Suche
Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 der BeamtVÜV
Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 der BeamtVÜV
Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
vom 2. November 1999
MdF - 15.5-3094-2.1 - vom 2. November 1999
Beigefügtes Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20.10.1999 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
BMI - D II 3 - 223 000/51- vom 20. Oktober 1999
Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Auf den Unterhaltsbeitrag für kommunale Wahlbeamte nach § 2 Nr. 1 BeamtVÜV sind nach näherer Bestimmung dieser Vorschrift Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Dies sind die in § 18 a Absätze 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgezählten Einkommensarten sowie Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entsprechen (vgl. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG).