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Anrechnung eines Urlaubsgeldes aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis auf das Urlaubsgeld nach § 4 Abs. 3 des Urlaubsgeldgesetzes
Anwendung des § 6 Abs. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes
Anrechnung eines Urlaubsgeldes aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis auf das Urlaubsgeld nach § 4 Abs. 3 des Urlaubsgeldgesetzes
Anwendung des § 6 Abs. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes
vom 15. Mai 2002
Durch Artikel 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wurde Absatz 3 an § 4 des Urlaubsgeldgesetzes angefügt. Aufgrund dieser Ergänzung ist ein Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis auf das nach dem Urlaubsgeldgesetz zustehende Urlaubsgeld anzurechnen.
Eine entsprechende für die Sonderzuwendung geltende Anrechnungsvorschrift ergibt sich aus § 6 Abs. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes.
In diesem Zusammenhang bitte ich in den Besoldungsmitteilungen der Monate Juli und Dezember 2002 folgenden Hinweis aufzunehmen:
„Soweit Sie ein Urlaubsgeld oder eine Sonderzuwendung aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis bezogen haben, ist diese Leistung auf das zu gewährende Urlaubsgeld bzw. die Sonderzuwendung anzurechnen. Sie sind verpflichtet, den Bezug und die Höhe dieser vergleichbaren Leistungen der Oberfinanzdirektion Cottbus, Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg mitzuteilen.“