Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der Vereinbarung über die Einrichtung einer „Task Force Tierseuchenbekämpfung“
Die am 28. Juli 2003 letztunterzeichnete Vereinbarung über die Einrichtung einer „Task Force Tierseuchenbekämpfung“ ist nach ihrem § 9 am 28. Juli 2003 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 14. Oktober 2003
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Vereinbarung über die Einrichtung einer „Task Force Tierseuchenbekämpfung“
vom 28. Juli 2003
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstraße 1, 53123 Bonn
dem Land Baden-Württemberg
vertreten durch das
Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum
Kernerplatz 10
70182 Stuttgart
dem Freistaat Bayern
vertreten durch das
Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
Schellingstr. 155
80797 München
dem Land Berlin
vertreten durch die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Oranienstraße 106
10969 Berlin
dem Land Brandenburg
vertreten durch das
Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Spornstraße
14467 Potsdam
der Freien Hansestadt Bremen
vertreten durch den
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Contrescarpe 73
28195 Bremen
der Freien und Hansestadt Hamburg
vertreten durch die
Behörde für Umwelt und Gesundheit
Lagerstr. 36
20357 Hamburg
dem Land Hessen
vertreten durch das
Hessische Sozialministerium
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
dem Land Mecklenburg-Vorpommern
vertreten durch das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Paulshoeher Weg 1
19061 Schwerin
dem Land Niedersachsen
vertreten durch das
Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Schwannstraße 3
40476 Düsseldorf
dem Land Rheinland-Pfalz
vertreten durch das
Ministerium für Umwelt und Forsten
Kaiser-Friedrich-Str. 1
55116 Mainz
dem Land Saarland
vertreten durch das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit & Soziales
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken
dem Freistaat Sachsen
vertreten durch das
Sächsische Staatsministerium für Soziales
Albertstraße 10
01097 Dresden
dem Land Sachsen-Anhalt
vertreten durch das
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Olvenstedter Straße 4
39108 Magdeburg
dem Land Schleswig-Holstein
vertreten durch das
Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus
Düsternbrooker Weg 104
24105 Kiel
dem Freistaat Thüringen
vertreten durch das
Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt
Präambel
Die Agrarministerkonferenz vom 19. bis 21. September 2001 in Prenzlau hat ein neues Konzept zur Bekämpfung bestimmter hochkontagiöser Tierseuchen beschlossen. Kein Land ist für sich allein in der Lage, den Ausbruch einer hochkontagiösen Tierseuche wie Maul- und Klauenseuche zu beherrschen. Für diese Fälle ist ein noch intensiveres Zusammenwirken des Bundes und der Länder notwendig. Daher wurde die Bildung einer „Task Force Tierseuchenbekämpfung“ („Task Force“) auf Bund-Länder-Ebene zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen in Deutschland beschlossen.
Die „Task Force“ dient der Beratung der für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Länder. Mit der Beratung durch die „Task Force“ soll zugleich ein koordiniertes Vorgehen bei der Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen sichergestellt werden.
§ 1
„Task Force“
(1) Bund und Länder richten eine „Task Force“ zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen ein, die aus jeweils einem in der Tierseuchenbekämpfung erfahrenen Vertreter* der an der Vereinbarung beteiligten Länder, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere sowie dem Leiter des Nationalen Krisenzentrums Tierseuchenbekämpfung beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) oder seinem Vertreter (Mitglieder) besteht.
(2) Vorsitzender der „Task Force“ ist der Leiter des Nationalen Krisenzentrums Tierseuchenbekämpfung beim BMVEL oder sein Vertreter.
(3) Die „Task Force“ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der „Task Force“ vertretenen Länder sowie der Vorsitzende anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der „Task Force“ kommen, vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 2, mit der Mehrheit der Stimmen der in der „Task Force“ vertretenen Länder zustande.
