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Kassenführung
Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes 1 K 246/00 vom 24.09.2003
Kassenführung
Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes 1 K 246/00 vom 24.09.2003
vom 2. Dezember 2003
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen - differenziert nach baren und unbaren Geschäftsvorfällen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich festgehalten werden.
Grundsätzlich ist jeder einzelne Geschäftsvorfall „zeitgerecht“ zu erfassen. Für die Bargeschäfte werden an den Begriff „zeitgerecht“ höhere Anforderungen gestellt, als an die übrige Buchführung. Im Regelfall ist bei kleineren Betrieben ein Buchungsrückstand von bis zu vierzehn Tagen irrelevant. Rückstände von 14 Tagen und mehr können aber zur Ordnungswidrigkeit der Buchführung führen. Der genannte Zeitraum fixiert aber keine feste Grenze.
Darüber hinaus ist einem Einzelhändler nicht zuzumuten, Barverkäufe von Waren geringen Werts an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden einzeln aufzuzeichnen; er darf vielmehr die sogenannte Tageslosung einbuchen. Nach Auffassung der Verwaltung ist eine Einzelaufzeichnung aber bei einer Bargeldeinnahme ab 20.000 DM zumutbar und geboten.
Das in Anlage beigefügte o. g. Urteil ergänzt mit folgendem wesentlichen Inhalt die ständige Rechtsprechung:
Die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet nehmen der Buchführung im allgemeinen die Ordnungsmäßigkeit.
Eine ordnungsmäßige Kassenführung erfordert, dass die Kasseneingänge und - ausgänge - soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalles - in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet werden, dass es jederzeit möglich ist, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestands der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen (Kassensturzfähigkeit).
Anders liegt es dagegen, wenn die Bareinnahmen eines Tages (Tageslosung) durch einen sog. „Kassenbericht“ ermittelt werden. Die Tageseinnahmen werden in diesem Fall durch den Abgleich von Kassenanfangs- und Kassenendbestand unter Hinzurechnung der aus der Kasse geleisteten Zahlungen rechnerisch ermittelt. Beim Kassenbericht ist die tägliche Feststellung des Kassenbestandes somit für die Berechnung der Tageslosung und damit für eine ordnungsmäßige Kassenführung unentbehrlich.
Die Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen über die Bargeschäfte ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse „in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch“ übertragen wird.
Ursprungsaufzeichnungen sind aber nicht die Tagesendsummenbons, vgl. insoweit Archivmitteilung Nr. 32/1994, Beschluss des FG Brandenburg v. 7.09.1999, 5 V 1020/99 U. Diese sind nach § 147 AO 6 Jahre aufbewahrungspflichtig.
Anlagen
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