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Umsatzsteuerliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen
Anwendungszeitpunkt der Regelungen im BMF-Schreiben vom 13.07.2000 IV D 1 - S 7300 - 49/00 (BStBl 2000 I S. 1188),
Verfügung vom 19.12.2000 S 7300 - 0014 - St 244

Umsatzsteuerliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen
Anwendungszeitpunkt der Regelungen im BMF-Schreiben vom 13.07.2000 IV D 1 - S 7300 - 49/00 (BStBl 2000 I S. 1188),
Verfügung vom 19.12.2000 S 7300 - 0014 - St 244

vom 7. April 2004

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen wurde im o. g. BMF-Schreiben Stellung genommen. Hiernach sind die Rechtsgrundsätze auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung (18.08.2000) dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I erbracht werden. Bis dahin waren die im BMF-Schreiben vom 07.06.1977 IV A 2 - S 7100 - 58/77 (vgl. Anlage) genannten Grundsätze maßgeblich. Das BMF-Schreiben vom 13.07.2000 wurde durch das BMF-Schreiben vom 04.12.2000 IV B 7 - S 7100 - 55/00 (BStBl 2000 I S. 1581) ersetzt. Dieses BMF-Schreiben wurde durch das BMF-Schreiben vom 31.05.2002 IV B 7 - S 7100 - 167/02 (BStBl 2002 I S. 631) ersetzt.

Es wurde die Frage gestellt, ob die im BMF-Schreiben vom 13.07.2000 (a. a. O.) enthaltene Vertrauensschutzregelung durch das BMF-Schreiben vom 04.12.2000 bzw. 31.05.2002 aufgehoben wurde oder weiterhin Gültigkeit hat.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (Referatsleiterbesprechung USt II/04 vom 15.03. - 17.03.2004, TOP 6) wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Die im BMF-Schreiben vom 13.07.2000 (a. a. O.) enthaltene Vertrauensschutzregelung wurde durch die nachfolgenden BMF-Schreiben vom 04.12.2000 bzw. 31.05.2002 (a. a. O.) nicht aufgehoben und ist weiterhin anzuwenden.

Soweit der Erschließungsträger Umsätze (Übertragung der Erschließungsanlagen auf die Gemeinde) vor dem 18.08.2000 ausführt hat, ist der Vorsteuerabzug weiterhin nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 07.06.1977 IV A 2 - S 7100 - 58/77 zu beurteilen. Überträgt der Erschließungsträger die errichteten Erschließungsanlagen unentgeltlich auf die Gemeinde, so ist die Übertragung nicht steuerbar. Die Abziehbarkeit der auf die Erschließungsanlagen entfallenen Vorsteuern richtet sich daher nach der umsatzsteuerlichen Behandlung der Ausgangsumsätze (Verwendung der erschlossenen Grundstücke) des Erschließungsträgers (vgl. auch meine Verfügung vom 08.01.1996 S 7300 - 0014 - St 136). Entsprechendes gilt, wenn die Erschließungsanlagen im Eigentum des Erschließungsträgers verbleiben. Als Erschließungsträger sind auch solche Unternehmer anzusehen, die Erschließ;ungsmaßnahmen für Zwecke der Veräußerung der erschlossenen Grundstücke durchführen.

An der mit Verfügung vom 19.12.2000 S 7300 - 0014 - St 244 vertretenen Rechtsauffassung, nach der durch das BMF-Schreiben vom 04.12.2000 (a. a. O.) die Vertrauensschutzregelung des BMF-Schreibens vom 13.07.2000 (a. a. O.) nicht mehr besteht, halte ich nicht mehr fest.

Anhängige Klage- bzw. Revisionsverfahren bitte ich auf die bestehende Vertrauensschutzregelung hin zu überprüfen. Sollten Unsicherheiten bestehen, bitte ich um Bericht.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die o. g. Regelung nur insoweit Anwendung findet, als Erschließungsanlagen unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen werden. Werden Erschließungsanlagen entgeltlich auf die Gemeinde übertragen (z. B. in Fällen, in denen die Gemeinde die ihr zustehenden Landeszuschüsse an den Erschließungsträger weiterleitet) besteht kein Vertrauensschutz.

Anlagen