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Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation)

Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation)
vom 20. Dezember 2006
(Abl. MBJS/07, [Nr. 1], S.5)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. April 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 4], S.82)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2012 durch Zeitablauf vom 9. April 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 4], S.82)

Auf Grund der §§ 103 und 109 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 402), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport

1 - Grundsätze

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Unterrichtsorganisation der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie sind Planungsgrundlage für die staatlichen Schulämter und Orientierungshilfe für die Schulen bei der Organisation des Unterrichts. Sie regeln nicht die konkrete Form der Organisation von Klassen und Schulen und begründen weder der Form noch dem Umfang nach Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation.

(2) Alle an der Unterrichtsorganisation Beteiligten sind verpflichtet, die Festlegungen dieser Verwaltungsvorschriften zu beachten, die Ermessensspielräume verantwortungsvoll zu nutzen und auf einen effektiven Personaleinsatz insbesondere bei der Klassenbildung hinzuwirken.

(3) Die Verwaltungsvorschriften sind im Rahmen der den staatlichen Schulämtern für ihren Zuständigkeitsbereich insgesamt zugewiesenen Stellen (Vollzeitlehrkräfteeinheiten - VZE) umzusetzen. Dabei sind insbesondere die in der pauschalen VZE-Zuweisung an die staatlichen Schulämter dargestellten Maßnahmen nach den fachlichen Erfordernissen auszustatten.

(4) Die Ausstattung der Schulen erfolgt durch die staatlichen Schulämter in VZE oder Lehrerwochenstunden (LWS) gemäß geltenden Vorschriften und nachstehenden Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der konkreten Schulsituation.

(5) Die staatlichen Schulämter können im Einzelfall im Rahmen ihrer VZE-Zuweisung und auf begründeten Antrag der Schule von den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften abweichen.

2 - VZE-Zuweisung

(1) Die staatlichen Schulämter erhalten für ihren Zuständigkeitsbereich vor Beginn des Schuljahres die Mitteilung über die Zuweisung der verfügbaren Planstellen und Stellen. Nachtragszuweisungen können für besondere Einzelmaßnahmen vorgenommen werden, wenn die Zuweisungsgrößen zum Termin der Erstzuweisung noch nicht bestimmt werden können.

(2) Die Struktur der VZE-Zuweisung nach Schulkapiteln ergibt sich aus der Haushaltssystematik und beinhaltet die Zuweisung von Planstellen für die einzelnen Bildungsgänge und Schulformen und von Stellen für das sonstige pädagogische Personal (Anlage 1). Bei der Zuweisung von LWS für die Schulen kann ein staatliches Schulamt von der Struktur der VZE-Zuweisung im Einzelfall abweichen, wenn die Schulen nicht gemäß den Absätzen 3 und 4 anders auszustatten sind.

(3) Die VZE-Zuweisung von Planstellen und Stellen berücksichtigt dabei insbesondere:

  1. Unterricht nach den Stundentafeln einschließlich Wahlpflichtunterricht, Fachleistungsdifferenzierung, Unterricht der gymnasialen Oberstufe (GOST) und an Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (ZBW), den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sowie den Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen,
  2. Teilungs- und Förderunterricht,
  3. Wahlunterricht,
  4. genehmigte Ganztagsangebote nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften,
  5. Unterricht im Fach Sorbisch (Wendisch) im angestammten sorbischen (wendischen) Siedlungsgebiet, sofern nicht bereits durch Buchstabe a abgedeckt,
  6. Unterricht in Landes- und Bundesfachklassen,
  7. Ergänzungsunterricht in Oberstufenzentren und Justizvollzugsanstalten zum Erwerb gleichgestellter Abschlüsse der Sekundarstufe I,
  8. das Fortführen von Schulen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  9. Fachberatung einschließlich der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  10. sonstiges pädagogisches Personal im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten “geistige Entwicklung“, “körperliche und motorische Entwicklung“, “Sehen“ und “Hören“,
  11. Unterricht im Telekolleg,
  12. Begabungsförderung,
  13. Fördern von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder Rechnen, Krankenhausunterricht, Unterricht für besondere Schülergruppen,
  14. Deutsch-Polnische Schulprojekte,
  15. Schul- und Modellversuche,
  16. eine Vertretungsreserve zum Vermeiden von Unterrichtsausfall sowie
  17. Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben.

(4) Die VZE-Zuweisung wird für die

  1. Durchführung muttersprachlichen Unterrichts,
  2. unterrichtsergänzenden Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsbetriebes, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und
  3. unterrichtsergänzenden Angebote an beruflichen Schulen

durch kapitalisierte Mittel ergänzt.

(5) Die staatlichen Schulämter nehmen im Rahmen ihrer VZE-Zuweisung auf der Grundlage der Empfehlung des für Schule zuständigen Ministeriums zur “Rechnergestützten stellenwirtschaftlichen Schulorganisation (RESSOR)" und unter Beachtung der konkreten Schulbedingungen die LWS-Zumessung für die Schulen vor. Unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Zusammenarbeit der Schulrätinnen und Schulräte nach der Geschäftsordnung der staatlichen Schulämter ist in allen Schulen eine angemessene Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

(6) Die staatlichen Schulämter haben den Schulen im Rahmen der LWS-Zumessung die genehmigten Stunden für Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht sowie die Vertretungsreserve pauschal zur selbstständigen Verwendung zuzuweisen. Die Vertretungsreserve soll an allgemein bildenden Schulen einschließlich Einrichtungen des ZBW und den berufsbildenden Schulen mindestens drei vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen.

(7) Die Spezialschulen erhalten im Rahmen der VZE-Zuweisung über die jeweiligen staatlichen Schulämter nach Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium die LWS für die Organisation des Unterrichts in der Sekundarstufe I und II und die Begabungsförderung.

3 - Allgemeine Regelungen für die Verwendung von VZE

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte ergibt sich aus der Anlage zur Arbeitszeitverordnung. Alle Lehrkräfte sind im Umfang ihrer jeweiligen Pflichtstunden unter Abzug der personengebundenen Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden im Unterricht einzusetzen. In Ergänzung kann der konkrete Einsatz der Lehrkräfte auch durch die Nutzung von Unterrichtsstundenkonten bestimmt werden.

(2) Für die Wahrnehmung von Sondersachverhalten werden die staatlichen Schulämter mit zusätzlichen VZE ausgestattet. Diese VZE können, wenn sie nicht oder nicht in vollem Umfang eingesetzt werden, den Schulen für Vertretungsunterricht belassen werden.

(3) Für Einzugliedernde können die staatlichen Schulämter den Schulen für besondere Fördermaßnahmen gemäß der Eingliederungsverordnung je Schülerin oder Schüler eine zusätzliche LWS zuweisen. Sofern Vorbereitungsgruppen eingerichtet werden, die vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache dienen und die auf die Teilnahme am allgemeinen Unterricht vorbereiten, können die staatlichen Schulämter im Rahmen ihrer VZE-Zuweisung den Schulen pro Vorbereitungsgruppe bis zu 26 LWS zuweisen.

(4) Die Anzahl von zu erteilenden Hausunterrichtsstunden legen die staatlichen Schulämter gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler fest. Für Hausunterricht in Krankenhäusern kann das für Schule zuständige Ministerium in besonderen Fällen auf Antrag der staatlichen Schulämter zusätzliche LWS genehmigen und diese im Rahmen der VZE-Zuweisung bereitstellen.

(5) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall in allgemein bildenden Schulen einschließlich Einrichtungen des ZBW und der berufsbildenden Schulen sind die in der VZE-Zuweisung an die staatlichen Schulämter enthaltenen Vertretungsreserven oder die Regelungen zur Mehrarbeit gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte zu nutzen. Die Vertretungsstunden werden entweder durch Teilungs- und Wahlunterricht oder über die individuellen Unterrichtsstundenkonten der Lehrkräfte im Laufe des Schuljahres in Unterricht umgesetzt. Wenn die Vertretungsstunden im Teilungs- und Wahlunterricht gebunden sind, ist der Ausweis dieser Stunden durch entsprechende Hinweise in den Stundenplänen für alle Beteiligten kenntlich zu machen. Die so ausgewiesenen Vertretungsstunden werden im Rahmen der amtlichen Schuldatenerfassung nicht als Unterrichtsstunden gezählt. Die Schule informiert das staatliche Schulamt über die Form der Vertretungsregelung.

4 - Grundsätze für die Klassenneubildung

(1) Klassen werden auf der Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet.

(2) Unterschreitungen des jeweiligen Frequenzrichtwertes müssen durch die Schulleitung dem staatlichen Schulamt gegenüber begründet und können von diesem insbesondere unter sorgfältiger Abwägung und Berücksichtigung schulentwicklungsplanerischer und stellenwirtschaftlicher Belange genehmigt werden.

(3) Auf die Bandbreitenwerte werden grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler angerechnet, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind und bei denen es sich nicht um solche Schülerinnen und Schüler handelt, die eine Jahrgangsstufe wiederholen. Abweichend davon werden an den Standorten der anerkannten deutsch-polnischen Schulprojekte Schülerinnen und Schüler mit einer polnischen Staatsangehörigkeit auf die Bandbreitenwerte der Sekundarstufe I sowie auf die erforderlichen Mindestschülerzahlen gemäß Nummer 8 Abs. 1 für die Errichtung der Jahrgangsstufe 11 angerechnet. Die angerechneten Schülerinnen und Schüler mit einer polnischen Staatsangehörigkeit dürfen 27 Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht überschreiten. An den Spezialschulen Sport werden Schülerinnen und Schüler aus dem gesamten Bundesgebiet ebenfalls angerechnet.

(4) Die Bandbreite bezeichnet die mögliche Schülerzahl für die Klassenneubildung und wird durch den oberen und den unteren Wert bestimmt. Abweichungen können auf Antrag der Schulleitung nach Anhörung der Schulkonferenz nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.

  1. Der untere Wert darf geringfügig unterschritten werden, wenn der Schulbesuch in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist oder wenn die Jahrgangsbreiten nur vorübergehend klein sind. Die Unterschreitung darf nicht in Parallelklassen und nicht in mehr als zwei Jahrgangsstufen erfolgen. Die Genehmigung erteilt das staatliche Schulamt.
  2. Der obere Wert darf überschritten werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, die sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind und nichts anderes bestimmt ist. Die Genehmigung erteilt das staatliche Schulamt.

(5) Die Bestimmungen für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen gelten in gleicher Weise für jahrgangsstufenübergreifende Klassen.

(6) Bei der Bildung von Klassen mit gemeinsamem Unterricht ist gemäß § 8 Abs. 2 der Sonderpädagogik-Verordnung zu verfahren.

5 - Bemessungsgrundlagen

(1) Die Bemessungsgrundlage ist eine rechnerische Organisationsgröße, die bei der LWS-Zumessung für jede Schule eine einheitliche Basis für die Bemessung der Vertretungsreserve und die Ausstattung Kleiner Grundschulen schafft. Sie wird in Form von LWS oder als VZE-Größe berechnet und dargestellt.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird für jede Schule sowie für die Sekundarstufe I an Einrichtungen des ZBW, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, aus der Zahl der durch die staatlichen Schulämter genehmigten Klassen (K), der Zahl der Unterrichtsstunden jeder Klasse gemäß der Stundentafel (U) und aus der für jede Schulstufe und -form festgelegten Unterrichtsverpflichtung (Pflichtstundenzahl) der Lehrkräfte (S) ermittelt. Aus diesen Grunddaten wird als Bemessungsgrundlage berechnet

  1. die Anzahl der LWS (Bemessungsgrundlage LWS): LWS = K x U und
  2. die Anzahl der VZE (Bemessungsgrundlage VZE): VZE = K x U / S.

(3) Für jahrgangsstufenübergreifende Klassen in Grundschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der jeweils höheren Jahrgangsstufe gemäß Stundentafel.

(4) Für GOST an Gesamtschulen, Gymnasien und OSZ sowie für die Sekundarstufe II an Einrichtungen des ZBW wird die Bemessungsgrundlage aus den Schülerzahlen, der Messzahl (LWS je Schülerin oder Schüler gemäß Nummer 8 Abs. 3) und der Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte ermittelt.

(5) Die Bemessungsgrundlage für Gesamtschulen und Gymnasien mit Sekundarstufe I und II ist die Summe der Bemessungsgrundlagen aus den Absätzen 2 und 4.

6 - Unterrichtsorganisation in Grundschulen

(1) In der Grundschule und den Grundschulteilen zusammengefasster Schulen betragen der Frequenzrichtwert 25 und die Bandbreite 15 bis 28 Schülerinnen und Schüler. Überschreitungen der Bandbreite bis zu 30 Schülerinnen und Schüler sind nach Anhörung der Schulkonferenz gemäß Nummer 4 Abs. 3 möglich.

(2) Die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 1 bedarf abweichend von Nummer 4 Abs. 4 Buchstabe a unterhalb von 20 Schülerinnen und Schülern der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Die Fortführung von Klassen in den Jahrgangsstufen 2 bis 6 unterhalb von 20 Schülerinnen und Schülern kann vom staatlichen Schulamt genehmigt werden. Veränderungen bei der Klassenbildung sollen nach Möglichkeit nur zu Beginn der Jahrgangsstufen 3 und 5 erfolgen.

(3) An Schulen, in denen der untere Wert der Bandbreite für die Klassenfrequenz in zwei aufeinander folgenden Jahrgängen unterschritten wird, kann das staatliche Schulamt auf Antrag der Schulleitung die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen zulassen und diese gemäß Nummer 1 Abs. 5 ausstatten.

(4) An genehmigten Kleinen Grundschulen ist die Bildung einer Klasse unterhalb des unteren Wertes der Bandbreite für die Klassenfrequenz zulässig, wenn mit dem im Folgejahr aufzunehmenden oder vorhandenen Schülerjahrgang eine jahrgangsstufenübergreifende Klasse gebildet wird. Für diese jahrgangsstufenübergreifenden Klassen werden zusätzlich 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß Nummer 5 Abs. 2 und 3 für Teilungsunterricht bereitgestellt.

(5) Klassen, die nach dem Modell der flexiblen Eingangsphase arbeiten, erhalten für die Differenzierung 5 LWS je Klasse. Für die sonderpädagogische Begleitung sind je Klasse 5 LWS einzusetzen.

(6) Die sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft, die gemäß Nummer 3 Abs. 8 Satz 6 Buchstabe c der Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung die förderdiagnostische Lernbeobachtung gemeinsam mit der Lehrkraft der Grundschule durchführt, ist für die Dauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung mit mindestens 2 LWS je Klasse tätig. Für die förderdiagnostische Lernbeobachtung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 soll die sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit mindestens 3 LWS je Klasse tätig werden.

(7) Das staatliche Schulamt kann gemäß § 8 Abs. 2 der Grundschulverordnung die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen zulassen. Diese Klassen können gemäß Nummer 1 Abs. 5 ausgestattet werden.

(8) Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förder- und Teilungsstunden durchzuführen.

(9) Zusätzlicher Förderunterricht zur Überwindung von Leistungsdefiziten in kleinen Schülergruppen kann durch die Schulleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden LWS eingerichtet werden. Die Förderstunden sollten vorrangig für die Jahrgangsstufen 1 und 2 verwendet werden.

(10) Mit Ausnahme der Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5 können Klassen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Unterricht geteilt werden, wenn der Frequenzrichtwert gemäß Absatz 1 überschritten wird und zwingende schulorganisatorische Gründe, insbesondere unzureichende Größe der Unterrichtsräume, vorliegen. Unterhalb einer Klassenfrequenz von 22 werden Klassen nicht geteilt.

(11) Schulen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden LWS zusätzlichen Wahlunterricht einrichten.

(12) Den Schulen werden LWS zur Bildung von nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenzierten Lerngruppen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zur Verfügung gestellt. Es sind hier je Klasse drei bis fünf LWS einzusetzen.

(13) Schulen in Form der verlässlichen Halbtagsschule erhalten pro Zug eine zusätzliche Stundenausstattung von 22 LWS und bis zu 5.000,- € für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung des Ganztagskonzeptes (Halbtagszuschlag). Ganztagsangebote in offener Form können pro Zug bis zu 5.000,- € für Verträge gemäß Satz 1 und pro Schule 3 LWS für die Planung und die organisatorische Abstimmung mit den Kooperationspartnern erhalten.

(14) An Schulen gemäß Absatz 13 können auf Beschluss der Schulleitung unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Lehrkräfte entschiedenen Grundsätze aus dem Ganztagszuschlag bis zu drei Stunden für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebots als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte genutzt werden.

7 - Unterrichtsorganisation in Schulen der Sekundarstufe I

(1) In der Sekundarstufe I betragen der Frequenzrichtwert 27 und die Bandbreite 20 bis 28 Schülerinnen und Schüler. Veränderungen bei der Klassenbildung sollen nach Möglichkeit nur zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 vorgenommen werden. Überschreitungen der Bandbreite auf bis zu 30 Schülerinnen und Schülern sind nach Anhörung der Schulkonferenz gemäß Nummer 4 Abs. 4 möglich. § 103 Abs. 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Abweichend von den oben genannten Regelungen betragen der Frequenzrichtwert an den Spezialschulen Sport 24 und die Bandbreite 17 bis 28 Schülerinnen und Schüler. An Oberschulen darf der untere Wert der Bandbreite in einzelnen Klassen unterschritten werden, soweit innerhalb einer Jahrgangsstufe im rechnerischen Durchschnitt aller Klassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 7 an zweizügigen Gymnasien unterhalb des Frequenzrichtwertes bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Oberschulen mit insgesamt mindestens 24 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 7 zwei Klassen eingerichtet und fortgeführt werden, wenn die Oberschule noch über Klassen in der Sekundarstufe I verfügt und die einzige Schule mit einer Sekundarstufe I in dem Gebiet der Gemeinde ist. Satz 1 gilt auch, wenn es in der Gemeinde ein Gymnasium gibt.

(3) Für die Teilung von Klassen im Wahlpflichtunterricht, Schwerpunktunterricht und leistungsdifferenzierten Unterricht können zusätzlich bis zu 50 Prozent der Stunden gemäß Stundentafel der jeweiligen Fächer und Bereiche eingesetzt werden. Zweizügigen Schulen sollen 50 Prozent der Stunden zugewiesen werden, sofern der Frequenzrichtwert gemäß Absatz 1 nicht erheblich unterschritten wird. Bei Klassen mit erheblicher Unterschreitung des Frequenzrichtwertes gemäß Absatz 1 ist die Zahl der zu bildenden Kurse auf die Zahl der Klassen zu begrenzen.

(4) Die Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 können je Klasse bis zu 2 LWS für Fördermaßnahmen erhalten.

(5) Für zeitlich begrenzten Förderunterricht zur Überwindung von besonderen Leistungsdefiziten in kleinen Lerngruppen kann die Schule zusätzliche LWS einsetzen. Die Oberschulen und Gesamtschulen mit GOST können auf begründeten Antrag dafür vom staatlichen Schulamt im Rahmen der Zuweisung mit zusätzlichen LWS ausgestattet werden.

(6) Klassen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Unterricht geteilt werden, wenn der Frequenzrichtwert gemäß Absatz 1 überschritten wird und zwingende schulorganisatorische Gründe, insbesondere unzureichende Größe der Unterrichtsräume, vorliegen. Unterhalb einer Klassenfrequenz von 25 werden Klassen nicht geteilt.

(7) Die Schulen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit zusätzlichen LWS für den Wahlunterricht ausgestattet werden.

(8) Schulen mit Ganztagsangeboten in gebundener Form erhalten für

  1. Leistungs- und Begabungsklassen der Jahrgangsstufen 5 und 6 und Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 je 6 LWS und
  2. Klassen der Jahrgangsstufen 9 und 10 je 5 LWS.

Zusätzlich werden je Klasse 500 € für Verträge zur Umsetzung des Ganztagskonzeptes zugewiesen.

(9) Schulen mit Ganztagsangeboten in offener Form erhalten jährlich einen Ganztagszuschlag (LWS und Mittel für Verträge zur Umsetzung des Ganztagskonzeptes), der sich an der Zahl der am offenen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler orientiert. Die Berechnung des Zuschlages für die jeweilige Einzelschule erfolgt auf der Basis einer Pro-Kopf-Bemessung von 0,12 LWS je teilnehmendem/r Schüler/in sowie eines Koordinationszuschlages von 3 LWS pro Schule. Die Grundausstattung beträgt bei einer zweizügigen Schule mit 8 Klassen bei einer Mindestteilnahme von 40 Prozent 0,5 VZE (13 LWS); eine detaillierte Tabelle ist als Anlage 2 beigefügt.

(10) An Schulen gemäß den Absätzen 8 und 9 können auf Beschluss der Schulleitung unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Lehrkräfte entschiedenen Grundsätze aus dem Ganztagszuschlag bis zu drei Stunden für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebots als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte genutzt werden.

8 - Unterrichtsorganisation in der GOST

(1) An Gesamtschulen und an beruflichen Gymnasien wird eine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet, wenn mindestens 40 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit Berechtigung zum Besuch der GOST vorliegen. Wenn weder eine andere Gesamtschule noch ein anderes berufliches Gymnasium für einen erheblichen Teil der Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Entfernung erreichbar ist und die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird, entscheidet das staatliche Schulamt nach Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium, ob eine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet wird.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der erforderlichen Zahl der Anmeldungen ist der achte Kalendertag vor Beginn der Sommerferien.

(3) GOST an Gesamtschulen, Gymnasien und Oberstufenzentren erhalten auf der Grundlage der Schülerzahl in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine pauschale Zuweisung, mit der der gesamte Unterricht, die Vertretungsreserve sowie freiwillige Unterrichtsveranstaltungen gemäß GOSTV abzudecken sind. Als Berechnungsgrundlage gilt, dass bei einer Schülerzahl

  1. bis 180 je Schülerin oder Schüler 1,8 LWS,
  2. ab 181 bis 360 je Schülerin oder Schüler weitere 1,75 LWS,
  3. ab 361 je Schülerin oder Schüler weitere 1,65 LWS

mindestens jedoch 210 LWS, zugewiesen werden.

(4) Die GOST an Förderschulen werden gemäß Nummer 11 Abs. 1 ausgestattet.

9 - Unterrichtsorganisation in Einrichtungen des ZBW

(1) Der Frequenzrichtwert an Einrichtungen des ZBW gemäß § 1 der Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges beträgt zu Beginn des ersten Semesters jedes Bildungsganges:

  1. 20 Studierende in Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife,
  2. 25 Studierende im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Ausnahmeregelung siehe Nummer 1 Abs. 5).

(2) Der untere Wert der Bandbreite gemäß Nummer 4 Abs. 4 beträgt:

  1. 15 Studierende in Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife,
  2. 18 Studierende im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(3) Für Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I gilt Nummer 7 Abs. 3 entsprechend.

(4) Für Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gilt Nummer 8 Abs. 3 entsprechend.

(5) Die Ausstattung mit LWS gemäß den Absätzen 3 und 4 darf den für den entsprechenden Bildungsgang benötigten Personalbedarf nicht unterschreiten. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich gemäß Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 vorzunehmen.

10 - Unterrichtsorganisation an Oberstufenzentren

(1) Für die Klassen im Bildungsgang der Berufsschule zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung betragen der Frequenzrichtwert 24 und die Bandbreite 16 bis 31 Schülerinnen und Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann die untere Bandbreite bei der Bildung von Fachklassen mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums unterschritten werden. n Landesfachklassen kann der untere Wert der Bandbreite unterschritten werden. Klassen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stunden im Unterricht geteilt werden, wenn zwingende pädagogische Gründe, insbesondere bedingt durch curriculare Vorgaben wie Unterricht in Lernfeldern, Differenzierung im Fremdsprachenunterricht oder Differenzierung in Fachrichtungen oder Schwerpunkten, vorliegen oder die Größe von Fachräumen dies erfordert.

(2) In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und zur Berufsausbildungsvorbereitung sowie in Klassen, in denen ausschließlich Auszubildende unterrichtet werden, die nach § 241 SGB III gefördert werden, beträgt der Frequenzrichtwert 15. Es gilt die Bandbreite 12 bis 23 Schülerinnen und Schüler. Es können acht bis zwölf LWS je Klassenfrequenz für Teilungsunterricht gewährt werden.

(3) In Klassen für berufsschulpflichtige Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42m der Handwerksordnung ausgebildet werden, beträgt der Frequenzrichtwert 14. Es gelten folgende Bandbreiten:

  1. acht bis 15 Schülerinnen und Schüler je Klasse, die hör- oder sehgeschädigt sind;
  2. 13 bis 15 Schülerinnen und Schüler je Klasse, die die Vollzeitschulpflicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt “Lernen“ erfüllt haben.

(4) In den Bildungsgängen an der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I und zum Erwerb berufsqualifizierender Abschlüsse nach Landesrecht bzw. Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beträgt der Frequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite von 16 bis 31 Schülerinnen und Schülern. In den berufsbezogenen Fächern ist der Einsatz von bis zu zwölf LWS für Teilungsunterricht erforderlich. Der Unterricht im Lernbüro wird von einem Lehrkräfteteam, bestehend aus zwei Lehrkräften, erteilt.

(5) In den Bildungsgängen der Fachoberschule beträgt der Frequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite von 16 bis 31 Schülerinnen und Schülern. Im fachrichtungsbezogenen Unterricht können bis zu vier LWS für Teilungsunterricht gewährt werden.

(6) In den Bildungsgängen der Fachschule beträgt der Frequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite von 16 bis 31 Studierenden. In der Fachschule Sozialwesen können bis zu zehn und in der Fachschule Technik und Wirtschaft bis zu sechs LWS für Teilungsunterricht eingesetzt werden.

(7) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Unterricht in Justizvollzugsanstalten.

(8) Für die Einrichtung von Kursen zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule sowie für die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen kann das staatliche Schulamt den Oberstufenzentren bis zu fünf LWS zuweisen. Bei oberstufenzentrum-übergreifender Organisation kann das staatliche Schulamt im Rahmen der zugewiesenen Stellen davon abweichen.

(9) Die Klassen werden Abteilungen zugeordnet. Abteilungen müssen mindestens 180 Vollzeitschülerplätze umfassen.

11 - Unterrichtsorganisation in Förderschulen, Förderklassen und im gemeinsamen Unterricht

(1) Förderschulen sowie Schulen mit Förderklassen oder mit gemeinsamem Unterricht erhalten LWS pauschal zugewiesen. Damit ist der gesamte Unterricht gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung einschließlich des Förder-, Teilungs- und Wahlunterrichts auszustatten. Für die pauschale Zuweisung gelten je Schülerin oder Schüler folgende Messzahlen:

  1. für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “Lernen“ und “Sprache“

    in den Jahrgangsstufen 1 - 6  bis zu 2,6 LWS
    in den Jahrgangsstufen 7 - 10 bis zu 3,0 LWS
  1. für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt

    „körperliche und motorische Entwicklung“ bis zu 4,75 LWS
  1. für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten

    „emotionale und soziale Entwicklung“, “Sehen“, “Hören“, bis zu 3,0 LWS
  1. für Blinde, Gehörlose bis zu 7,5 LWS
  1. für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt

    „geistige Entwicklung“ bis zu 7,5 LWS.

Für 20 Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“ oder mit dem Förderschwerpunkt “körperliche und motorische Entwicklung“ und für 40 Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “Hören“ oder “Sehen“ stehen jeweils 0,8 Stellen zum Einsatz von Fachkräften des sonstigen pädagogischen Personals gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Verfügung. In Klassen mit gemeinsamem Unterricht kann neben den Lehrkräften sonstiges pädagogisches Personal gemäß Satz 4 in bis zu 10 Unterrichtsstunden und den damit verbunden Betreuungszeiten eingesetzt werden.

(2) An Förderschulen gelten für die Klassenfrequenz folgende Richtwerte und Bandbreiten (Zahl der Schülerinnen und Schüler):

  1. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen“:
    Frequenzrichtwert   11
    Bandbreite    8 bis 15
  2. Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “Sprache“, “emotionale und soziale Entwicklung“, “Hören“, “körperliche und motorische Entwicklung“ und “Sehen“
    Frequenzrichtwert   9
    Bandbreite    6 bis 12
  3. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“
    Frequenzrichtwert   6
    Bandbreite    4 bis 8

(3) In Förderschulen und Förderklassen, in denen die Mindestfrequenz in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen oder Lernstufen unterschritten wird, kann das staatliche Schulamt auf Antrag der Schulleitung die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen zulassen. Die Schule kann entscheiden, die Klassenhöchstfrequenz in Schulen oder Klassen nach Satz 1 in pädagogisch begründeten Fällen um bis zu drei Schülerinnen und Schüler zu überschreiten.

12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2007 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2012 außer Kraft.

Potsdam, 20. Dezember 2006

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Anlagen