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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Lieferleitungen) einschließlich der Hausanschlüsse

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Lieferleitungen) einschließlich der Hausanschlüsse
vom 28. Dezember 2000

BMF, Schreiben v. 04.07.2000, IV D 1 - S 7100 - 81/00
OFD Cottbus vom 14.07.2000, S 7100 - 44 - St 241

Zur Anwendung des o. g. BMF-Schreibens bemerke ich folgendes:

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts bewirkt mit der Herstellung bzw. Erneuerung einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne, die darin bestehen, den Berechtigten die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Grundstücke an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen.

Die Leistung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, sobald die Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz verschafft bzw. die Erneuerung/Modernisierung abgeschlossen wird. Dies wird in der Regel mit der Fertigstellung der betriebsfertigen Leitung vor dem Grundstück sein. Für die Frage des Leistungszeitpunktes kommt es nicht darauf an, wann das Grundstück tatsächlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird - vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1988 V R 112/86 (BStBl II S. 473).

Der BFH hat in diesem Urteil weiter ausgeführt, dass es hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der Leistung bereits ausreicht, in Erwartung eines vom Leistungsempfängers zu erhebenden Beitrages gehandelt zu haben. Soweit sich diese Erwartung zwar noch nicht auf eine bestehende Beitragssatzung gleichwohl aber auf die zugrundeliegende Vorschrift des Kommunalabgabengesetzes stützen lässt, habe ich keine Bedenken, auch solche Fälle nach den eingangs erläuterten Grundsätzen zu behandeln. Hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes des BMF-Schreibens kommt es mithin nicht auf den Zeitpunkt der Verabschiedung einer Beitragssatzung an.

Hat die juristische Person des öffentlichen Rechts bereits vor dem 12. August 2000 (Tag nach der Veröffentlichung des o. g. BMF-Schreibens) Abschlagszahlungen, Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüsse für Leistungen vereinnahmt, die nach dem 11. August 2000 ausgeführt werden und damit der Besteuerung nach dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen, so ist auf diese Beiträge nachträglich der ab dem 12. August 2000 geltende Steuersatz von zur Zeit 16 Prozent anzuwenden. Damit ergibt sich insoweit eine weitere Steuerschuld hinsichtlich der Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz.