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Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren im Rahmen der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Land Brandenburg

Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren im Rahmen der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Land Brandenburg
vom 9. März 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 9], S.132)

1. Allgemeines

1.1 Regelungsbereich

Dieser Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) regelt das Haushaltsverfahren zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG). Grundlegend sind neben den landesrechtlichen Vorschriften zum Haushaltsrecht (LHO, VV-LHO, KomHKV) die Durchführungsrichtlinien zum UhVorschG (RL) sowie die vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Regelungen und Muster. Er gilt für das MBJS und für die mit der Durchführung des UhVorschG betrauten Stellen (zuständige Stellen). Das MBJS passt den Erlass bei Änderungsbedarf an und informiert die zuständigen Stellen.

Abweichungen von diesem Erlass bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des MBJS.

1.2 Zuständige Stellen

Zuständige Stellen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UhVorschG sind im Land Brandenburg gemäß Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDV; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – und weiterer Rechtsvorschriften vom 12. Juli 2007, GVBl. I S. 118, 124) die örtlichen Träger der Jugendhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AGKJHG). Ihre interne Geschäftsverteilung (z.B. zwischen Fachbereichen und Kassen) sowie die Geschäftsverteilung des MBJS werden von diesem Erlass nicht berührt; der Erlass gilt für alle von seinen Regelungen betroffenen Bereiche.

1.3 Verfahrensgrundsätze

Das MBJS führt die Abrechnung an Einnahmen und Ausgaben und den Überweisungsverkehr mit den zuständigen Stellen nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. Nr. 1.1) durch. Das jeweils geltende Haushaltsrecht für Land und Kommunen ist zu beachten.

1.4 Vollstreckung von Forderungen des Landes

Die Geltendmachung und Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach § 5 UhVorschG werden von den zuständigen Stellen insbesondere nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes  Brandenburg (VwVGBbg) in der jeweils geltenden Fassung betrieben. Bei der Geltendmachung und Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nach § 7 UhVorschG werden die zuständigen Stellen auf der Grundlage der zivilrechtlichen Bestimmungen tätig.

1.5 Zweckbindung

Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des UhVorschG gezahlten Mittel sind ausschließlich für Leistungen an die Berechtigten nach § 1 UhVorschG zu verwenden. Einnahmen nach § 5 UhVorschG werden gemäß Nr. 3.2, Einnahmen nach § 7 UhVorschG werden gemäß Nr. 3.3 behandelt. Alle Einnahmen nach den §§ 5 und 7 UhVorschG dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen der zuständigen Stellen, z.B. von Gebühren oder Bußgeldern, gegen Forderungen der Berechtigten nach § 1 UhVorschG auf Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen ist unzulässig.

1.6 Zahlungspflicht

Die zuständigen Stellen leisten die Unterhaltsvorschusszahlungen nach Maßgabe der unter Nr. 1.1 genannten Regelungen. Die Verpflichtung der zuständigen Stellen zur monatlichen Vorauszahlung der Unterhaltsvorschüsse ergibt sich aus § 9 Abs. 3 UhVorschG. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Mittel bei den zuständigen Stellen.

2. Auszahlung der Mittel an die zuständigen Stellen

2.1 Verfahren

Im Land Brandenburg wird das quartalsmäßige Abschlagsverfahren nach den Vorgaben des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt.

2.2 Buchungen im MBJS

Die für die Durchführung des UhVorschG vorgesehenen Mittel werden vom MBJS den zuständigen Stellen jeweils monatlich im Voraus zur Verfügung gestellt. Die Anordnung der Auszahlung veranlasst das MBJS regelmäßig mit Fälligkeit jeweils zum 25. des Vormonats.

2.3 Abschlagsverfahren

Die Abschlagszahlungen werden vom MBJS pro Kalendervierteljahr in gleichen monatlichen Raten angeordnet (Ausnahme: Nr. 2.5). Sie erfolgen in Höhe der von den zuständigen Stellen im letzten Monat des vorangegangenen Kalendervierteljahres tatsächlich ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse. Die Höhe der Abschlagszahlung für Januar entspricht der Höhe der tatsächlichen Ausgaben im Dezember des Vorjahres. Rundungen auf volle hundert Euro sind zulässig.

2.4 Abschlagszahlungen – Abrechnungen

Die tatsächlich gezahlten Unterhaltsvorschüsse der ersten drei Kalendervierteljahre sind von den zuständigen Stellen spätestens bis zum 15. Tag des dritten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres beim MBJS abzurechnen, die Abrechnung für das vierte Quartal erfolgt spätestens zum 5. Dezember. Ver­spätete Abrechnungen sind zu vermeiden.

2.5 Abschlagszahlungen – Ausgleich

Der Unterschiedsbetrag, der sich bei Gegenüberstellung der vom MBJS überwiesenen Abschlagszahlungen und der tatsächlich gezahlten Unterhaltsvorschüsse der zuständigen Stellen in einem Kalendervierteljahr ergibt, wird mit der ersten Abschlagszahlung für das folgende Kalendervierteljahr verrechnet.

Ergibt sich bei der Abrechnung des letzten Kalendervierteljahres zum 5. Dezember ein nicht verbrauchter Restbestand an Haushaltsmitteln, muss dieser von den zuständigen Stellen spätestens bis zum 10. Dezember an das MBJS zurücküberwiesen werden (es gilt der Zahlungseingang bei der Landeshauptkasse).

Ergibt sich bei der Abrechnung des letzten Kalendervierteljahrs eine Nachforderung der zuständigen Stellen, wird diese im Dezember durch das MBJS ausgezahlt.

