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Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung i. S. d. § 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Nichtentrichtung von Säumniszuschlägen

Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung i. S. d. § 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Nichtentrichtung von Säumniszuschlägen
vom 27. Mai 1998

Außer Kraft getreten

Den im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangenen Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 13.05.1998 - Az.: 32 - S 4540 - 3/98 - gebe ich, wie folgt, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:

Zu der Frage, ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung i. S. d.  § 22 GrEStG zu erteilen ist, wenn zwar die Grunderwerbsteuer, nicht aber dazu angefallene Säumniszuschläge entrichtet worden sind, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

Gemäß § 22 Abs. 2 GrEStG hat das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist. Da die Abgabenordnung in § 3 Abs. 3 zwischen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen unterscheidet und teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen an diese Unterscheidung knüpft (vgl. § 225, § 233 AO), ist auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abzustellen, wonach allein die Entrichtung der Grunderwerbsteuer ausreicht, um einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu begründen.