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Übertragung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Übertragung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
vom 28. Februar 1992
(JMBl/92, [Nr. 4], S.54)
Gemäß § 153 Absatz 4 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bestimme ich:
1. Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die nicht durch Gesetz dem Rechtspfleger übertragen sind oder für die nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden wahrgenommen
1.1 von den Beamten und Angestellten aus anderen Bundesländern, die die Voraussetzungen gemäß § 153 Absatz 2 und 3 GVG erfüllen,
1.2 von den Gerichtssekretären oder sonstigen Mitarbeitern, denen die Aufgaben eines Gerichtssekretärs zugewiesen werden können, soweit sie den Fachschulabschluß in der Fachrichtung Rechtspflege an der Fachschule für Verwaltung und Rechtspflege in Weimar erworben haben,
1.3 von den übrigen Gerichtssekretären, soweit diese am 2. Oktober 1990 mindestens ein Jahr als Gerichtssekretär tätig gewesen sind.
2. Die aufgrund gesetzlicher Vorschriften den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegenden Aufgaben in Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Hauptverhandlung in Straf- und Bußgeldsachen, der Aufnahme von Verhandlungs- und Sitzungsprotokollen und der Verkündung des Urteils werden ferner wahrgenommen,
2.1 von den Justizprotokollanten, die bei Gerichten ausgebildet worden sind,
2.2 von den sonstigen Justizprotokollanten, wenn sie am 2. Oktober 1990 mindestens ein Jahr als Justizprotokollant tätig gewesen sind.
3. Mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch andere Mitarbeiter betraut werden, die auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 GVG vermittelten Stand gleichwertig ist. Die Entscheidungen hierüber treffen die Präsidenten der Bezirksgerichte unter Beachtung der haushalts- und tarifrechtlichen Voraussetzungen.
4. Justizangestellte sind vor dem ersten Einsatz als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die damit verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten besonders zu belehren und zu verpflichten. Die Belehrungen und Verpflichtungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
5. Justizangestellte, die vor dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verfügung nicht nur zeitweilig mit einzelnen Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut worden sind und damit an sie gestellte Anforderungen erfüllt haben, bleiben bis zu einer gegenteiligen Weisung des jeweiligen Präsidenten des Bezirksgerichts weiterhin mit diesen Aufgaben betraut.
6. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. März 1992 in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Kupas