2.6 Brutto-Prinzip

Eine Absetzung der Einnahmen nach § 7 UhVorschG von den Ausgaben ist nicht zulässig.

3. Behandlung der Einnahmen der zuständigen Stellen

3.1 Einnahmen

Zu den Einnahmen gehören die Einzahlungen, die aufgrund von Forderungen nach §§ 5 und 7 UhVorschG geleistet werden, sowie darauf erhobene Zinsen. Minderungen durch Verrechnungen, die bei Forderungen nach § 5 Abs. 2 UhVorschG vorgenommen werden, sind keine Einnahmen. Werden Kosten nach § 5 UhVorschG (z.B. für die Vollstreckung gemäß § 2 Abs. 2 VwVGBbg) geltend gemacht, stehen diese den zuständigen Stellen zu, ebenso Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern nach § 10 UhVorschG.

3.2. Verfahren zu § 5 UhVorschG

Einnahmen nach § 5 UhVorschG sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie werden in dem Jahr, in dem sie eingehen, von den zuständigen Stellen als Absetzung von der Ausgabe gebucht. Einnahmen nach § 5 UhVorschG, die nach dem 5. Dezember eingehen, werden im Monat Januar des Folgejahres von der Ausgabe abgesetzt.

3.3 Verfahren zu § 7 UhVorschG

Einnahmen aus Rückforderungen nach § 7 UhVorschG sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die zuständigen Stellen melden die in einem Monat eingegangenen Einnahmen vollständig spätestens bis zum 15. des folgenden Monats (Stichtag) über das digitale Zahlungsverfahren https://uvg.service.lvnbb.de dem MBJS. Der gemeldete und eingenommene Gesamtbetrag ist zeitgleich an das MBJS zu überweisen und somit sofort fällig.

Sollte die Zahlungsfrist überschritten werden, mahnt die Landeshauptkasse. Die Mahngebühren sind von den zuständigen Stellen aus eigenen Mitteln zu begleichen.

Für im Monat November eingehende Einnahmen gilt abweichend von Satz 2 der 5. Dezember als Stichtag. Das MBJS kann Näheres bestimmen.

3.4 Einnahmen der zuständigen Stellen nach §§ 102 ff. SGB X

Einnahmen der zuständigen Stellen nach §§ 102 ff. SGB X sind Erstattungen anderer Leistungsträger. Diese Erstattungen sind gesondert auszuweisen und anzuzeigen. Sie werden in dem Jahr, in dem sie eingehen, von den zuständigen Stellen als Absetzung von der Ausgabe gebucht. Einnahmen nach §§ 102 ff. SGB X, die nach dem 5. Dezember eingehen, werden im Monat Januar des Folgejahres von der Ausgabe abgesetzt.

3.5 Rückzahlung von Einnahmen

Ist es (z.B. als Folge von Gerichtsverfahren oder bei nachträglich erkannter Scheinvaterschaft) ausnahmsweise erforderlich, erzielte Einnahmen zurückzuzahlen, leisten die zuständigen Stellen diese Rückzahlungen aktuell aus den Buchungsstellen, auf denen sie die zugrundeliegende Einnahme ursprünglich gebucht haben (unabhängig davon, in welchem Haushaltsjahr die zugrundeliegende Einnahme gebucht wurde). Mitteilungen darüber an das MBJS sind somit nicht erforderlich.

4. Buchungsverfahren

4.1 Grundsätzliches

Das Abrechnungsverfahren erfolgt ausschließlich digital. Die Schnittstelle wird den zuständigen Stellen vom MBJS zur Verfügung gestellt. Die Abrechnungen werden über den Server https://uvg.service.lvnbb.de getätigt. Die Eingabe und Freigabe ist spätestens bis zum 15. Tag des dritten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres durch die zuständigen Stellen zu realisieren.

Die Abrechnung des vierten Quartals erfolgt entsprechend der Ausnahmeregelung nach Nummer 2.4.

Für die Sicherstellung des Verfahrensablaufs werden der/dem Verfahrensverantwortlichen im MBJS gegenüber jeweils mindestens zwei Mitarbeiter/innen für die Eingabe und die Freigabe der Abrechnungen benannt. Die innerbetriebliche Organisation bleibt den zuständigen Stellen überlassen. Die Nutzerbedingungen und der Datenschutz des Systems sind entsprechend anzuwenden.

4.2 Überwachung bei den zuständigen Stellen

Die zuständigen Stellen führen über die vom MBJS überwiesenen Mittel, über alle Ausgaben und über alle Einnahmen nach § 7 UhVorschG sowie über die bestehenden, aber noch nicht getilgten Forderungen nach den §§ 5 und 7 UhVorschG in geeigneter Form eine Überwachung, z.B. in Form von Listen oder Personenkonten. Es ist sicherzustellen, dass die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit im Einzelfall jederzeit gegeben sind.

4.3. Belege

Belege sind gemäß den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren.

5. Sonderreglungen, Änderungen

Der Abschluss von Vergleichen nach § 58 LHO und die Veränderung von Ansprüchen nach § 59 LHO werden gesondert geregelt.

Ändern sich die Zuständigkeiten oder Bezeichnungen von Behörden bzw. Stellen, gilt dieser Erlass bis zu seiner Änderung sinngemäß weiter.

6. Gültigkeit 

Dieser Erlass tritt am Tag der Bekanntgabe in Kraft. Er bleibt bis auf Widerruf gültig. Der Erlass vom 03. März 2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Potsdam, 9. März 2023

Die Ministerin für

Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst