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Mitteilungen über Unterbringungen nach den §§ 63, 64 StGB, 81, 126a StPO und nach §§ 7, 73, 93a JGG an das Landeskriminalamt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes

Mitteilungen über Unterbringungen nach den §§ 63, 64 StGB, 81, 126a StPO und nach §§ 7, 73, 93a JGG an das Landeskriminalamt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 11. Juli 2001
(JMBl/01, [Nr. 8], S.165)

I.

In den Fällen einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, §§ 81, 126a StPO oder nach §§ 7, 73 bzw. 93a JGG in einem psychiatrischen Krankenhaus, der psychiatrischen Abteilung eines Akutkrankenhauses oder einer Entziehungsanstalt hat die Einrichtung, in die die untergebrachte Person eingewiesen worden ist, das Landeskriminalamt unverzüglich über Aufnahme, Urlaub, die Gewährung von Freigang und Ausgang, Entlassung, Entweichung und Wiederaufnahme nach Entweichung sowie eine Überschreitung des genehmigten Urlaubs der untergebrachten Person zu unterrichten.

II.

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

Potsdam, den 11. Juli 2001

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

Alwin Ziel