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Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen
Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen
vom 13. März 2000
Mit Verfügung vom 04.01.1999, S 7185 - 1 - St 133 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung der verschiedenen Betreuer (Einzel-, Berufs- und Behördenbetreuer sowie Betreuungsvereine) geregelt.
Die für die Führung der Vormundschaft geltenden Regelungen, insbesondere die Vorschriften des BGB wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG vom 25.06.1998; BGBl 1998 I, S. 1580) z. T. neu gefasst. Mit der Einführung dieses Gesetzes wurden auch die Vergütungssätze für die Führung von Betreuungen für mittellose Betreute neu festgelegt (§ 1 Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG, BGBl 1998 I, S. 1586).
Dadurch ergeben sich teilweise Änderungen in der steuerlichen Behandlung der Betreuungsvereine (Tz. 3 der Bezugsverfügung).
Gemäß § 1908 f Abs. 1 BGB kann ein rechtsfähiger Verein "als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
- eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
2 a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
- einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht."
Darüber hinaus nennt § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes im Land Brandenburg - BtAusfGBbg - vom 14.07.1992 (GVBl Land Brandenburg I 1992, S. 294) weitere Voraussetzungen für die Anerkennung als Betreuungsverein, u. a. müssen die Vereine
"2. die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts nachweisen,
3. die Gewähr bieten, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und sie über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen,
4. aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung auf Dauer bieten und ihre Betreuer in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, die sie betreuen, untergebracht sind oder wohnen".
Das Verfahren der Anerkennung wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen geregelt, eine Anerkennung ist widerruflich, § 3 Abs. 2 und 3 BtAusfGBbg.
Betreibt ein Betreuungsverein nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Anwerbung, Schulung und Beratung von Betreuern, verfolgt er gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Übernimmt der Verein nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung selbst die Betreuung, so fördert er der Art nach mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 Nr. 1 AO. Erhält der Verein hierfür Zahlungen nach § 1908 e BGB, so fallen diese in einem Zweckbetrieb nach § 66 AO (Wohlfahrtspflege als besondere Form der Mildtätigkeit) an.
Die Betreuungsleistungen der Vereine gegen Entgelt stellen steuerbare Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 kommt für Leistungen, die nach dem 31.12.1998 erbracht werden, nicht zur Anwendung, da das erforderliche Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung (§ 4 Nr. 18 Buchst. c UStG) fehlt. Nach den für die Führung der Vormundschaft geltenden Regelungen (Art. 2 a BtÄndG vom 25.06.1998 i. V. m. § 1836, § 1836 a BGB und § 1 BVormG) wurden die Vergütungen ab 01.01.1999 für alle Berufsbetreuer (Vereinsbetreuer und freiberufliche Betreuer) einheitlich festgelegt.
In Fällen, in denen der Verein selbst die Betreuung übernimmt und damit einen Zweckbetrieb begründet, ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG anzuwenden.