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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung "Wasserführung Schnelle Havel" zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung und dem Land Brandenburg

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung "Wasserführung Schnelle Havel" zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung und dem Land Brandenburg
vom 12. Juli 2019
(ABl./19, [Nr. 29], S.730)

Die in Bonn am 13. Juli 2018 letztunterzeichnete Verwaltungsvereinbarung „Wasserführung Schnelle Havel“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, und dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 12. Juli 2019

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger

Verwaltungsvereinbarung
„Wasserführung Schnelle Havel“

über die Zuleitung von Wasser in die Schnelle Havel
an der Freiarche Zehdenick in Zehdenick

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland - Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung,

vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

dieses vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,

- nachfolgend Bund genannt -

und

dem Land Brandenburg,

vertreten durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft

- nachfolgend Land genannt -

§ 1
Ausgangsbedingungen

(1) Das Land plant die Revitalisierung des Landesgewässers Schnelle Havel zwischen Zehdenick und Oranienburg als Fließgewässer und Wanderstrecke für Fische und andere Wasserorganismen. Die Schnelle Havel zweigt bei Flusskilometer 14,78 des Voßkanals ab und wird über die Freiarche Zehdenick in Zehdenick aus dem Voßkanal gespeist. Der Voßkanal ist Bestandteil der Oberen Havelwasserstraße (OHW) und gemäß der laufenden Nummer 39 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) eine Bundeswasserstraße.

(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraße und aus Gründen der Bauwerks- und Anlagensicherheit (z. B. Dichtungsstrecke) darf ein Mindestwasserstand von 37,35 Metern über Normalhöhennull an keinem der Pegel in der Scheitelhaltung (OP Lehnitz, UP Liebenwalde, OP Niederfinow SHW) der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) unterschritten werden. Voraussetzung dafür ist ein Regelabfluss von 3,2 m3/s über den Voßkanal unterhalb Schleuse Liebenwalde.

(3) Der Wasserbedarf für den Erhalt und die Entwicklung der Schnellen Havel als Fluss mit „gutem ökologischen Zustand“ im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie erfordert folgende Zuflüsse am Wehr Freiarche Zehdenick in Zehdenick:

NQ: 1,5 m³/s
MQ: 3 m³/s
HQ: 6 - 8 m³/s

Die Ableitung des Zuflusses am Wehr Freiarche in Zehdenick in die Schnelle Havel erfolgt mit den an der Messstelle Krewelin erfassten Durchflüssen abzüglich einer Zuflussmenge von 0,1 m3/s für die Zwischenstrecke bis zur Messstelle. Bei Einrichtung einer Abflussmessstelle am Wehr Freiarche Zehdenick ersetzt diese die Messstelle Krewelin als Bezugsmessstelle.

(4) Der Bund und das Land werden in Abstimmung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern versuchen, Speicher und Überleitungsmöglichkeiten im Einzugsgebiet der oberen Havel zur Vermeidung von Unterschreitungen des Gesamtabflusswertes von 4,7 m3/s in Zehdenick oberhalb des Wehres Freiarche Zehdenick nutzbar zu machen.

§ 2
Rechtliche Grundlage

(1) Die Zuleitung von Wasser nach dieser Vereinbarung dient dazu, die Bewirtschaftungsziele nach § 27 Abs. 1 WHG für die Schnelle Havel zu erreichen. Das Landesamt für Umwelt als Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg ist nach §§ 125, 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 89 BbgWG für den Ausbau der Schnellen Havel zuständig. Die Durchführung des obligatorischen Gewässerausbaus nach § 89 Abs. 2 BbgWG zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele obliegt nach § 1 Nr. 2 der Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung (UVZV) den Gewässerunterhaltungsverbänden, ebenso die Unterhaltung der Schnellen Havel als Gewässer II. Ordnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG, soweit nicht durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung eine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Der Bund ist Eigentümer der in § 1 der Vereinbarung genannten Freiarche Zehdenick. Ihm obliegt auf der Grundlage des WaStrG hoheitlich die Verwaltung, der Ausbau und der Neubau von Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg. Dies schließt die Unterhaltung (§§ 7 ff. WaStrG) und den Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (unter anderem Wehranlagen) sowie der bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen ein.

§ 3
Wasserzufluss in die Schnelle Havel

(1) Die Schnelle Havel erhält am Wehr Freiarche in Zehdenick die sich aus folgenden zeitlich gestaffelten Abflusswerten ergebenden Wassermengen:

von Dezember bis Ende Februar: 4 bis 8 m3/s
im März: 4 bis 5 m3/s
im April: 3 bis 4 m3/s
von Juni bis Ende September: 2 bis 3 m3/s
Mai und Oktober: 2,5 bis 3 m3/s
November: 4 bis 5 m3/s

(2) Eine Mindestwasserzuführung in die Schnelle Havel von 1,5 m3/s soll nicht unterschritten werden. Im Zeitraum von Dezember bis Ende Februar soll über mindestens 5 Wochen der Abflusswert von 6 m3/s nicht unterschritten werden. Falls diese Menge nicht verfügbar ist, soll der höchstmögliche Abfluss mindestens 5 Wochen zu Verfügung stehen.

§ 4
Reduzierung des Wasserzuflusses

Sofern die Ausgangsbedingungen nach § 1 Abs. 2 wegen einer Unterschreitung des in Zehdenick oberhalb des Wehres Freiarche Zehdenick bestimmten Gesamtabflusswertes von 4,7 m3/s nicht mehr gegeben sind, kann der Wasserzufluss nach § 3 solange reduziert werden, bis sich die Ausgangsbedingungen nach § 1 Abs. 2 wieder einstellen.

§ 5
Zuflusssteuerung

(1) Die Bedienung des Wehres Freiarche Zehdenick erfolgt durch den Bund. Die für die Zuflusssteuerung relevanten Daten (Pegelwerte) werden arbeitstäglich zwischen Bund und Land ausgetauscht.

(2) Sind bevorstehende wesentliche Abweichungen von den Festsetzungen in § 3 erkennbar, informiert der Bund das Land.

(3) Bei Unterschreitung des gemäß § 1 Abs. 3 ermittelten Zuflusswertes von 1,5 m3/s in die Schnelle Havel und einem Unterschreiten des Wasserstandes von 37,35 Metern über Normalhöhennull für die Scheitelhaltung stimmen Bund und Land einen Notfallplan zur Schadensvermeidung auf Grundlage eines Maßnahmenkatalogs ab.

§ 6
Voraussetzungen für die Wasserzuleitung

(1) Die Einleitung der Zuflüsse in die Schnelle Havel setzt voraus, dass diese schadlos abgeführt werden können. Sobald das Land das Vorliegen dieser Voraussetzung nach Durchführung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens feststellt, findet Absatz 2 Anwendung.

(2) Der Bund startet die Zuflusseinleitung nach § 3, setzt sie aus oder beendet sie auf schriftliches Ersuchen des Landes.

§ 7
Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Landes gegen den Bund aus dieser Vereinbarung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Das Land trägt die Verantwortung für die Einleitung der Zuflüsse nach dieser Vereinbarung. Schäden, die Dritten aufgrund der nach dieser Vereinbarung erhöhten oder geänderten Einleitung der Zuflüsse über die Freiarche Zehdenick in die Schnelle Havel entstehen, sind nicht durch den Bund zu erstatten bzw. zu ersetzen. 

§ 8
Geltungsdauer, Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landes Brandenburg in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Bonn, den 13. Juli 2018 Potsdam, den 9. Juli 2018
Für die Bundesrepublik Deutschland Für das Land Brandenburg
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg
Im Auftrag
gez. Michael Heinz
Im Auftrag
gez. Kurt Augustin
Abteilungsleiter Umwelt, Technik, Wassertourismus der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Bonn Abteilungsleiter Wasser und Bodenschutz des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg