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Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 (VV-Unterrichtsorganisation 2005/2006 und 2006/2007)

Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 (VV-Unterrichtsorganisation 2005/2006 und 2006/2007)
vom 1. Februar 2005
(Abl. MBJS/05, [Nr. 3], S.148)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2007 durch Zeitablauf vom 1. Februar 2005
(Abl. MBJS/05, [Nr. 3], S.148)

Auf Grund der §§ 103 und 109 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1. Grundsätze

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Unterrichtsorganisation der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie sind Planungsgrundlage für die staatlichen Schulämter und Orientierungshilfe für die Schulen bei der Organisation des Unterrichts. Sie regeln nicht die konkrete Form der Organisation von Klassen und Schulen und begründen weder der Form noch dem Umfang nach Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation.

(2) Alle an der Unterrichtsorganisation Beteiligten sind verpflichtet, die Festlegungen dieser Verwaltungsvorschriften zu beachten, die Ermessensspielräume verantwortungsvoll zu nutzen und auf einen effektiven Personaleinsatz insbesondere bei der Klassenbildung hinzuwirken.

(3) Die Verwaltungsvorschriften sind im Rahmen der den staatlichen Schulämtern für ihren Zuständigkeitsbereich insgesamt zugewiesenen Stellen (Vollzeitlehrkräfteeinheiten - VZE) umzusetzen. Dabei sind insbesondere die in der pauschalen VZE-Zuweisung an die staatlichen Schulämter dargestellten Maßnahmen nach den fachlichen Erfordernissen auszustatten.

(4) Die Ausstattung der Schulen erfolgt durch die staatlichen Schulämter in VZE oder Lehrerwochenstunden (LWS) gemäß geltenden Vorschriften und nachstehenden Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der konkreten Schulsituation.

(5) Die staatlichen Schulämter können im Einzelfall im Rahmen ihrer VZE-Zuweisung und auf begründeten Antrag der Schule von den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften abweichen.

2. VZE-Zuweisung

(1) Die staatlichen Schulämter erhalten für ihren Zuständigkeitsbereich vor Beginn des Schuljahres die Mitteilung über die Zuweisung der verfügbaren Planstellen und Stellen. Nachtragszuweisungen können für besondere Einzelmaßnahmen vorgenommen werden, wenn die Zuweisungsgrößen zum Termin der Erstzuweisung noch nicht bestimmt werden können.

(2) Die Struktur der VZE-Zuweisung nach Schulkapiteln ergibt sich aus der Haushaltssystematik und beinhaltet die Zuweisung von Planstellen für die einzelnen Bildungsgänge und Schulformen und von Stellen für das sonstige pädagogische Personal (Anlage 1). Bei der Zuweisung von LWS für die Schulen kann ein staatliches Schulamt von der Struktur der VZE-Zuweisung im Einzelfall abweichen, wenn anders die Schulen nicht gemäß Absatz 3 und 4 auszustatten sind.

(3) Die VZE-Zuweisung von Planstellen und Stellen berücksichtigt dabei insbesondere:

  1. Unterricht nach den Stundentafeln einschließlich Wahlpflichtunterricht, Fachleistungsdifferenzierung, Unterricht der gymnasialen Oberstufe (GOST) und an Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (ZBW) sowie den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, sowie den Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen,
  2. Teilungs- und Förderunterricht,
  3. Wahlunterricht,
  4. genehmigte Ganztagsangebote nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften,
  5. Unterricht im Fach Sorbisch (Wendisch) im angestammten sorbischen (wendischen) Siedlungsgebiet, sofern nicht bereits durch Buchstabe a) abgedeckt,
  6. die Einrichtung von Landes- und Bundesfachklassen,
  7. Ergänzungsunterricht in Oberstufenzentren und Justizvollzugsanstalten zum Erwerb gleichgestellter Abschlüsse der Sekundarstufe I,
  8. die Fortführung von Schulen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  9. Fachberatung einschließlich der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  10. sonstiges pädagogisches Personal im Unterricht für geistig Behinderte, Körper-, Hör- und Sehgeschädigte,
  11. Unterricht im Telekolleg,
  12. abweichende Organisationsformen und Begabungsförderung,
  13. Förderung bei Teilleistungsstörungen, Krankenhausunterricht, Unterricht für besondere Schülergruppen,
  14. Deutsch-Polnische Schulprojekte,
  15. Schul- und Modellversuche,
  16. eine Vertretungsreserve zur Vermeidung von Unterrichtsausfall sowie
  17. Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben.

