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Unfallschutz nach § 30 ff. BeamtVG für beurlaubte Beschäftigte während der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

Unfallschutz nach § 30 ff. BeamtVG für beurlaubte Beschäftigte während der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
vom 8. Februar 1996

Beamtenversorgungsgesetz

Anlage

Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14.11.1995 (D II 6 - 223 201/103) übersende ich als Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung auch für die Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richter des Landes.

BMI - D II 6 - 223 201/103 vom 14. November 1995

Unfallschutz nach §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für beurlaubte Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter während der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen

An mich ist zum wiederholten Mal die Frage nach dem Unfallschutz für aus familiären bzw. arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubte Beschäftigte während der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen herangetragen worden.

Ich habe hierzu bisher die Auffassung vertreten, dass Beurlaubte, also vom Dienst befreite Beamtinnen und Beamte wegen der fehlenden formellen und materiellen Dienstbezogenheit grundsätzlich keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erleiden können; die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den Vorschriften der §§ 30 ff. BeamtVG war damit insoweit ausgeschlossen. Es bestand Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe e RVO.

Mit Wirkung vom 1. September 1994 ist zwischenzeitlich das Zweite Gleichberechtigungsgesetz (2. GleiBG, BGBl. I S. 1406) in Kraft getreten. Nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes hat die Dienststelle durch geeignete Maßnahmen insbesondere den aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören ihre Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Der Wortlaut der Vorschrift macht das dienstliche Interesse an der Teilnahme von aus familienpolitischen, aber auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubten Beamtinnen und Beamten an Fortbildungsveranstaltungen deutlich.

Sofern es sich bei den Fortbildungsveranstaltungen um solche handelt, die überwiegend durch die dienstliche Sphäre und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen werden, stelle ich nunmehr meine bisherigen Bedenken zurück. Bei der Teilnahme der aus familiären bzw. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubten Beamtinnen und Beamten an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstherrn, die diese Voraussetzungen erfüllen sowie auf den mit der Teilnahme zusammenhängenden Wegen besteht Unfallschutz nach §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes.

Meine vorstehenden Ausführungen gelten ebenso - ggf. nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes - für beurlaubte Richterinnen und Richter.