Suche
ARCHIV
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EigZulG
Erwerb als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 Altschuldenhilfe-Gesetz (AschHG)
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EigZulG
Erwerb als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 Altschuldenhilfe-Gesetz (AschHG)
vom 10. Januar 1996
Außer Kraft getreten
Nach o. g. Vorschrift kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Gesetz auch angewendet werden, wenn er die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 ASchHG nach dem 28.6.1995 angeschafft hat.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt dies auch, wenn der Mieter von seinem Vermieter eine Wohnung zur Selbstnutzung erworben hat, die mit der bis dahin als Mieter genutzten Wohnung nicht identisch ist. Für den Erwerb von einem Wohnungsunternehmen, bei dem der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht Mieter war, besteht kein Wahlrecht auf Anwendung des EigZulG.
Beispiel:
Der Mieter Y des Wohnungsunternehmens X, der eine Wohnung in Haus A bewohnt, beabsichtigt eine Eigentumswohnung zu kaufen. Um verkaufsfähige Eigentumswohnungen bereitzustellen, entmietet das Wohnungsunternehmen X Haus B und führt Sanierungsarbeiten in Haus B durch. Zwischen dem Wohnungsunternehmen X und dem Mieter Y wird der Kaufvertrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung in Haus B abgeschlossen. Nach dem Ende der Sanierungsarbeiten zieht der Mieter Y in seine Eigentumswohnung in Haus B.
In diesen Fällen findet § 10 i Abs. 1 Nr. 2 b EStG jedoch keine Anwendung. Der Steuerpflichtige kann somit eventuelle Erhaltungsaufwendungen nur nach Maßgabe des § 10 i Abs. 1 Nr. 2 a EStG abziehen.