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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein über die Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen


vom 20. Februar 2001
(ABl./01, [Nr. 12], S.230)

Die am 9. Februar 2001 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein über die Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen ist nach ihrem § 7 am 10. Februar 2001 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 20. Februar 2001

Der Minister des Innern

In Vertretung
Lancelle

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein über die Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg stellt dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein in der Abschiebungshafteinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt (im Weiteren: Abschiebungshafteinrichtung) bis zu 15 Haftplätze zur Unterbringung von männlichen oder weiblichen Abschiebungshaftgefangenen, für die im Land Schleswig-Holstein Abschiebungshaft angeordnet wurde, zur Verfügung, soweit im Rahmen des eigenen Abschiebungshaftkontingents dort freie Haftplätze vorhanden sind.

§ 2

Der Vollzug der Abschiebungshaft richtet sich nach den Bestimmungen des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes und der Gewahrsamsordnung des Landes Brandenburg sowie nach den in der Einrichtung geltenden Bestimmungen der Hausordnung der Abschiebungshafteinrichtung.

§ 3

(1) Die Aufnahme der schleswig-holsteinischen Abschiebungshaftgefangenen in die Abschiebungshafteinrichtung erfolgt in täglicher Absprache über die Verfügbarkeit von Haftplätzen und in Absprache über die technische Durchführung der Zuführungen zwischen der Abschiebungshafteinrichtung und dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein; die Verantwortung für die Abschiebung der nach Brandenburg überstellten Abschiebungshaftgefangenen verbleibt bei der veranlassenden Ausländerbehörde.

(2) Die Abschiebungshafteinrichtung kann vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein die Rückführung eines nach § 1 übernommenen Abschiebungshaftgefangenen nach Schleswig-Holstein verlangen, sofern dies im Einzelfall geboten ist.

§ 4

(1) Die Zu- und Rückführungen und sonstigen Transporte zwischen den Ländern sind durch die schleswig-holsteinische Seite sicherzustellen.

(2) Mit der Zuführung des Abschiebungshaftgefangenen werden der Abschiebungshafteinrichtung alle Unterlagen übergeben, die von der aufnehmenden Behörde zur unverzüglichen Durchführung der Abschiebung benötigt werden.

§ 5

(1) Die Kosten für die Unterbringung der Abschiebungshaftgefangenen aus Schleswig-Holstein werden auf der Basis der Hafttage berechnet. Für die Hafttage der Zu- und gegebenenfalls einer Rückführung wird jeweils ein halber Hafttag berechnet.

(2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein erstattet der Abschiebungshafteinrichtung die Kosten für die in der Abschiebungshafteinrichtung untergebrachten schleswig-holsteinischen Abschiebungshaftgefangenen. Davon unberührt bleibt die interne Kostenpflicht der veranlassenden Ausländerbehörde gegenüber dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein. Der Haftkostensatz pro Person und Tag beträgt 95,- DM. Er umfasst die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung.

(3) Der Kostensatz nach Absatz 2 umfasst auch die bis zur Abschiebung notwendigen Verwaltungshandlungen der Dienstkräfte der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg. Sachkosten, wie insbesondere Fahrtkosten, Gebühren und Auslagen, die im Rahmen der Vorbereitung der Abschiebung entstehen, sowie Taschengeld und die Kosten der Abschiebung selbst werden gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Abschiebungshaftgefangene, die einer stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, werden in das nächstgelegene Krankenhaus verlegt. Die hierfür anfallenden Kosten werden durch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein erstattet. Im Falle der stationären Krankenhausbehandlung sind Haftkosten nach Absatz 2 nicht zusätzlich zu erstatten.

(5) Die Kosten nach Absatz 2 und 3 werden quartalsweise in Rechnung gestellt; Kosten nach Absatz 4 Satz 2 sind unmittelbar nach Abschluss der Behandlung fällig.

§ 6

Die Abschiebungshafteinrichtung übersendet dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein für jeden Abrechnungszeitraum eine Liste der angefallenen Hafttage. Aus der Aufstellung müssen sich jeweils der Name der oder des Abschiebungshaftgefangenen, das Aktenzeichen der einweisenden Ausländerbehörde und die Anzahl der Hafttage ergeben.

§ 7

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von jedem beteiligten Ressort mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Potsdam, den 31. Januar 2001 Kiel, den 9. Februar 2001

Für das                                                                             Für das
Ministerium des Innern  des Landes Brandenburg:                Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein:

Lancelle                                                                            Ulrich Lorenz

Staatssekretär                                                                   Staatssekretär