Suche
ARCHIV
Unternehmereigenschaft bei der Übernahme höchstpersönlicher Ämter durch Arbeitnehmer
Unternehmereigenschaft bei der Übernahme höchstpersönlicher Ämter durch Arbeitnehmer
vom 4. November 2008
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 17. April 2009
Nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bund-Länder-Ebene, wird ein angestellter Rechtsanwalt mit der Übernahme der Tätigkeit als Insolvenzverwalter selbständig tätig, da es sich hierbei um ein höchstpersönliches Amt handelt, das nur durch eine natürliche Person ausgeübt werden kann. Zwischen ihm und der ihn anstellenden Kanzlei besteht auch keine Dienstleistungskommission.
Da allein der Insolvenzverwalter zur Leistung verpflichtet ist, sind auch nur ihm die Umsätze aus dieser Tätigkeit zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, dass die Vergütungsansprüche ggf. an den Arbeitgeber abgetreten wurden und im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges unmittelbar auf dessen Konto gelangen. Der Insolvenzverwalter erteilt die Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) im eigenen Namen und unter Verwendung seiner persönlichen Steuernummer.
Ein weiterer Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft (Arbeitgeber) und dem als Insolvenzverwalter tätigem Arbeitnehmer, z. B. durch die Überlassung der Büroorganisation ist nicht anzunehmen. Diese Leistungsbeziehungen werden durch das Arbeitsverhältnis überlagert.
Sofern in der Vergangenheit davon ausgegangen wurde, dass die Kanzlei (Arbeitgeber) die Insolvenzverwaltung gegenüber dem Gemeinschuldner erbringt, sind bis zum 31. Dezember 2008 verwirklichte Sachverhalte nicht aufzugreifen.