(4) Die VZE-Zuweisung wird für

  1. Durchführung muttersprachlichen Unterrichts,
  2. schulische Projekte der Regionalen Arbeitsstellen für Ausländer (RAA),
  3. unterrichtsergänzende Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsbetriebes,
  4. Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Schulen im MoSeS - Modellvorhaben und
  5. unterrichtsergänzende Angebote an beruflichen Schulen

durch kapitalisierte Mittel ergänzt.

(5) Die staatlichen Schulämter nehmen im Rahmen ihrer VZE-Zuweisung auf der Grundlage der Empfehlung des für Schule zuständigen Ministeriums zur "Rechnergestützten stellenwirtschaftlichen Schulorganisation (RESSOR)" und unter Beachtung der konkreten Schulbedingungen die LWS - Zumessung für die Schulen vor. Unter Berücksichtigung der Festlegungen zur Zusammenarbeit der Schulrätinnen und Schulräte nach der Geschäftsordnung der staatlichen Schulämter ist in allen Schulen eine angemessene Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

(6) Die staatlichen Schulämter haben den Schulen im Rahmen der LWS - Zumessung die genehmigten Stunden für Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht sowie die Vertretungsreserve pauschal zur selbstständigen Verwendung zuzuweisen. Die Vertretungsreserve soll an allgemein bildenden Schulen einschließlich Einrichtungen des ZBW und den berufsbildenden Schulen mindestens drei vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen.

(7) Die Spezialschulen Sport erhalten im Rahmen der VZE-Zuweisung über die jeweiligen staatlichen Schulämter nach Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium die LWS für die Organisation des Unterrichts in der Sekundarstufe I und II und die Begabungsförderung.

3. Allgemeine Regelungen für die Verwendung von VZE

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte ergibt sich aus der Anlage zur Arbeitszeitverordnung. Alle Lehrkräfte sind im Umfang ihrer jeweiligen Pflichtstunden unter Abzug der personengebundenen Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden im Unterricht einzusetzen. In Ergänzung kann der konkrete Einsatz der Lehrkräfte auch durch die Nutzung von Unterrichtsstundenkonten bestimmt werden.

(2) Für die Wahrnehmung von Sondersachverhalten werden die staatlichen Schulämter mit zusätzlichen VZE ausgestattet. Diese VZE können, wenn sie nicht oder nicht in vollem Umfang eingesetzt werden, den Schulen für Vertretungsunterricht belassen werden.

(3) Für Einzugliedernde können die Schulleitungen mit Genehmigung der staatlichen Schulämter für besondere Fördermaßnahmen gemäß der Eingliederungsverordnung je Schülerin oder Schüler eine zusätzliche LWS einsetzen. Sofern Vorbereitungsgruppen eingerichtet werden, die vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache dienen und die auf die Teilnahme am allgemeinen Unterricht vorbereiten, können die staatlichen Schulämter im Rahmen ihrer VZE-Zuweisung den Schulen pro Vorbereitungsgruppe bis zu 26 LWS zuweisen.

(4) Die Anzahl von zu erteilenden Hausunterrichtsstunden legen die staatlichen Schulämter gemäß den VV-Kranke Schüler fest. Für Hausunterricht in Krankenhäusern kann das für Schule zuständige Ministerium in besonderen Fällen auf Antrag der staatlichen Schulämter zusätzliche LWS genehmigen und diese im Rahmen der VZE-Zuweisung bereitstellen.

(5) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall in allgemein bildenden Schulen einschließlich Einrichtungen des ZBW und der berufsbildenden Schulen sind die in der VZE-Zuweisung an die staatlichen Schulämter enthaltenen Vertretungsreserven oder die Regelungen zur Mehrarbeit gemäß VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte zu nutzen. Die Vertretungsstunden werden entweder durch Teilungs- und Wahlunterricht oder über die individuellen Unterrichtsstundenkonten der Lehrkräfte im Laufe des Schuljahres in Unterricht umgesetzt. Wenn die Vertretungsstunden im Teilungs- und Wahlunterricht gebunden sind, ist der Ausweis dieser Stunden durch entsprechende Hinweise in den Stundenplänen für alle Beteiligten kenntlich zu machen. Die so ausgewiesenen Vertretungsstunden werden im Rahmen der amtlichen Schuldatenerfassung nicht als Unterrichtsstunden gezählt. Die Schule informiert das staatliche Schulamt über die Form der Vertretungsregel ung.

4. Grundsätze für die Klassenneubildung

(1) Klassen werden auf der Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet.

(2) Unterschreitungen des jeweiligen Frequenzrichtwertes müssen durch die Schulleitung dem staatlichen Schulamt gegenüber begründet und von diesem insbesondere unter sorgfältiger Abwägung und Berücksichtigung schulentwicklungsplanerischer und stellenwirtschaftlicher Belange genehmigt werden.

(3) Auf die Bandbreitenwerte werden grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler angerechnet, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind. Abweichend davon werden an den Standorten der anerkannten deutsch-polnischen Schulprojekte Schülerinnen und Schüler mit einer polnischen Staatsangehörigkeit auf die Bandbreitenwerte der Sekundarstufe I sowie auf die erforderlichen Mindestschülerzahlen gemäß Nummer 8 Abs. 2 für die Errichtung der Jahrgangsstufe 11 angerechnet. Die angerechneten Schülerinnen und Schüler mit einer polnischen Staatsangehörigkeit dürfen 27 Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht überschreiten. An den Spezialschulen Sport werden Schülerinnen und Schüler aus dem gesamten Bundesgebiet ebenfalls angerechnet.

(4) Die Bandbreite bezeichnet die mögliche Schülerzahl für die Klassenbildung und wird durch den oberen und den unteren Wert bestimmt. Abweichungen können auf Antrag der Schulleitung nach Anhörung der Schulkonferenz nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.

  1. Der untere Wert darf geringfügig unterschritten werden, wenn der Schulbesuch in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist oder wenn die Jahrgangsbreiten nur vorübergehend klein sind. Die Unterschreitung darf nicht in Parallelklassen und nicht in mehr als zwei Jahrgangsstufen erfolgen. Die Genehmigung erteilt das staatliche Schulamt.
  2. Der obere Wert darf überschritten werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, die sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind und nichts anderes bestimmt ist. Die Genehmigung erteilt das staatliche Schulamt.

(5) Die Bestimmungen für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen gelten in gleicher Weise für jahrgangsstufenübergreifende Klassen.

(6) Bei der Bildung von Klassen mit gemeinsamem Unterricht ist gemäß § 19 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung zu verfahren.

5. Bemessungsgrundlagen

(1) Die Bemessungsgrundlage ist eine rechnerische Organisationsgröße, die bei der LWS - Zumessung für jede Schule eine einheitliche Basis für die Gewährung von Anrechnungsstunden für Schulleitungen, für Lehrkräfte im Rahmen schulischer Verwaltungsaufgaben und für die VZE - Ausstattung der genehmigten Ganztagsschulen schafft. Sie wird in Form vonLWS oder als VZE - Größe berechnet und dargestellt.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird für jede Schule sowie für die Sekundarstufe I an Einrichtungen des ZBW, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, aus der Zahl der durch die staatlichen Schulämter genehmigten Klassen (K), der Zahl der Unterrichtsstunden jeder Klasse gemäß der Stundentafel (U) und der für jede Schulstufe und -form festgelegten Unterrichtsverpflichtung (Pflichtstundenzahl) der Lehrkräfte (S) ermittelt. Aus diesen Grunddaten wird als Bemessungsgrundlage berechnet

  1. die Anzahl der LWS (Bemessungsgrundlage LWS): LWS = K x U und
  2. die Anzahl der VZE (Bemessungsgrundlage VZE): VZE = K x U / S.

(3) Für jahrgangsstufenübergreifende Klassen in Grundschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der jeweils höheren Jahrgangsstufe gemäß Stundentafel.

(4) Für GOST an Gesamtschulen, Gymnasien und OSZ sowie für die Sekundarstufe II an Einrichtungen des ZBW wird die Bemessungsgrundlage aus den Schülerzahlen, der Messzahl (LWS je Schülerin oder Schüler gemäß Nummer 8 Abs. 2) und der Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte ermittelt.

(5) Die Bemessungsgrundlage für Gesamtschulen und Gymnasien mit Sekundarstufe I und II ist die Summe der Bemessungsgrundlagen aus den Absätzen 2 und 4.

6. Unterrichtsorganisation in Grundschulen

(1) In der Grundschule und Grundschulteilen zusammengefasster Schulen betragen der Frequenzrichtwert 25 und die Bandbreite 15 bis 28 Schülerinnen und Schüler. Überschreitungen der Bandbreite bis zu 30 Schülerinnen und Schüler sind nach Anhörung der Schulkonferenz gemäß Nummer 4 Abs. 3 möglich.

(2) Die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 1 bedarf abweichend von Nummer 4 Abs. 4 Buchstabe a unterhalb von 20 Schülerinnen und Schülern der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Die Fortführung von Klassen in den Jahrgangsstufen 2 bis 6 unterhalb von 20 Schülerinnen und Schülern kann vom staatlichen Schulamt genehmigt werden. Veränderungen bei der Klassenbildung sollen nach Möglichkeit nur zu Beginn der Jahrgangsstufen 3 und 5 erfolgen.

(3) An Schulen, in denen der untere Wert der Bandbreite für die Klassenfrequenz in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgängen unterschritten wird, kann das staatliche Schulamt auf Antrag der Schulleitung die Bildung jahrgangsübergreifender Klassen zulassen und diese gemäß Nummer 1 Abs. 5 ausstatten.

(4) An genehmigten Kleinen Grundschulen ist die Bildung einer Klasse unterhalb des unteren Wertes der Bandbreite für die Klassenfrequenz zulässig, wenn mit dem im Folgejahr aufzunehmenden oder vorhandenen Schülerjahrgang eine jahrgangsübergreifende Klasse gebildet wird. Für diese jahrgangsübergreifenden Klassen werden zusätzlich 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß Nummer 5 Abs. 2 und 3 für Teilungsunterricht bereitgestellt.

(5) Klassen, die nach dem Modell der flexiblen Eingangsphase arbeiten, erhalten für Teilungsunterricht mindestens 5, aber höchstens 8 LWS je Klasse. Für die sonderpädagogische Begleitung sind je Klasse 5 LWS einzusetzen.

(6) Das staatliche Schulamt kann auf Antrag von Schulen mit einem besonderen pädagogischen Konzept zur Unterrichtsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 der Grundschulverordnung die Bildung jahrgangsübergreifender Klassen zulassen. Diese Klassen können gemäß Nummer 1 Abs. 5 ausgestattet werden.

(7) Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förder- und Teilungsstunden durchzuführen.

(8) Zusätzlicher Förderunterricht zur Überwindung von Leistungsdefiziten in kleinen Schülergruppen kann durch die Schulleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden LWS eingerichtet werden. Die Förderstunden sollten vorrangig für die Jahrgangsstufen 1 und 2 verwendet werden.

(9) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 4 und 5 können Klassen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Unterricht geteilt werden, wenn der Frequenzrichtwert gemäß Absatz 1 überschritten wird und zwingende schulorganisatorische Gründe, insbesondere unzureichende Größe der Unterrichtsräume, vorliegen. Unterhalb einer Klassenfrequenz von 22 werden Klassen nicht geteilt.

(10) Schulen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden LWS zusätzlichen Wahlunterricht einrichten.

(11) Den Schulen werden LWS zur Bildung von nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenzierten Lerngruppen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zur Verfügung gestellt. Es sind hier je Klasse drei bis fünf LWS einzusetzen.

(12) Genehmigte verlässliche Halbtagsgrundschulen erhalten pro Zug eine zusätzliche Stundenausstattung von 16 LWS und bis zu 5.000,- € für Honorarverträge (Halbtagszuschlag). Die Mittel sind im Rahmen des genehmigten schulischen Ganztagskonzepts für ergänzende Angebote nach Maßgabe der VV-Honorare zu verwenden. Ganztagsangebote in offener Form können pro Zug bis zu 5.000.- € für Honorarverträge und pro Schule 3 LWS für die Planung und die organisatorische Abstimmung mit den Kooperationspartnern erhalten.

7. Unterrichtsorganisation in Schulen der Sekundarstufe I

(1) In der Sekundarstufe I betragen der Frequenzrichtwert 27 und die Bandbreite 20 bis 28 Schülerinnen und Schüler. Veränderungen sollen nach Möglichkeit nur zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 vorgenommen werden. Überschreitungen der Bandbreite bis zu 30 Schülerinnen und Schülern sind nach Anhörung der Schulkonferenz gemäß Nummer 4 Abs. 4 möglich. § 103 Abs. 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Abweichend von den obengenannten Regelungen betragen der Frequenzrichtwert an den Spezialschulen Sport 24 und die Bandbreite 17 bis 28 Schülerinnen und Schüler. An Oberschulen darf der untere Wert der Bandbreite in einzelnen Klassen unterschritten werden, soweit innerhalb einer Jahrgangsstufe im rechnerischen Durchschnitt aller Klassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 7 an zweizügigen Gymnasien unterhalb des Frequenzrichtwertes bedar f der Genehmigung des staatlichen Schulamtes . Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Erhalt der gymnasialen Oberstufe mittelfristig gesichert ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Oberschulen in Grundzentren und an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe zwei Klassen mit insgesamt mindestens 30 Schülerinnen und Schülern eingerichtet und fortgeführt werden, wenn die Oberschule bzw. die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe die einzige Schule mit einer Sekundarstufe I in dem Gebiet des Grundzentrums ist.

(3) Für den Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 an Oberschulen und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe und für den Schwerpunktunterricht ab Jahrgangsstufe 9 an Oberschulen, Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe und Gymnasien sollen die Schulen pro Klasse zusätzliche LWS im Umfang von 50 Prozent der Wahlpflichtstunden oder der Stunden für den Schwerpunktunterricht gemäß Stundentafel erhalten. Bei Klassen mit erheblicher Unterschreitung des Frequenzrichtwertes gemäß Nummer 7 Abs. 1 ist die Zahl der innerhalb der Jahrgangsstufe zu bildenden Wahlpflichtkurse auf die Zahl der vorhandenen Klassen zu begrenzen. Im neu beginnenden Wahlpflichtunterricht der Jahrgangsstufen 7 und 9 gilt 12 als Richtwert für die Kursfrequenz. Unterschreitungen können vom staatlichen Schulamt genehmigt werden.

(4) Für den leistungsdifferenzierten Unterricht an Oberschulen sollen je Klasse eingesetzt werden:

a) für die Jahrgangsstufen 7 und 8 insgesamt acht LWS,
b) für die Jahrgangsstufen 9 und 10 insgesamt zwölf LWS.

Für den leistungsdifferenzierten Unterricht an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe sollen je Klasse eingesetzt werden:

a) für die Jahrgangsstufen 7 und 8 insgesamt zehn LWS,
b) für die Jahrgangsstufen 9 und 10 insgesamt 13 LWS.

Bei Klassen mit erheblicher Unterschreitung des Frequenzrichtwertes gemäß Absatz 1 ist die Zahl der innerhalb des Jahrganges zu bildenden Fachleistungskurse auf die Zahl der vorhandenen Klassen zu begrenzen.

(5) Für zeitlich begrenzten Förderunterricht zur Überwindung von besonderen Leistungsdefiziten in kleinen Lerngruppen kann die Schule zusätzliche LWS einsetzen. Die Oberschulen und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe können auf begründeten Antrag dafür vom staatlichen Schulamt im Rahmen der Zuweisung mit zusätzlichen LWS ausgestattet werden.

(6) Klassen können im Unterricht geteilt werden, wenn der Frequenzrichtwert gemäß Absatz 1 überschritten wird, besonderer pädagogischer Bedarf besteht oder zwingende schulorganisatorische Gründe - insbesondere unzureichende Größe der Unterrichtsräume - vorliegen. Wird der obere Wert der Bandbreite gemäß Absatz 1 überschritten, soll Teilungsunterricht ermöglicht werden. Klassen unter 25 Schülerinnen und Schülern werden nicht geteilt.

(7) Die Schulen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit zusätzlichen LWS für den Wahlunterricht ausgestattet werden.

(8) Ganztagsschulen erhalten unter Vorbehalt der haushaltsmäßigen Absicherung jährlich einen Ganztagszuschlag von 20 Prozent auf die Bemessungsgrundlage nach Nummer 5 Abs. 2. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus der Anzahl der an den Ganztagsangeboten beteiligten Jahrgangsstufen und Züge.

(9) Schulen mit genehmigten Ganztagsangeboten in offener Form erhalten jährlich einen Ganztagszuschlag, der sich an der Zahl der am offenen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler orientiert. Die Berechnung des Zuschlages für die jeweilige Einzelschule erfolgt auf der Basis einer Pro-Kopf-Bemessung von 0,12 LWS je teilnehmender/n Schüler/in sowie eines Koordinationszuschlages von 3 LWS pro Schule. Die Grundausstattung beträgt bei einer zweizügigen Schule mit 8 Klassen bei einer Mindestteilnahme von 40 Prozent 0,5 VZE (13 LWS); eine detaillierte Tabelle ist als Anlage 2 beigefügt.

(10) An genehmigten Schulen gemäß Absatz 8 und 9 können auf Beschluss der Schulleitung unter Würdigung der von der Konferenz der Lehrkräfte entschiedenen Grundsätze aus dem Ganztagszuschlag bis zu drei Stunden für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebotes als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte genutzt werden.

8. Unterrichtsorganisation in der gymnasialen Oberstufe

(1) Zur Absicherung eines der Gymnasiale Oberstufe-Verordnung (GOSTV) entsprechenden qualifizierten Kursangebotes ist es erforderlich, dass mindestens das Fach Deutsch, drei Fremdsprachen (davon eine neu einsetzende in der Einführungsphase), zwei musisch-künstlerische Fächer, das Fach Geschichte, zwei weitere Fächer des Aufgabenfeldes II, das Fach Mathematik, drei naturwissenschaftlich-technische Fächer und das Fach Sport von den Schülerinnen und Schülern als Grundkursfach belegt werden können.

Als Leistungskursfächer müssen mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, ein Fach des Aufgabenfeldes II, Mathematik und eine Naturwissenschaft angeboten werden können. Das Kursangebot muss so angelegt sein, dass die Kontinuität in abiturrelevanten Fächern bis zum Ende der Qualifikationsphase gesichert ist.

(2) Die erforderliche Mindestschülerzahl für die Einrichtung der Jahrgangsstufe 11 am letzten Schultag vor den großen Ferien beträgt 60 Schülerinnen und Schüler mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Das Vorhandensein der Berechtigung ist zu prüfen. Die Klassenbildung kann endgültig erfolgen, wenn in der Vorbereitungswoche des Schuljahres die Schülerzahl mindestens 50 beträgt. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind rechtzeitig vor dem ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres durch die Schule über die zu erwartende Entscheidung zu informieren.

Abweichend von Satz 1 kann eine Schule auch dann eine Jahrgangsstufe 11 einrichten, wenn sie gemeinsam mit einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe in der Jahrgangsstufe 11 eine Schülerzahl von mindestens 75 erreicht und ein koordiniertes Kursangebot vorliegt, das den Schülerinnen und Schülern beider Schulen offen steht und in der Qualifikationsphase fortgeführt werden kann. Jede der an der Kooperation beteiligten gymnasialen Oberstufen muss am 1. August mindestens 25 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 11 haben. Die Genehmigung der Kooperation erfolgt gemäß Nummer 3 GOSTV durch das staatliche Schulamt.

Abweichend von Satz 1 kann an den Spezialschulen Sport auch dann eine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet werden, wenn am letzten Schultag vor den großen Ferien eine Anzahl von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht ist. Die Klassenbildung kann endgültig erfolgen, wenn in der Vorbereitungswoche des Schuljahres die Schülerzahl mindestens 40 beträgt.

(3) GOST an Gesamtschulen, Gymnasien und Oberstufenzentren erhalten auf der Grundlage der Schülerzahl in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine pauschale Zuweisung, mit der der gesamte Unterricht, die Vertretungsreserve sowie freiwillige Unterrichtsveranstaltungen gemäß der GOSTV abzudecken sind.

Als Berechnungsgrundlage gilt, dass bei einer Schülerzahl

  1. bis 180 je Schülerin oder Schüler 1,8 LWS,
  2. ab 181 bis 360 je Schülerin oder Schüler weitere 1,75 LWS,
  3. ab 361 je Schülerin oder Schüler weitere 1,65 LWS

zugewiesen werden.

(4) Die GOST an Förderschulen werden gemäß Nummer 11 Abs. 1 ausgestattet.

(5) Kooperieren Schulen durch Bildung gemeinsamer Kurse in der GOST, kann das zuständige staatliche Schulamt im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder Schulleitern der beteiligten Schulen die pauschalen Zuweisungen für die Schulen untereinander ausgleichen.

9. Unterrichtsorganisation in Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges

(1) Der Frequenzrichtwert an Einrichtungen des ZBW gemäß § 1 der ZBW-Verordnung beträgt zu Beginn des ersten Semesters jedes Bildungsganges:

  1. 20 Studierende in Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife,
  2. 25 Studierende im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Ausnahmeregelung siehe Nummer 1 Abs. 5).

(2) Der untere Wert der Bandbreite gemäß Nummer 4 Abs. 3 beträgt:

  1. 15 Studierende in Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife,
  2. 18 Studierende im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(3) Für Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I gilt Nummer 7 Abs.3 entsprechend.

(4) Für Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gilt Nummer 8 Abs. 3 entsprechend.

(5) Die Ausstattung mit LWS gemäß Absatz 3 bis 5 darf den für den entsprechenden Bildungsgang benötigten Personalbedarf nicht unterschreiten. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich gemäß Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 vorzunehmen.

10. Unterrichtsorganisation an Oberstufenzentren

(1) Für die Klassen im Bildungsgang der Berufsschule zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung betragen der Frequenzrichtwert 24 und die Bandbreite 15 bis 30 Schülerinnen und Schüler. In Landesfachklassen kann der untere Wert der Bandbreite unterschritten werden. Klassen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stunden im Unterricht geteilt werden, wenn zwingende pädagogische Gründe insbesondere bedingt durch curriculare Vorgaben wie Unterricht in Lernfeldern, Differenzierung im Fremdsprachenunterricht oder Differenzierung in Fachrichtungen oder Schwerpunkten vorliegen oder die Größe von Fachräumen dies erfordert.

(2) In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und zur Berufsausbildungsvorbereitung sowie in Klassen, in denen ausschließlich Auszubildende nach § 241 SGB III unterrichtet werden, beträgt der Frequenzrichtwert 15. Es gilt die Bandbreite 12 bis 20 Schülerinnen und Schüler. Es können acht bis zwölf LWS je Klassenfrequenz für Teilungsunterricht gewährt werden.

(3) In Klassen für berufsschulpflichtige Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42 b der Handwerksordnung ausgebildet werden, beträgt der Frequenzrichtwert 14. Es gelten folgende Bandbreiten:

  1. acht bis 15 Schülerinnen und Schüler je Klasse, die hör- oder sehgeschädigt sind;
  2. 13 bis 15 Schülerinnen oder Schüler je Klasse, die die Vollzeitschulpflicht an einer Allgemeinen Förderschule erfüllt haben.

(4) In den Bildungsgängen an der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I und zum Erwerb berufsqualifizierender Abschlüsse nach Landesrecht bzw. Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beträgt der Frequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 16 bis 31 Schülerinnen und Schüler. In den berufsbezogenen Fächern ist der Einsatz von bis zu zwölf LWS für Teilungsunterricht erforderlich. Der Unterricht im Lernbüro wird von einem Lehrkräfteteam, bestehend aus zwei Lehrkräften, erteilt.

(5) In den Bildungsgängen der Fachoberschule beträgt der Frequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 16 bis 31 Schülerinnen und Schüler. Im fachrichtungsbezogenen Unterricht können bis zu vier LWS für Teilungsunterricht gewährt werden.

(6) In den Bildungsgängen der Fachschule beträgt der Frequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 16 bis 31 Studierenden. In der Fachschule Sozialwesen können bis zu zehn und in der Fachschule Technik und Wirtschaft bis zu sechs LWS für Teilungsunterricht eingesetzt werden.

(7) Die Regelungen der Absätze 1 - 6 gelten entsprechend für den Unterricht in Justizvollzugsanstalten.

(8) Für die Einrichtung von Kursen zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule sowie für die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen kann das staatliche Schulamt den Oberstufenzentren bis zu fünf LWS zuweisen. Bei OSZ-übergreifender Organisation kann das staatliche Schulamt im Rahmen der zugewiesenen Stellen davon abweichen.

11. Unterrichtsorganisation in Förderschulen, Förderklassen und im gemeinsamen Unterricht

(1) Allgemeine Förderschulen und Förderschulen für Sprachauffällige, Erziehungshilfe, Körperbehinderte, Seh- und Hörgeschädigte oder geistig Behinderte sowie Schulen mit Förderklassen oder mit gemeinsamem Unterricht erhalten LWS pauschal zugewiesen. Damit ist der gesamte Unterricht gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung einschließlich des Förder-, Teilungs- und Wahlunterrichts auszustatten. Für die pauschale Zuweisung gelten je Schülerin oder Schüler folgende Messzahlen:

a) für Lernbehinderte und Sprachauffällige
in den Jahrgangsstufen 1 - 6
in den Jahrgangsstufen 7 - 10

bis zu 2,6 LWS
bis zu 3,0 LWS
b) für Körperbehinderte bis zu 4,75 LWS
c) für Verhaltensauffällige, Seh- oder Hörgeschädigte bis zu 3,0 LWS
d) für Blinde, Gehörlose bis zu 7,5 LWS
e) für geistig Behinderte bis zu 7,5 LWS.

Für 20 Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder einer Körperbehinderung und für 40 Schülerinnen und Schüler mit einer Seh- oder Hörschädigung steht jeweils eine Fachkraft des sonstigen pädagogischen Personals gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Verfügung. In Klassen mit gemeinsamen Unterricht kann neben den Lehrkräften sonstiges pädagogisches Personal gemäß Satz 4 mit bis zu 10 Wochenstunden eingesetzt werden.

(2) An Förderschulen gelten für die Klassenfrequenz folgende Richtwerte und Bandbreiten:

Frequenzrichtwert für die Klassenbildung (Schüler)Bandbreiten für die Fortführung bestehender Klassen (Schüler)
a) Allgemeine Förderschulen: elf acht bis vierzehn,
b) Förderschulen für Sprachauffällige, Erziehungshilfe, Hörgeschädigte, Körperbehinderte und Sehgeschädigte:
neun

sechs bis zwölf,
c) Förderschulen für geistig Behinderte: sechs vier bis acht.

(3) In Förderschulen und Förderklassen, in denen die Mindestfrequenz in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen oder Lernstufen unterschritten wird, kann das staatliche Schulamt auf Antrag der Schulleitung die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen zulassen. Die Schule kann entscheiden, die Klassenhöchstfrequenz in Schulen oder Klassen nach Satz 1 in pädagogisch begründeten Fällen um bis zu drei Schülerinnen und Schüler zu überschreiten.

12. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2005 in Kraft. Die Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation sind für die Schuljahre 2005/06 und 2006/07 anzuwenden. Sie treten am 31. Juli 2007 außer Kraft.

Potsdam, 1. Februar 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Anlagen