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Anordnung zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzgebung (SGB VII)
Anordnung zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzgebung (SGB VII)
vom 6. März 2002
Schreiben der Unfallkasse Brandenburg zugleich Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
an die Städte und Gemeinden sowie Landkreise im Land Brandenburg vom 06. März 2002
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Bundesgebiet traten an Feuerwehrhelmen beim Einsatz in Brandcontainern (so genannte Flash-Over-Anlagen) vereinzelt nach innen gewölbte Blasen auf, die zur Gefährdung der Träger führten.
Hierbei handelte es sich um Helme aus Textil-Phenol-Kunstharz, welche die sicherheitstechnischen Anforderungen nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“ erfüllen.
Zur Vermeidung von Gefahren wird für die Feuerwehrunternehmen der Städte und Gemeinden sowie Landkreise folgende Anordnung getroffen:
Vorläufig, das heißt, bis zur Aufhebung dieser Anordnung durch die FUK Brandenburg dürfen Helme aus Textil-Phenol-Kunstharz nicht in Brandübungscontainern eingesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
gez.- H. Hetz