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Regelung der Untersuchungsfristen nach Anlage VIII zu § 29 und § 47a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes im Land Brandenburg
Gemeinsamer Runderlass (MSWV und MI) Nr. 1/99/56 (Untersuchungsfristen für Feuerwehren und Katastrophenschutz)

Regelung der Untersuchungsfristen nach Anlage VIII zu § 29 und § 47a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes im Land Brandenburg
Gemeinsamer Runderlass (MSWV und MI) Nr. 1/99/56 (Untersuchungsfristen für Feuerwehren und Katastrophenschutz)

vom 21. September 1999

Anlage: 1

Mit der 28. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1998 wurden die Untersuchungsfristen für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger neu geregelt. Für die Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes ergab sich durch die Gleichstellung mit Fahrzeugen anderer Halter eine Schlechterstellung gegenüber der bisher geltenden Regelung, die noch bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Dezember 1999 fortgilt. Da die Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes besonderen Einsatzbedingungen unterliegen, ist auch eine besondere Berücksichtigung hinsichtlich der Untersuchungsfristen gerechtfertigt.

Der Bund-Länder-Fachausschuss “Technisches Kraftfahrwesen” (BLFA-TK) hat in Abstimmung mit den Innenministerien eine Festlegung für die Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes getroffen, die bundeseinheitlich in den Ländern umgesetzt werden soll. Die Festlegung basiert auf der Grundlage der von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugesagten Änderung des § 29 StVZO, wonach in § 29 Abs. 1 Satz 2 die Nr. 4 gestrichen wird und hinter Nr. 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt wird. Ferner wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: “Die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes regeln die zuständigen obersten Landesbehörden.” § 47a StVZO ist entsprechend zu modifizieren.

Für das Land Brandenburg werden im Vorgriff auf die Gesetzesänderung nachfolgende Regelungen getroffen, die zum 01. Oktober 1999 in Kraft treten:

  1. Der Zeitabstand für die regelmäßige Hauptuntersuchung (HU) und die Sicherheitsprüfung (SP) wird für alle Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die unter Nummer 2.1.4.2 bis 2.1.4.4.2 der Anlage VIII zu § 29 StVZO genannt sind, verdoppelt. Die Untersuchungsarten und die dazugehörigen Fristen sind der Anlage zu diesem Schreiben entnehmbar.
  2. Die Durchführung der regelmäßigen HU und SP für alle Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die unter Nummer 2.1.1 bis 2.1.4.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO genannt sind, erfolgt gemäß Anlage VIII zu § 29 StVZO.
  3. Die Durchführung der regelmäßigen HU für alle Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die unter Nummer 2.1.5 bis 2.1.5.4.2 der Anlage VIII zu § 29 StVZO genannt sind, entfällt.
  4. Der Zeitabstand für die regelmäßige Abgasuntersuchung (AU) für die unter Nummer 2.1.1 und 2.2.2 der Anlage XI a zu § 47 a StVZO genannten Kraftfahrzeuge wird ebenfalls verdoppelt. Die Durchführung der AU für die übrigen Kraftfahrzeuge erfolgt gemäß der Anlage XI a zu § 47 a StVZO.

Die für die genannten Fahrzeuge getroffenen Sonderregelungen (Fristverdoppelung) setzen voraus, dass diese Fahrzeuge besonderen Wartungs- und Unterhaltungskriterien unterliegen, die über die normale Wartung hinausgehen. Die fahrzeugtechnische Sicherheit ist durch ein kontrollfähiges Überwachungssystem, regelmäßig mindestens alle 2 Jahre, durch die “Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz LSTE”, Borkheide, nachzuweisen.

Anlage

Fristentabelle für die technischen Untersuchungen von Kraftfahrzeugen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes mit einer Gesamtmasse von > 3,5 t, die nicht der Personenbeförderung oder dem Krankentransport dienen

Art des Fahrzeugs
(Ziffer 2.1 der Anlage VIII)
HU
(Monate)
SP
(Monate)
AU (Monate)
(Kraftfahrzeuge gem. Ziff. 2.2.2 der Anlage XI a)
2.1.4.2 24 - 24
2.1.4.3.1 24 - 24
2.1.4.3.2 24 12 24
2.1.4.4.1 24 - 24
2.1.4.4.2 24 12 24
      24
(auch Kraftfahrzeuge gem. Ziff. 2.1.1 der Anlage XI a)