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Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen
vom 8. Februar 2001

Mit Schreiben vom 21.09.2000 (BStBl 2000 I S.1251) hat das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen Stellung genommen. Ich verweise mit Nachdruck auf dieses Schreiben, da darin alle Fallgestaltungen für Betreuungsleistungen hinsichtlich Steuerfreiheit/Steuerpflicht abgehandelt sind.

Danach kann entgegen meiner Verfügung S 7175 - 7 - St 243 vom 13.03.2000 eine Steuerbefreiung für Betreuungsvereine nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen, wenn die Betreuungsleistungen gegenüber einer nicht mittellosen Person erbracht werden, da die einheitlichen Vergütungen für Vereins- oder Berufsbetreuer durch das Bevormündigungsgesetz nur für die Betreuung von mittellosen Personen festgelegt sind.

Ist mit Einwilligung des Betreuungsvereins ein Vereinsbetreuer zur Betreuung einer nicht mittellosen Person bestellt, greift das nach § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung nur dann, wenn die vom Betreuungsverein geltend gemachte und bewilligte Vergütung tatsächlich hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Berufsbetreuern geltend gemachten und bewilligten Vergütungen ggf. zuzüglich entsprechendem Aufwendungsersatz zurückbleibt.

Wird der Betreuungsverein selbst zum Betreuer bestellt, ist die Voraussetzung der Entgeltsbeschränkung in jedem Fall erfüllt, da der Betreuungsverein keinen Vergütungsanspruch hat (§ 1836 Abs. 4 BGB).

Die Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt sind.

In vielen Fällen ergibt sich eine Steuerpflicht der Betreuungsleistungen. Da in der Vergangenheit einige (i. d. R. gemeinnützige) Betreuungsvereine von der Umsatzsteuerfreiheit der von ihnen ausgeführten Leistungen ausgingen, weise ich darauf hin, dass die Grundsätze des BMF-Schreibens auch für zurückliegende Zeiträume gelten. Die getroffenen Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Ich bitte zu beachten, dass zur Bemessensgrundlage für umsatzsteuerpflichtige Betreuungsleistungen auch der Aufwendungsersatz (Bürokosten, Post, Telefon, Fahrtkosten etc.) gehört, den die Vereine erhalten. Dies gilt nicht, soweit durchlaufende Posten vorliegen.