport
des Freistaates Sachsen                           des Landes Sachsen-Anhalt

Markus Ulbig                                            Holger Stahlknecht

Der Thüringer Minister für Inneres
und Kommunales

Dr. Holger Poppenhäger