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Allgemeine Verfügung zum Verzicht auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG
Allgemeine Verfügung zum Verzicht auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG
vom 17. Oktober 2025
(JMBl/26, [Nr. 10], S.76)
In Übereinstimmung mit dem Erlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa vom 19. August 2025 (12-31-S 4540/2015-001/001) und unter Aufhebung der Allgemeinen Verfügung vom 2. Februar 2000 (Az. 3850 E – II.14/95) wird folgende Regelung zur Beachtung bekannt gemacht:
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks (§ 2 GrEStG) erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG können die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.
Das Ministerium der Finanzen und für Europa und das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg haben sich vor diesem Hintergrund darauf verständigt, dass Personen als Eigentümer oder als Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,
- wenn sie Alleinerbe oder Miterben des eingetragenen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sind und die Erbfolge durch einen Erbschein oder eine öffentliche beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung nachgewiesen wird;
- wenn sie Alleinerbe oder Miterben eines verstorbenen Alleinerben oder eines verstorbenen Miterben sind, ohne dass die vorhergegangene Erbfolge in das Grundbuch eingetragen wurde, und die Erbfolgen durch die in Buchstabe a) bezeichneten Urkunden nachgewiesen werden;
- wenn der Erwerb ein geringwertiges Grundstück oder Erbbaurecht betrifft, die Gegenleistung 2.500 Euro nicht übersteigt und sie ausschließlich in Geld oder in der Übernahme bestehender Hypotheken oder Grundschulden besteht;
- beim Erwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
- bei Erwerbsvorgängen zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
- beim nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfreien Übergang des Eigentums an einem Grundstück von einer Gebietskörperschaft auf eine andere anlässlich der Übertragung der Straßenbaulast nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz oder § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 10. Juni 1999;
- beim Grundstückserwerb durch die Bundesrepublik Deutschland, durch ein Land oder durch eine Gemeinde;
- in Fällen der Umwandlungen der Post-Teilsondervermögen in die Post-Aktiengesellschaft, § 1 Postumwandlungsgesetz (PostUmwG), die nach § 10 Abs. 1 PostUmwG von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist in folgenden Fällen nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen:
- bei Erbauseinandersetzungen, wenn alle in der Urkunde beurkundeten Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind, für jeweils alle Grundstücke derselben Gemarkung;
- beim Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten oder Lebenspartner nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand.
Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt. In allen Zweifelsfällen und auf Verlangen der Grundbuchämter sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erteilen.
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