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Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Brandenburg über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Brandenburg über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“
vom 31. März 2020
(ABl./20, [Nr. 14S], S.312-2)
Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Bund und dem Land Brandenburg
über die Soforthilfen des Bundes
für die Gewährung von Überbrückungshilfen
als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen
insbesondere für kleine Unternehmen und
Soloselbständige“
Land Brandenburg
vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Energie
- nachstehend „Land Brandenburg“ genannt -
und
die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
- nachstehend „Bund“ genannt -
schließen folgende Verwaltungsvereinbarung für die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“. Das Programm wird durch die Länder ausgeführt.
Artikel 1
Grundsätze und Umfang der Bundeshilfe
(1) Die Corona-Krise hat insbesondere für viele kleine Unternehmen und Soloselbständige zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Der Bund gewährt auf der Grundlage seiner Zuständigkeit für Maßnahmen im Rahmen der gesamtstaatlichen Repräsentation Soforthilfen für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Betroffenen aufgrund der Corona-Krise.
(2) Der Bund stellt hierfür über die Länder Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 50 Mrd. EUR aus dem Bundeshaushalt 2020 zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Bedarf.
Artikel 2
Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel sind für Soforthilfen an Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) vorgesehen. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand vorgesehen und sollen möglichst unbürokratisch und schnell an die Betroffenen ausgezahlt werden.
(2) Ein Bezug von Kosten der Grundsicherung für arbeitssuchende Selbständige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist durch den Bezug von Mitteln nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen.
(3) Die Einzelheiten der Soforthilfe ergeben sich aus der Anlage „Vollzugshinweise“, deren Regelungsinhalt beim Vollzug des Soforthilfeprogramms des Bundes durch das Land Brandenburg zu beachten ist und einem ebenfalls als Anlage beigefügten Musterantragsformular. Das Musterantragsformular soll die Anforderungen des Bundes im Wesentlichen enthalten. Das Land kann seine bereits geleisteten Soforthilfen durch Bundesmittel ersetzen, soweit die Voraussetzungen des Bundesprogramms vorliegen.
(4) Die Mittel des Bundes dürfen zusätzlich zu gleichartigen Programmen der Länder gewährt werden.
Artikel 3
Zuteilung der Mittel des Bundes
(1) Die Länder werden ermächtigt, die Bundesmittel für fällige Zahlungen im Haushaltsjahr 2020 selbständig aus dem Bundeshaushalt abzurufen. Der letztmögliche Abruf der Bundesmittel für die Länder muss bis zum 25. Juli 2020 erfolgen. Das Land Brandenburg wendet bei der Mittelvergabe das geltende Haushaltsrecht des Landes an.
(2) Das Land Brandenburg leitet die aus dem Bundeshaushalt abgerufenen Mittel unverzüglich nach Bewilligung an den Letztempfänger weiter.
(3) Das Land Brandenburg hat über die vom Bund in Anspruch genommenen Mittel innerhalb einer Frist von sechs Monaten Rechnung zu legen und ist für die stichpunktartige und verdachtsabhängige Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung verantwortlich.
Artikel 4
Durchführung
(1) Die Maßnahmen werden vom Land Brandenburg oder einen durch das Land beauftragten Dritten durchgeführt, der das Antragsformular nach Artikel 2 Absatz 3 zur Verfügung stellt. Bei Abwicklung der Maßnahmen kann sich das Land weiterer privater Dritter bedienen.
(2) In den Bewilligungsbescheiden ist kenntlich zu machen, dass es sich um Mittel des Bundes handelt.
Artikel 5
Unterrichtung und Prüfung
(1) Der Bund ist über die beabsichtigten Maßnahmen des Landes zu den oben genannten Soforthilfen zeitnah zu unterrichten. Nach Abschluss dieser Vereinbarung sind dem Bund im Turnus von zwei Wochen die Anzahl der Anträge, die Anzahl der bewilligten Anträge, die Höhe der bewilligten Mittel, Abrechnungen über den Mittelabfluss sowie auf Anforderung zu den mit dem Musterantragsformular abgefragten Angaben vorzulegen. Nach Beendigung der Maßnahmen übersendet das Land Brandenburg dem Bund bis spätestens 31. März 2021 einen Schlussbericht über die Anzahl und Durchführung der Maßnahmen sowie die Höhe der zugewiesenen und verausgabten Bundes- und Landesmittel. Aufgrund seiner Berichtspflichten kann der Bund weitere Angaben fordern, soweit beihilferechtliche oder europarechtliche Vorgaben dies erfordern.
(2) Das Land Brandenburg verpflichtet sich, stichprobenartig und verdachtsabhängig Prüfungen durchzuführen und dem Bund die Prüfungsmitteilungen zuzusenden.
(3) Der Bund und der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen des Landes Brandenburg, die mit der Bewirtschaftung der Bundesmittel befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die das Land Brandenburg bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet hat, prüfen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Leistungsempfänger und ist im Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
Artikel 6
Rückzahlung von Mitteln für Soforthilfemaßnahmen
Nichtverbrauchte Mittel des Bundes sind an den Bund zurückzuüberweisen. Beträge, die aufgrund verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen zurückzufordern sind und zurückgezahlt wurden, sind vom Land Brandenburg zu vereinnahmen und der auf den Bund entfallende Anteil einschließlich erhobener Zinsen an den Bund zu erstatten.
Artikel 7
Steuerrechtliche Hinweise
Die als Soforthilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Soforthilfe unter Benennung des Leistungsempfängers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Soforthilfe nicht zu berücksichtigen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.
Potsdam, den 31. März 2020
für das Land Brandenburg
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Jörg Steinbach
Berlin
für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Dr. Ulrich Nußbaum