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Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege des Landes Berlin zur Nutzung des Giftnotrufs der Charité-Universitätsmedizin Berlin

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege des Landes Berlin zur Nutzung des Giftnotrufs der Charité-Universitätsmedizin Berlin
vom 15. August 2025
(ABl./25, [Nr. 36], S.618)

Das in Berlin am 10. Juni 2025 letztunterzeichnete Abkommen zwischen der Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege des Landes Berlin zur Nutzung des Giftnotrufes der Charité-Universitätsmedizin Berlin ist nach seinem Artikel 5 am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 15. August 2025

Die Ministerin für Gesundheit und Soziales

Britta Müller

Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Land Berlin und dem Land Brandenburg
zur Nutzung des Giftnotrufes
der Charité-Universitätsmedizin Berlin

Das Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales

und

das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft,
Gesundheit und Pflege,

schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:

Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Der Giftnotruf der Charité-Universitätsmedizin Berlin nimmt die Aufgaben eines Informationszentrums für Vergiftungen für das Land Brandenburg wahr.

(2) Das Land Berlin stellt sicher, dass die Aufgabenwahrnehmung des Giftnotrufs der Charité-Universitätsmedizin Berlin für das Land Brandenburg den gesetzlichen Anforderungen eines Informationszentrums für Vergiftungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

Artikel 2
Kostentragung

(1) Das Land Brandenburg zahlt jährlich ein pauschales Nutzungsentgelt an die Charité. Die Höhe des Nutzungsentgelts beträgt

  1. für das Haushaltsjahr 2025 482.940 Euro,
  2. für das Haushaltsjahr 2026 588.120 Euro,
  3. ab dem Haushaltsjahr 2027 627.840 Euro.

Die Zahlung erfolgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des festgelegten Nutzungsentgeltes. Abweichend hiervon ist im Jahr 2025 die Zahlung einer Rate zum 1. Februar in Höhe von 109.000 Euro an die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege des Landes Berlin, zum 1. August in Höhe von 373.940 Euro an die Charité fällig.

(2) Ab dem Haushaltsjahr 2028 ist ein von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abweichendes Nutzungsentgelt jährlich im Voraus zu vereinbaren, wenn dies vom Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben, der Entwicklung der Anzahl der Beratungen für Brandenburg oder der Kosten her erforderlich wird.

Artikel 3
Aufsicht, Beratungen

(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über den Giftnotruf der Charité-Universitätsmedizin Berlin liegt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

(2) Die Vertretungen der obersten für Gesundheit zuständigen Behörden der Länder Berlin und Brandenburg beraten regelmäßig, grundsätzlich einmal jährlich, über die Angelegenheiten des Informationszentrums für Vergiftungen.

Artikel 4
Änderungen, Schriftform

Änderungen dieser Vereinbarung einschließlich der Abänderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie treten jeweils zum 1. des Folgemonats der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvereinbarung zur Nutzung der Landesberatungsstelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxikologie Berlin vom 23. Juni 1994 außer Kraft; dies gilt auch für auf Grundlage dieser Verwaltungsvereinbarung geschlossene Vereinbarungen.

Artikel 6
Kündigung

Beide Vertragspartner sind berechtigt, diese Vereinbarung durch schriftliche Kündigung zu beenden. Die Vereinbarung tritt dann mit Ablauf des zweiten auf den Erhalt der Kündigung durch den jeweils anderen Vertragspartner folgenden Jahres außer Kraft.

Artikel 7
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Vereinbarung Lücken auf, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.

Berlin, den 10. Juni 2025

Für das Land Berlin:

Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Pflege

Dr. Ina Czyborra

Potsdam, den 13. März 2025

Für das Land Brandenburg:

Die Ministerin
für Gesundheit und Soziales

Britta Müller