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Umsatzsteuerbefreiung
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe;
Auslegung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung

Umsatzsteuerbefreiung
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe;
Auslegung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung

vom 20. November 2000

Das Hessische Ministerium der Finanzen hatte mit Schreiben vom 9. Januar 1997 beim Bundesministerium der Finanzen angefragt, wie Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (folgend nur: Verordnung - Anlage) auszulegen ist.

Der Anfrage lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Unternehmen wurde von einer gemeinnützigen Organisation im Sinne des Artikels 7 der Verordnung beauftragt, Dienstleistungen für ein Projekt der humanitären Hilfe in Bosnien-Herzegowina zu erbringen. Fraglich war, ob die Leistungen dieses Unternehmens gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung von der Umsatzsteuer zu befreien waren.

Artikel 5 der Verordnung enthält eine umfassende Abgabenbefreiung für Projekte im Rahmen des so genannten ECHO-Programms. Die Vorschrift ist nicht auf die entsprechenden Regelungen der 6. EG-Richtlinie abgestimmt. Artikel 5 Abs. 2 ist sehr weit gefasst und geht über das hinaus, was Artikel 15 Nr. 12 der 6. EG-Richtlinie im Hinblick auf Steuerbefreiungen für humanitäre Hilfen im Bereich der Umsatzsteuer gewährt.

Die Verordnung ist gleichwohl gemäß Artikel 249 EG-Vertrag (bisheriger Artikel 189) geltendes Recht. Sie ist in allen ihren Teilen, also auch in Artikel 5 Abs. 2 verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Anwendung von Artikel 5 Abs. 2 für den Bereich der Umsatzsteuer soll sich an Artikel 15 Nr. 12 der 6. EG-Richtlinie und den hierauf beruhenden jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten orientieren. Die Entlastung von der Umsatzsteuer nach Artikel 15 Nr. 12 der 6. EG-Richtlinie soll deshalb bei Umsätzen im rahmen des ECHO-Programms in Anwendung des Artikels 5 Abs. 2 der Verordnung nicht auf Lieferungen von Gegenständen beschränkt sein, sondern auch für alle in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung genannten Dienstleistungen hergestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Dienstleistung von einer an dem betreffenden Programm teilnehmenden Hilfsorganisation selbst oder von einem Dritten für solche Hilfsorganisationen im rahmen des Programms erbracht wird und unabhängig davon, ob sie innerhalb der Gemeinschaft oder im Drittlandsgebiet erbracht wird.

Anspruch auf Entlastung von Umsatzsteuer haben alle Hilfsorganisationen oder sonstige Personen, die im Rahmen des ECHO-Programms von der EU beauftragt werden. Die umfassende Befreiungsvorschrift des Artikels 5 Abs. 2 der Verordnung lässt eine Beschränkung auf "zugelassene Körperschaften" im Sinne des Artikels 15 Nr. 12 der 6. EG-Richtlinie nicht zu.