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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern kleiner und mittlerer Unternehmen für frühzeitige Unternehmensnachfolgeregelungen (Unternehmensnachfolgerichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern kleiner und mittlerer Unternehmen für frühzeitige Unternehmensnachfolgeregelungen (Unternehmensnachfolgerichtlinie)
vom 3. Juni 2019
(ABl./19, [Nr. 23], S.550)

geändert durch Erlass des MWAE vom 21. Februar 2020
(ABl./20, [Nr. 10], S.229)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MWE vom 3. Juni 2019
(ABl./19, [Nr. 23], S.550)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP EFRE) für den Zeitraum 2014 bis 2020, der für die Förderperiode geltenden Verordnungen1 und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen zur Sensibilisierung zur frühzeitigen Vorbereitung der Unternehmensnachfolge kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)2.

Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289)
  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind alle Sensibilisierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge, die dazu beitragen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Unternehmen ihre eigene Situation frühzeitig erfassen und die individuell zugeschnittenen Handlungsfelder darstellen können. Das Bewusstsein der Inhaberinnen und Inhaber soll für noch zu klärende Fragen hervorgerufen beziehungsweise geschärft und der Einstieg in den mehrjährigen Übergabeprozess erleichtert werden.

Gefördert werden Maßnahmen zur Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern von KMU, die 55 Jahre alt oder älter sind. Die vertiefte Sensibilisierung steht darüber hinaus allen Altersgruppen zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolgeplanung zur Verfügung.

2.1 Sensibilisierung von Inhaberinnen und Inhabern insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen mit den Zielen:

  • die aktive und direkte Ansprache und Sensibilisierung der betreffenden Inhaberinnen und Inhaber für eine frühzeitige Nachfolgeplanung
  • die Durchführung von Informationsveranstaltungen mit nachfolgerelevanten Schwerpunktthemen für Übergeber und Übernehmer.

2.2 Vertiefende Sensibilisierung (Nachfolgecheck) zur Vorbereitung einer Unternehmensübergabe/Unternehmensübernahme insbesondere durch:

  • Bestandaufnahme der unternehmerischen und persönlichen Verhältnisse
  • Information über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf einer Unternehmensübergabe/Unternehmensübernahme
  • Information über die formalen Anforderungen
  • Identifizierung der für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe/Unternehmensübernahme relevanten Handlungsfelder beziehungsweise Feststellung des vorhandenen Beratungsbedarfs
  • Aufzeigen von Handlungsalternativen und Unterstützungsangeboten
  • Informationsgespräche von potenziell an einer Übernahme Interessierten sowie deren Sensibilisierung für mögliche Chancen und Herausforderungen einer Unternehmensnachfolge
  • Förderung der Kontaktanbahnung zwischen Übergebendem und Nachfolgendem
  • Informationsangebote zum Konfliktmanagement und Information zu Schlichtungsangeboten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie die berufsständischen Vereinigungen im Land Brandenburg.

4 Fördervoraussetzungen

4.1 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderfähigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Gesamtkonzept zur Vorbereitung einer Unternehmensübergabe/Unternehmensübernahme.

Das Gesamtkonzept der Antragsteller muss mindestens folgende Angaben enthalten und sollte nicht mehr als zehn Seiten umfassen:

  • Beschreibung der verfolgten Ziele, Inhalte und Methoden (zum Beispiel Alters- und Geschlechterstruktur der KMU-Inhaberinnen und -Inhaber im Zuständigkeits-
    bereich, Branchenschwerpunkte der Nachfolgeproblematik, regionale Besonderheiten)
  • Differenzierte chronologische Darstellung des Projekts (Ablaufplan, Meilensteine)
  • Konzept für die Sensibilisierung durch persönliche Ansprachen, der Veranstaltungen und der vertiefenden Sensibilisierung einschließlich quantitativer Zielgrößen hinsichtlich der vertiefenden Sensibilisierung pro Jahr und Beschäftigten (Vollzeitäquivalent; mindestens fünfundvierzig sogenannte Nachfolgechecks).

4.2 Von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Maßnahmen, für die eine Förderung aus Mitteln der Europäischen Strukturfonds - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Die Kumulation von Zuwendungen mit anderen Förderungen des Landes Brandenburg und/oder des Bundes für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. Projektbezogene Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto)
  2. Direkte Sachausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen
  3. Indirekte Sachausgaben

    Entsprechend VV Nr. 2.3 Satz 2 in Verbindung mit VV Nr. 2.3.1 zu § 44 LHO und nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die förderfähigen Ausgaben, bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand festgestellt und belegt werden können, anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalausgaben gefördert.

    Folgende Positionen fallen unter diese Regelung:

    • Gas, Strom, Wasser
    • Bürobedarf
    • Porto, Kurier, Frachten
    • Telefon und Kommunikation
    • Internetgebühren und Internetdomain
    • Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung
    • Fremdleistungen EDV
    • Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen
    • Bankgebühren
    • Personalausgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service
    • Nettokaltmiete
    • Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (zum Beispiel Feuer- oder Diebstahlversicherung)
    • Investitionen (Ausgabebetrag bei geringwertigen Wirtschaftsgütern oder steuerliche [lineare] Abschreibung)
    • Reisekosten

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin die ILB alle Daten zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Förderrichtlinie auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu veröffentlichen. Er oder sie erklärt sich ferner zur Auskunft über Angaben bereit, die von der ILB zur Erfolgskontrolle der Förderrichtlinie zu erfassen sind.

6.2 Die Vorschriften zur Information und Kommunikation des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 - 2020 sind zu beachten.

7 Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.

Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Str. 21
14473 Potsdam.

Die Anträge, einschließlich der erforderlichen Anlagen, können über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde (siehe Online-Antragstellung unter www.ilb.de) gestellt werden.

Unvollständige Projektanträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Fristen vervollständigt werden, sind abzulehnen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendungen entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuschüsse werden nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Die Anforderung der Mittel kann elektronisch über das Kundenportal der ILB erfolgen. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweis

Die Einreichung des Verwendungsnachweises kann unter Verwendung des bereitgestellten Formulars schriftlich oder elektronisch über das Kundenportal der ILB erfolgen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.


1 Dies sind insbesondere Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

2 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) beziehungsweise Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)