(4) Die „Task Force“ gibt sich eine Geschäftsordnung. Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
§ 2
Aufgaben
(1) Die „Task Force“ nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Empfehlungen zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen, insbesondere im Hinblick auf länderübergreifende und grenzüberschreitende Belange,
- Sammlung und Bewertung epidemiologischer Erkenntnisse,
- Erstellung einer Übersicht über die Standards der Länder für die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung sowie Empfehlungen zur Aktualisierung dieser Standards,
- Vorschläge für die Einrichtung und den Betrieb schneller, insbesondere länderübergreifender Informationswege, auch im Hinblick auf Informationspflichten gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und Drittländern,
- Erstellung und Pflege einer Liste von Personen, die im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs einer hochkontagiösen Tierseuche (Krisenfall) den betroffenen Ländern zur Personalverstärkung zur Verfügung stehen,
- Pflege und Fortschreibung der „Handbücher Tierseuchenbekämpfung“ insbesondere im Hinblick auf die praktische Vollzugstätigkeit,
- Vorschläge zur Koordinierung diagnostischer Kapazitäten,
- Vorschläge zur Durchführung von Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen sowie länderübergreifender Übungen und Trainingsprogramme,
- Empfehlungen hinsichtlich der Einrichtung mobiler Bekämpfungszentren,
- Erstellung und Pflege einer Liste in der Tierseuchenbekämpfung erfahrener Spezialisten zur Verwendung in einer Expertengruppe nach § 3 aus Vorschlägen des Bundes und der Länder für ihren jeweiligen Bereich,
- im Krisenfall Benennung der Mitglieder der Expertengruppe nach § 3.
(2) Zur Behandlung besonderer Fragestellungen im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung kann die „Task Force“ Arbeitsgruppen einrichten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 3
Expertengruppe
(1) Auf Anforderung eines betroffenen Landes wird im Krisenfall eine Expertengruppe gebildet. Fordern mehrere Länder eine Expertengruppe an, können weitere Expertengruppen gebildet werden. Anforderungen sind an die „Task Force“ zu richten.
(2) Jede Expertengruppe besteht aus mindestens drei in der Tierseuchenbekämpfung erfahrenen Experten der Länder oder des Bundes, die von der „Task Force“ aus der Liste nach § 2 Nr. 10 ausgewählt und benannt werden.
(3) Die Expertengruppe berät die zuständige Landesbehörde und gibt Empfehlungen, um ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen der Länder bei der Tierseuchenbekämpfung zu gewährleisten.
(4) Für die „Task Force“ und auf Anforderung auch für den zentralen Krisenstab auf der Ebene der Amtschefs der für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ressorts des Bundes und der Länder erstellen die Expertengruppen in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Ländern Berichte über den Stand der Seuchenbekämpfung.
§ 4
Arbeitsstab
(1) Zur fachlichen Vorbereitung der Beschlüsse der „Task Force“ wird ein Arbeitsstab gebildet. Diesem obliegt insbesondere die Erarbeitung von Berichten und Beschlussvorschlägen im Hinblick auf die Erledigung der Aufgaben der „Task Force“ nach § 2 Abs. 1.
(2) Der Arbeitsstab wird im Auftrag der Länder von Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, eingerichtet. Der Arbeitsstab besteht aus einem beamteten oder beauftragten Tierarzt, einem Sachbearbeiter sowie einem weiteren, jeweils für sechs Monate von den Ländern entsandten Tierarzt. Der Arbeitsstab wird in räumlicher Nähe zum Nationalen Krisenzentrum Tierseuchenbekämpfung beim BMVEL eingerichtet.
(3) Das Land Nordrhein-Westfalen hält die erforderlichen Stellen für den Arbeitsstab vor. Die Länder entsenden den weiteren Tierarzt nach Absatz 2 Satz 2 in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitsstab seine Tätigkeit aufnimmt. Abweichend von Satz 2 kann ein anderes als das zur Entsendung verpflichtete Land den weiteren Tierarzt entsenden, soweit die „Task Force“ einer solchen Entsendung nicht widerspricht. Das BMVEL stellt die für den Arbeitsstab erforderlichen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung.
§ 5
Geschäftsführung
Die laufenden Geschäfte der „Task Force“ führt der Vorsitzende; er lädt zu den Sitzungen der „Task Force“ ein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6
Kostentragung
(1) Die Personal- und Personalnebenkosten für den beamteten oder beauftragten Tierarzt und den Sachbearbeiter nach § 4 Abs. 2 Satz 2 werden von den Ländern entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an Großvieheinheiten getragen. Für die Berechnung der Großvieheinheiten werden die Tierarten Rinder, Schweine und Schafe nach dem aktuellen Stand der Erhebung über die Viehbestände nach dem Agrarstatistikgesetz zu Grunde gelegt.
(2) Die Personal- und Personalnebenkosten für den weiteren Tierarzt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 trägt das entsendende Land.
(3) Die Kosten der räumlichen Unterbringung des Arbeitsstabes sowie die Kosten der erforderlichen Ausstattung mit Sachmitteln trägt das BMVEL.
(4) Die Reisekosten der Expertengruppe nach § 3 trägt jeweils das die Expertengruppe anfordernde Land.
§ 7
Vereinbarungsdauer und Kündigung
(1) Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Parteien zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals nach einer dreijährigen Laufzeit. Erfolgt die Kündigung durch eine andere Partei als durch den Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen, wird die Vereinbarung mit den verbleibenden Parteien fortgesetzt.
(2) Die kündigende Partei bleibt verpflichtet, zur Kostentragung nach § 6 solange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge ihrer Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind in entsprechender Anwendung des § 6 von der kündigenden Partei zu tragen.
§ 8
Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit der Vereinbarung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
§ 9
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die letzte an der Vereinbarung beteiligte Partei diese unterzeichnet und die unterzeichnete Vereinbarung dem BMVEL übermittelt hat. Hierzu genügt es, wenn jede an der Vereinbarung beteiligte Partei eine Anfertigung, die mit den von den anderen beteiligten Parteien unterzeichneten Ausfertigungen im Wortlaut gleich ist, unterzeichnet und dem BMVEL übermittelt hat. Das BMVEL unterrichtet die an der Vereinbarung beteiligten Parteien über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.
Berlin, den 23. Januar 2003
Für die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch:
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Alexander Müller
Für das Land:
Stuttgart, den 12. Februar 2003
Baden-Württemberg
vertreten durch:
Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum
Arnold
München, den 22. April 2003
(Datum des Übersendungsschreibens)
Bayern
vertreten durch:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
Erika Görlitz
Berlin, den 13. Juni 2003
(Datum des Übersendungsschreibens)
Berlin
vertreten durch:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Schulte-Sasse
Potsdam, den 10. Juli 2003
Brandenburg
vertreten durch:
Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Schmitz-Jersch
Bremen, den 27. Mai 2003
Bremen
vertreten durch:
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
In Vertretung
Arnold Knigge
Hamburg, den 15. Juli 2003
Hamburg
vertreten durch:
Behörde für Umwelt und Gesundheit
Gregor Kempkens
Wiesbaden, den 14. Februar 2003
Hessen
vertreten durch:
Hessisches Sozialministerium
Seif
Schwerin, den 4. März 2003
Mecklenburg-Vorpommern
vertreten durch:
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Kreer
Hannover, den 3. Februar 2003
Niedersachsen
vertreten durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Schulz
Düsseldorf, den 28. Juli 2003
Nordrhein-Westfalen
vertreten durch:
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dr. Thomas Griese
Mainz, den 2. Mai 2003
Rheinland-Pfalz
vertreten durch:
Ministerium für Umwelt und Forsten
Hendrik Hering
Saarbrücken, den 25. März 2003
Saarland
vertreten durch: Herrn Staatssekretär Josef Hecken
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
J. Hecken
Dresden, den 2. April 2003
Sachsen
vertreten durch:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Albin Nees
Magdeburg, den 19. Februar 2003
Sachsen-Anhalt
vertreten durch:
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
(Siegel)
Aeikens
Kiel, den 21. März 2003
Schleswig-Holstein
vertreten durch:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz
Die Zustimmung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsgesetzgeber des Landes Schleswig-Holstein die erforderlichen Mittel in den Haushalten ab 2004 zur Verfügung stellt.
Horst-Dieter Fischer
Erfurt, den 19. Februar 2003
Thüringen
vertreten durch:
Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz-Günter Maaßen
* Zur besseren Lesbarkeit wird durchgängig die männliche Form verwandt.